Zivilrecht
Pferdetritt auf gemeinsamer Weide: OLG berücksichtigt die Tiergefahr beider Pferde mit je 50 Prozent
Das Oberlandesgericht Celle hat am 2. April 2026 die Haftung nach einer Verletzung unter zwei Weidepferden auf 50 Prozent begrenzt. Ein Pferd hatte das andere getreten und schwer verletzt. Die Haftpflichtversicherung hatte bereits die Hälfte des Schadens reguliert. Die zusätzlich verlangte Zahlung von 5.456,37 Euro wurde deshalb abgewiesen. Bestehen blieb eine Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Unfallfolgen, ebenfalls nur zur Hälfte. Anders als das Landgericht nahm der Senat an, dass sich nicht nur die Tiergefahr des ausschlagenden Pferdes, sondern auch diejenige des verletzten Pferdes in dem konkreten Rangkonflikt ausgewirkt hatte.
Redaktionelle Zusammenfassung · 880 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Weitere Zahlung abgelehnt, künftige Schäden zur Hälfte erfasst
Schwere Verletzung durch gezielten Tritt
Im September 2023 lief die Stute M. auf den Wallach J. zu, drehte sich um und schlug mit den Hinterbeinen nach ihm aus. Der Wallach erlitt eine Fraktur am rechten Vorderbein. Dass sich dabei die typische Tiergefahr der Stute verwirklicht hatte, stand zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Halterin hatte ihre Ansprüche aus dem Tierhaftpflichtversicherungsvertrag an die Halterin des verletzten Pferdes abgetreten, die daraufhin gegen die Versicherung vorging. Beide Pferde hatten bis zu diesem Ereignis zuvor friedlich miteinander auf der Weide gestanden. Die sichtbare Aggression der Stute erklärte den Verletzungsvorgang, beantwortete nach dem Senat aber noch nicht abschließend die Haftungsverteilung.
Gemeinsame Weidehaltung war kein Handeln auf eigene Gefahr
Einen Haftungsausschluss wegen freiwilliger Übernahme eines besonderen Risikos lehnte der Senat ab. Im Rahmen der Tierhalterhaftung setzt ein solches Handeln auf eigene Gefahr nach der herangezogenen Rechtsprechung außergewöhnliche Umstände voraus. Der Geschädigte muss sich bewusst Risiken aussetzen, die über die normale Tiergefahr hinausgehen. Dafür waren hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Weder die Weidegröße noch das frühere Verhalten der Stute machten die gemeinsame Haltung zu einer besonderen bewussten Risikoeinwilligung. Die spätere Anspruchskürzung beruhte somit nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten der Klägerin. Sie folgte ausschließlich aus der dem eigenen Pferd zugerechneten, am Schaden mitwirkenden Tiergefahr.
Mitwirkende Tiergefahr kann den Ersatzanspruch mindern
Verletzt ein Tier ein anderes und wirkt die typische Gefahr des verletzten Tieres an der Entstehung des Schadens mit, wird der Anspruch seines Halters entsprechend § 254 BGB gekürzt. Erforderlich ist eine tatsächliche Mitursächlichkeit; die abstrakte Existenz eines zweiten Tieres genügt nicht in jeder Konstellation. Der Senat stellte auf unberechenbares, instinktmäßiges und selbständiges Verhalten ab. Keine entsprechende Tiergefahr läge etwa vor, wenn ein Tier nur mechanisch wie ein lebloser Gegenstand wirkte. Gerade eine solche reine Passivität im rechtlichen Sinne verneinte er hier. Der äußerlich ruhig grasende Wallach war nach seiner Bewertung Teil der konkreten Interaktion.
Rangauseinandersetzung trotz kaum sichtbarer Signale
Die zentrale tatsächliche Bewertung des Senats war, dass die Stute den Wallach gezielt von dessen Platz vertreiben wollte. Auch das Nichtweichen eines Pferdes kann nach den Gründen ein selbständiges Verhalten innerhalb einer Rangauseinandersetzung sein. Menschliche Beobachter müssen dabei nicht jedes Signal wahrnehmen. Der Senat stützte sich auf vorgelegte sachverständige Ausführungen aus vergleichbaren Fällen und auf die eigene langjährige Pferdehaltererfahrung der Vorsitzenden. Diese Quellen beschrieben mögliche sehr kleine Körpersignale und territoriale Konflikte. Das Urteil gibt damit eine gerichtliche Würdigung des konkreten Geschehens wieder; der Senat stellte nicht fest, welches bestimmte Ohr-, Augen- oder sonstige Einzelsignal der Wallach tatsächlich ausgesendet hatte.
