Strafrecht und Strafverfahren

Besuchsüberstellung ins Ausland: Landesvollzugsrecht eröffnet keinen Anspruch

Das Oberlandesgericht Celle hat die Rechtsbeschwerde eines Gefangenen zurückgewiesen, der zum Besuch seiner Freundin und ihrer Kinder in eine Justizvollzugsanstalt außerhalb Deutschlands überstellt werden wollte. Der Senat hielt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts für zulässig, weil die Frage eines entsprechenden Anspruchs nach seiner Darstellung bislang nicht gerichtlich geklärt war. In der Sache verneinte er jedoch bereits eine gesetzliche Grundlage für die konkret begehrte vorübergehende Besuchsüberstellung. Die niedersächsischen Regeln über Überstellungen erfassen nach seiner Auslegung nur Maßnahmen innerhalb Deutschlands. Die einschlägigen Vorschriften zur internationalen Rechtshilfe ermöglichen andere Formen grenzüberschreitender Zusammenarbeit, eröffnen aber nicht die hier verlangte Besuchsmaßnahme. Das Ergebnis beruhte somit nicht darauf, dass der Kontakt zur Freundin oder deren Kindern unwichtig wäre. Entscheidend war vielmehr, dass die beantragte Maßnahme nach Auffassung des Gerichts außerhalb des gesetzlichen Regelungsbereichs lag.

Redaktionelle Zusammenfassung · 829 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Überstellung zur Freundin und ihren Kindern abgelehnt

Verfahrensweg und unzureichende Darstellung der Vorinstanz

Die Vollzugsbehörde hatte den Überstellungsantrag am 13. Februar 2025 abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen am 17. Dezember 2025 zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandete der Antragsteller formelles und materielles Recht. Der Senat bestätigte zunächst einen erheblichen Darstellungsfehler des landgerichtlichen Beschlusses. Dieser ließ den Sachverhalt aus sich heraus nicht ausreichend erkennen. Er teilte im Wesentlichen nur mit, dass eine Besuchsüberstellung nach L. abgelehnt worden war, und verwies im Übrigen auf zahlreiche Schriftsätze sowie Anlagen. Diese Verweise konnten eine verständliche Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nicht ersetzen. Der Einwand gegen die Begründungsweise war also berechtigt. Gleichwohl hob das Oberlandesgericht die Entscheidung nicht auf, weil es eine Rechtsverletzung des Gefangenen aufgrund des eindeutig fehlenden Anspruchs ausnahmsweise ausschließen konnte.

Eigenständig verständliche Beschlüsse als Voraussetzung der Kontrolle

Für gerichtliche Entscheidungen im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG verlangt der Senat eine Darstellung sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen und rechtlicher Gesichtspunkte. Er leitet dies aus den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit den Anforderungen an strafgerichtliche Urteilsgründe ab. Verweisungen auf die Akten sind danach nur für Einzelheiten zulässig und dürfen die Verständlichkeit nicht beeinträchtigen. Diese Anforderung erfüllt eine eigene Kontrollfunktion: Das Rechtsbeschwerdegericht muss anhand der Entscheidung prüfen können, ob die rechtliche Bewertung auf einem zutreffend erfassten Sachverhalt beruht. Fehlt eine solche Grundlage, ist die angegriffene Entscheidung regelmäßig aufzuheben. Die hier angenommene Ausnahme relativiert diesen Maßstab nicht. Der Senat konnte auf den Antrag vom 17. Februar 2025 zugreifen, weil dieser als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen war, und daraus den von vornherein rechtlich ausgeschlossenen Gegenstand des Begehrens entnehmen.

Besuchszusammenführung kann grundsätzlich ein wichtiger Grund sein

§ 10 Absatz 2 NJVollzG sieht eine Überstellung in eine andere Anstalt ausdrücklich vor. Ein wichtiger Grund dafür kann nach der Entscheidung auch eine Besuchszusammenführung sein. Innerhalb des Anwendungsbereichs besteht zwar kein gebundener Anspruch auf die Überstellung selbst, wohl aber ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung. Der Senat unterschied damit die Bedeutung familiärer oder persönlicher Besuchskontakte von der vorgelagerten Frage des räumlichen Anwendungsbereichs. Sobald das gewünschte Ziel eine ausländische Anstalt ist, greift die landesrechtliche Überstellungsnorm nach seiner Auslegung nicht. Dann entsteht auch kein Anspruch auf eine Ermessensabwägung nach dieser Vorschrift. Die Behörde muss in diesem Rahmen folglich nicht erst prüfen, ob die konkreten Besuchsinteressen stärker wiegen als organisatorische oder vollzugliche Gegeninteressen. Eine solche Prüfung setzt vielmehr voraus, dass das Gesetz die betreffende Art der Maßnahme überhaupt eröffnet.

