Zivilrecht
Architektenhonorar nach HOAI 2013: Nachvollziehbare Kostenschätzung eröffnet Beweisaufnahme
Das Oberlandesgericht Celle hat am 11. Februar 2026 einem Architekten weiteres Honorar von 23.568,46 Euro zugesprochen. Er hatte für einen anderen Architekten die Objektüberwachung eines Wohnbauprojekts übernommen und nach Beendigung seiner Tätigkeit mehr verlangt als die ursprünglich vereinbarte Pauschale. Das Landgericht Hannover hatte die Klage vollständig abgewiesen. Der Senat korrigierte insbesondere dessen zu hohe Anforderungen an die Darlegung der anrechenbaren Kosten. Die anschließend im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme ergab eine Unterschreitung der Mindestsätze der hier maßgeblichen HOAI 2013. Der Kläger erhielt jedoch nur einen Teil des zuletzt verlangten Betrags, weil seine eigene Kostenberechnung nicht vollständig bestätigt wurde.
Redaktionelle Zusammenfassung · 868 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Freier Mitarbeiter erhält einen Teil des verlangten Resthonorars
Pauschalauftrag für die Überwachung von vier Mehrfamilienhäusern
Der beklagte Architekt war mit umfassenden Planungsleistungen für vier Mehrfamilienhäuser mit jeweils elf Wohnungen beauftragt. Im Juni 2016 übertrug er dem Kläger durch einen Rahmenvertrag zur freien Mitarbeit die Leistungsphase 8, also die Objektüberwachung. Dafür vereinbarten die Parteien 90.000 Euro netto als Pauschalvergütung. Der Kläger erbrachte Leistungen und erhielt Abschläge von 79.968 Euro. Im März 2017 kündigte er an, seine Tätigkeit zum Monatsende einzustellen. Seine spätere Abrechnung beruhte auf einem höheren Mindestsatzhonorar, einer Nebenkostenpauschale und zusätzlicher Vergütung für besondere Terminplanungsleistungen. Nach Abzug der Zahlungen verlangte er zunächst noch 113.200,01 Euro.
Der Leistungsumfang stand in der Berufung bereits fest
Ein erstinstanzliches Gutachten hatte ergeben, dass der Kläger 58,4 Prozent der beauftragten Leistungen erbracht hatte. Er selbst war ursprünglich von einem erheblich höheren Anteil ausgegangen. Diese Feststellung griff er mit der Berufung aber nicht mehr an. Sein Rechtsmittel beschränkte sich auf einen Zahlungsbetrag von 53.528,88 Euro und die dazu beanspruchten Rechtsanwaltskosten. Der Streit konzentrierte sich damit auf die Honorargrundlage und besonders die anrechenbaren Kosten. Das Landgericht hatte die Klage bereits daran scheitern lassen, dass die behauptete Mindestsatzunterschreitung nicht ausreichend dargelegt sei. Mit der vereinbarten Pauschale und dem festgestellten Leistungsanteil sei der Kläger schon vollständig bezahlt.
Für den Altvertrag blieb das verbindliche Preisrecht maßgeblich
Der Senat prüfte den 2016 geschlossenen Vertrag nach der HOAI 2013. Eine schriftliche Pauschalvereinbarung unterhalb der damaligen Mindestsätze war danach grundsätzlich unwirksam, sofern kein anerkannter Ausnahmefall vorlag. Besondere persönliche, wirtschaftliche oder vergleichbare Beziehungen, die eine Unterschreitung rechtfertigen könnten, waren hier nicht ersichtlich. Die unionsrechtliche Beanstandung des deutschen verbindlichen Honorarrechts führte nach der herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu dessen Unanwendbarkeit zwischen Privaten. Auch ein Ausschluss nach Treu und Glauben griff nicht ein. Der Beklagte hatte sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, aufgrund dessen ihm eine Nachzahlung unzumutbar wäre; als Architekt kannte beziehungsweise musste er zudem das Honorarrecht kennen.
Eine sorgfältige Schätzung genügte als erster Sachvortrag
Dem Kläger fehlten die Grundlagen einer vollständigen Kostenberechnung, weil er nur mit der Objektüberwachung beauftragt war. Eine sorgfältige Schätzung anhand zugänglicher Informationen durfte die Kostenanteile erfassen, zu denen der Auftraggeber notwendige Auskünfte oder Unterlagen vertragswidrig vorenthalten hatte. Dazu hatte er eine ungefähre Projektfläche von 4.000 Quadratmetern, übliche Baukosten von 1.200 Euro je Quadratmeter und einen Erfahrungswert für die technische Gebäudeausrüstung angegeben. Der Beklagte erklärte diesen Vortrag lediglich für unzureichend, ohne ihm konkret entgegenzutreten. Nach der Entscheidung hätte er die Schätzung substantiiert bestreiten müssen. Erst anschließend wären gegebenenfalls weitere Erläuterungen des Klägers erforderlich gewesen. Ob die Schätzgrundlagen tatsächlich zutrafen, war eine Frage der Beweisaufnahme und durfte deren Durchführung nicht verhindern.
Sachverständiger ermittelte anrechenbare Kosten von vier Millionen Euro
Die unterbliebene Beweisaufnahme verletzte nach Auffassung des Senats den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Im Berufungsverfahren holte das Gericht deshalb ein weiteres Gutachten ein und hörte den Sachverständigen ergänzend an. Dieser bestimmte die anrechenbaren Kosten anhand der übereinstimmend angegebenen Nutzfläche und der Baukostensammlung BKI 2016. Unter Berücksichtigung von Wohnungszahl, Ausstattungsstandard und Regionalfaktor gelangte er zu vier Millionen Euro. Der Einwand, ein Haus sei barrierefrei und mit einem Aufzug ausgestattet, rechtfertigte keinen Aufschlag: Die verwendeten Vergleichsdaten berücksichtigten diese Merkmale bereits. Der Senat hielt die Berechnung für schlüssig und die verwendete Datengrundlage für ausreichend auf das konkrete Projekt bezogen.
Tatsächliche Endkosten und gesonderte Fachplanung waren nicht entscheidend
Der Beklagte wollte die tatsächlich entstandenen Baukosten zugrunde legen. Dem hielt das Gericht entgegen, dass sich das Honorar nach der HOAI 2013 nach der Kostenberechnung und hilfsweise nach der Kostenschätzung richtet. Dies gilt auch bei isolierter Beauftragung der Objektüberwachung. