Zivilrecht
Saftwerbung mit Immunkraft: Hinweisbeschluss sieht unzulässige Verstärkung zugelassener Gesundheitsangaben
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Hinweisbeschluss vom 18. Februar 2026 die Werbung eines Saftes mit der Bezeichnung Immunkraft beanstandet. Es erwog, die Berufung der Herstellerin gegen ein Unterlassungsurteil zurückzuweisen, und gab ihr zwei Wochen zur Stellungnahme. Nach Auffassung des Senats versprach die konkrete Etikettgestaltung mehr als die für enthaltene Vitamine zugelassene Unterstützung einer normalen Immunfunktion. Der Hinweis war selbst noch keine abschließende Berufungsentscheidung. Der amtliche Veröffentlichungstext vermerkt allerdings, dass der Senat die Berufung später mit Beschluss vom 13. März 2026 zurückwies. Gegenstand der hier erläuterten Begründung bleibt die rechtliche Prüfung im vollständig veröffentlichten Hinweis.
Redaktionelle Zusammenfassung · 854 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Senat kündigt Zurückweisung der Herstellerberufung an
Etikett kombinierte Produktname, Vitamine und Sternchenhinweise
Die beklagte Saftherstellerin verwendete auf dem angegriffenen Flaschenetikett den Produktbestandteil Immunkraft. Darunter standen Hinweise auf natürliches Vitamin C und A sowie auf das Immunsystem. Sternchen verwiesen auf erläuternde Angaben an anderer Stelle der Flasche. Die Herstellerin meinte, Immunkraft beschreibe umgangssprachlich lediglich ein normales, intaktes Immunsystem. Im Zusammenhang mit den Vitaminangaben und den Sternchenauflösungen entspreche die Werbung den zugelassenen Aussagen. Das Landgericht hatte die konkrete Aufmachung dennoch untersagt. Die Beklagte verfolgte mit ihrer Berufung erkennbar eine Klageabweisung, weshalb der Senat das Rechtsmittel trotz fehlenden ausdrücklich ausformulierten Berufungsantrags für zulässig hielt.
Produktbezeichnung vermittelt nach dem Senat eine konkrete Wirkung
Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) vor, wenn ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder seinen Bestandteilen und der Gesundheit behauptet wird. Der Senat verstand den Produktnamen dahin, dass der Verzehr dem Immunsystem Kraft verleihe. Dies war für ihn keine bloß allgemeine Wohlfühlaussage, sondern eine spezielle Aussage über eine überprüfbare Funktion des menschlichen Organismus. Dass ein Kunstwort und kein medizinischer Fachbegriff benutzt wurde, änderte daran nichts. Maßgeblich ist das vermittelte Wirkungsversprechen. Der Senat verwies darauf, dass Zusammenhänge zwischen Nährstoffen und Immunfunktion grundsätzlich wissenschaftlich untersucht und deshalb in einem Zulassungsverfahren bewertet werden können.
Gleichbedeutende Formulierungen müssen den Inhalt erhalten
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Health-Claims-Verordnung zugelassene Gesundheitsangaben müssen nicht stets wortgleich wiederholt werden. Lebensmittelunternehmen dürfen Formulierungen an Produktaufmachung und Verbraucherverständnis anpassen, ohne für jede sprachliche Variante eine eigene Zulassung zu beantragen. Der Senat betonte aber einen strengen Maßstab für die inhaltliche Gleichwertigkeit. Für die hier genannten Vitamine waren Angaben zugelassen, wonach sie zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Zwei begrenzende Elemente waren deshalb entscheidend: die normale Funktion und der bloße Beitrag dazu. Eine abweichende Formulierung darf diese Grenzen nicht aufheben oder durch ein weitergehendes Leistungsversprechen ersetzen. Gerade darin sah das Gericht das Problem des konkreten Produktnamens.
Kraftversprechen ging in zwei Richtungen über die Zulassung hinaus
Nach dem vom Senat zugrunde gelegten Verbraucherverständnis deutete Immunkraft erstens eine Verbesserung auch eines bereits normal funktionierenden Immunsystems an. Zweitens erschien die versprochene Kräftigung als unmittelbar durch den Saft beziehungsweise seine beiden Vitamine erreichbar. Die zugelassenen Angaben beschreiben dagegen jeweils nur einen Beitrag innerhalb eines von mehreren Faktoren beeinflussten Systems. Diese Differenz blieb auch dann bestehen, wenn man die Werbeaussage allein auf Vitamin C und A bezog. Wurde sie stattdessen der besonderen Saftmischung zugeschrieben, fehlte ohnehin eine entsprechende Zulassung für dieses Gesamtprodukt. Deshalb musste der Senat nicht abschließend entscheiden, welche der beiden Zuordnungen beim Verbraucher überwog.