Systematik und Zuständigkeit begrenzen die Landesregelung

Zur Begründung stellte das Oberlandesgericht auf Wortlaut, Gesetzessystematik und die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern ab. Die niedersächsische Regelung entspricht einer bundesrechtlichen Vorläuferregelung, die den Strafvollzug in Anstalten der Landesjustizverwaltungen voraussetzt. Nach der Föderalismusreform bestimmt das niedersächsische Gesetz seinen Anwendungsbereich für den Freiheitsentzug in Anstalten dieses Landes und regelt ergänzend länderübergreifende Verlegungen. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus auch ausländische Vollzugsanstalten zur Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels eingebunden werden sollten, entnahm der Senat weder dem Gesetz noch den Gesetzgebungsmaterialien. Zusätzlich verwies er darauf, dass die Zusammenarbeit deutscher Behörden mit ausländischen Stellen als Außenangelegenheit und Teilbereich des Justizwesens in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. Eine landesrechtliche Besuchsüberstellung über Staatsgrenzen hinweg wäre mit diesem gesetzlichen Aufbau nach seiner Auffassung nicht vereinbar.

Internationale Rechtshilfe ersetzt die fehlende Besuchsgrundlage nicht

Der Beschluss verweist für eine Verlegung in eine ausländische Justizvollzugsanstalt auf § 85 IRG. Auch die gerichtliche Kontrolle solcher Maßnahmen richtet sich nach den dortigen besonderen Regeln und nicht nach dem üblichen Antragsverfahren des Strafvollzugsgesetzes. Eine lediglich vorübergehende Überstellung ins Ausland sieht der Senat nach § 70 IRG nur für eine erforderliche Beweiserhebung in einem in Deutschland geführten Strafverfahren vor. Der hier verfolgte Besuchszweck fällt darunter nicht. Diese Unterscheidung ist für die Reichweite der Entscheidung wesentlich: Sie besagt nicht, dass jede grenzüberschreitende Verlegung ausgeschlossen wäre, sondern dass sich die beantragte Besuchsüberstellung auf keine einschlägige Grundlage stützen ließ. Deshalb blieb die Rechtsbeschwerde trotz des festgestellten Begründungsmangels erfolglos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf bis zu 500 Euro festgesetzt. Eine Entscheidung über eine Übernahme der gesamten weiteren Strafvollstreckung durch einen ausländischen Staat war mit dem Besuchsantrag und der hierzu erhobenen Rechtsbeschwerde nicht verbunden. Der Senat konnte deshalb über das gestellte Begehren entscheiden, ohne die persönlichen Besuchsinteressen im Einzelnen gegen Vollzugsbelange abzuwägen. Dass die Rechtsbeschwerde gerade wegen der bislang ungeklärten Rechtsfrage zulässig war, verdeutlicht die Trennung zwischen Zugang zur rechtlichen Überprüfung und Erfolg in der Sache. Die Zulässigkeit ermöglichte die Klärung des räumlichen Regelungsbereichs, nahm deren Ergebnis aber nicht vorweg.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss trennt die inhaltliche Bedeutung von Besuchskontakten von der gesetzlichen Zuständigkeit für eine grenzüberschreitende Vollzugsmaßnahme. Bei entsprechenden Anliegen sollte zuerst genau bestimmt werden, ob eine kurzfristige Besuchsüberstellung oder eine internationale Verlegung zur weiteren Vollstreckung angestrebt wird. Davon hängen Rechtsgrundlage und gerichtlicher Weg ab. Für Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer bleibt außerdem entscheidend, dass der Sachverhalt eigenständig nachvollziehbar dargestellt wird; pauschale Aktenverweise genügen grundsätzlich nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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