Andere Entscheidungen betrafen andere Gefahrenkonstellationen
Die Klägerin hatte Urteile angeführt, in denen die bloße Anwesenheit eines Tieres nicht für eine Haftung ausgereicht hatte. Der Senat unterschied diese Fälle. Teilweise war ein Mensch verletzt worden, ohne dass sich eine Einflussnahme eines weiteren Tieres nachweisen ließ. In einem anderen Fall war bei 14 gemeinsam gehaltenen Pferden unklar geblieben, welches konkrete Verhalten die Verletzung verursacht hatte. Hier stand demgegenüber das gezielte Vertreiben des Wallachs durch die Stute fest. Auch ein Fall, in dem ein Hund ein Pferd über längere Zeit gehetzt hatte, war anders gelagert: Dort war die eigene Pferdegefahr berücksichtigt worden, aber hinter der erheblich überwiegenden Hundegefahr zurückgetreten.
Gleiches Gefahrenpotenzial trägt die hälftige Quote
Bei der Gewichtung stellte der Senat auf die Gefahrenpotenziale und deren Auswirkung auf den Schaden ab. Die Pferde waren etwa gleich groß und schwer und hatten zuvor friedlich zusammengelebt. Die konkrete Auseinandersetzung wertete er als Rangkonflikt zweier Tiere mit gleichwertigem Potenzial. Dass nur eines äußerlich aggressiv handelte und das andere die Verletzung erlitt, rechtfertigte nach dieser Würdigung keine höhere Haftungsquote. Andernfalls würden menschliche Verschuldensmaßstäbe auf die Tiere übertragen. § 833 BGB knüpft jedoch an Gefährdung und nicht an moralische Vorwerfbarkeit an. Die Quote von 50 zu 50 Prozent war damit eine Bewertung dieses Einzelfalls, keine starre Regel für jeden Pferdetritt.
Feststellung künftiger Unfallfolgen bleibt berechtigt
Die Klägerin hatte weiterhin ein berechtigtes Interesse nach § 256 ZPO daran, die Haftung für zukünftige materielle Schäden feststellen zu lassen. Die schwere Fraktur konnte nach ihrem Vortrag auch nach der Heilung Schmerzen verursachen und weitere tierärztliche Behandlung nötig machen. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts können bereits mögliche spätere Folgen ein Feststellungsinteresse begründen, auch wenn Eintritt und Umfang noch ungewiss sind. Die Versicherung griff die betreffenden Ausgangsfeststellungen nicht an. Der Senat begrenzte allerdings auch diesen Ausspruch auf die festgestellte hälftige Haftung. Ein konkreter zukünftiger Betrag wurde nicht zugesprochen; ob einzelne spätere Kosten tatsächlich unfallbedingt sind, bleibt bei ihrer Geltendmachung zu prüfen.
Kosten überwiegend bei der Klägerin
Da die bereits regulierten 50 Prozent die aktuelle Haftungsquote ausschöpften, blieb kein weiterer Zahlungsanspruch. Auch die darauf berechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden nicht zugesprochen. Von den Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin 89 Prozent und die Beklagte 11 Prozent. Der Berufungsstreitwert betrug 7.056,37 Euro; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat betrachtete seine Würdigung als mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung vereinbare Einzelfallentscheidung. Der verbleibende Feststellungstenor sichert der Klägerin die anteilige Ersatzpflicht für spätere Folgen, während die bereits eingeklagte zweite Schadenshälfte in dieser Entscheidung keinen Erfolg hatte. Eine zusätzliche Pflicht zur Zahlung über die hälftige Quote hinaus wurde nicht begründet.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil des OLG Celle vom 2. April 2026, 2 U 126/25, macht die konkrete Interaktion der Tiere für die Haftungsquote entscheidend. Ein äußerlich passives verletztes Pferd muss nach dieser Würdigung nicht vollständig ohne eigenen Gefahrenbeitrag sein. Für die Fallbearbeitung sollten deshalb nicht nur der sichtbare Tritt, sondern auch Haltungssituation, Größenverhältnisse, bisheriger Umgang und mögliche Rangkonflikte dokumentiert werden. Die Entscheidung begründet keine automatische Halbteilung bei jeder gemeinsamen Weidehaltung. Ebenso wichtig ist die getrennte Prüfung künftiger Schäden: Trotz bereits ausgeschöpfter Zahlungspflicht kann eine quotierte Feststellung sinnvoll bleiben, wenn weitere unfallbedingte Behandlungskosten möglich sind.