Weitere Vorderseitenangaben begrenzten die Botschaft nicht
Der Zusatz zum Immunsystem war nach der Entscheidung keine Relativierung des Produktnamens. Er unterstrich vielmehr das dadurch vermittelte Wirkungsversprechen. Auch der Hinweis auf natürliche Vitamine reduzierte die Aussage nicht automatisch auf den zugelassenen Inhalt. Der Senat betrachtete das Etikett als konkrete Verletzungsform aus Sicht durchschnittlicher Verbraucher. Dabei war entscheidend, was beim Betrachten der Vorderseite tatsächlich wahrgenommen wird. Die Aussage musste in dieser Situation beurteilt werden und durfte nicht nachträglich durch eine rechtliche Deutung anderer Verpackungsteile verändert werden. Die Werbung wurde somit nicht allein wegen eines isolierten Wortes, sondern anhand der konkreten Kombination und Wahrnehmung der Angaben geprüft.
Rückseitige Sternchenauflösung heilte die spezielle Angabe nicht
Die Herstellerin berief sich besonders auf ihre Sternchenhinweise. Nach dem vorgelegten Bild lagen deren Auflösungen jedoch nicht im unmittelbaren Sichtfeld eines Verbrauchers, der die Flaschenvorderseite im Regal betrachtete. Eine für sich unzulässige spezielle gesundheitsbezogene Angabe wird nach dem Senat nicht dadurch zulässig, dass sie an anderer Stelle korrigiert oder eingeschränkt wird. Die in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehene Beifügung einer zugelassenen Angabe betrifft zunächst unspezifische Gesundheitsverweise. Auch dort sind die räumliche Nähe und ein unmittelbar erkennbarer Zusammenhang maßgeblich. Eine Sternchenverknüpfung kann nur unter besonderen Voraussetzungen eine fehlende Nachbarschaft ausgleichen; solche Umstände sah der Senat hier nicht.
Auch alternative Einordnung hätte die konkrete Gestaltung nicht gerettet
Vorsorglich prüfte der Senat die von ihm nicht bevorzugte Einordnung als unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Auch dann fehlte es nach seiner Auffassung an einer ordnungsgemäß beigefügten zugelassenen Aussage. Die Erläuterungen standen auf der Rückseite, obwohl die Gestaltung eine sichtbare Platzierung auf der Vorderseite erlaubt hätte. Ob sie inhaltlich das gesamte Versprechen Immunkraft ausreichend untermauerten, ließ er ausdrücklich offen. Damit war eine mögliche abweichende obergerichtliche Auffassung zur Abgrenzung spezieller und unspezifischer Angaben im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. Nach beiden Ansätzen wäre die tatsächlich angegriffene Etikettgestaltung aus jeweils erläuterten Gründen nicht zulässig gewesen.
Streitwert und Verfahrensstand bleiben zu unterscheiden
Der Senat sah im Hinweis keinen Anlass für eine mündliche Verhandlung oder eine Entscheidung durch Urteil zur Rechtsfortbildung. Er beabsichtigte zudem, den Berufungsstreitwert auf 50.000 Euro festzusetzen. Für die erstinstanzliche Verbandsklage waren die betroffenen Verbraucherinteressen maßgeblich; im Rechtsmittel der Herstellerin ihr wirtschaftliches Interesse an der Abwehr des Verbots, begrenzt durch den erstinstanzlichen Wert. Die angekündigte Wertfestsetzung war noch keine abschließende Entscheidung. Der spätere Zurückweisungsbeschluss wird im Veröffentlichungshinweis lediglich als weiterer Verfahrensstand mitgeteilt. Eine darüber hinausgehende Begründung dieses späteren Beschlusses ist im hier ausgewerteten Text nicht enthalten und wird daher nicht ergänzt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 18. Februar 2026, 13 U 95/25, zeigt, wie leicht eine werbliche Verdichtung den Inhalt einer zugelassenen Gesundheitsangabe verändern kann. Bei abweichenden Formulierungen müssen gerade die Einschränkungen auf einen Beitrag und eine normale Körperfunktion erhalten bleiben. Produktname, Vorderseitenzusätze und Rückseitenhinweise sollten deshalb zusammen, aber auch aus der jeweiligen tatsächlichen Sicht des Kunden geprüft werden. Ein Sternchen ist keine allgemeine Heilungsmöglichkeit für ein zu weitgehendes spezielles Wirkungsversprechen. Die Entscheidung betrifft die konkrete Etikettgestaltung; eine Übertragung auf andere Aufmachungen verlangt eine erneute Prüfung von Aussagegehalt und sichtbarer Zuordnung.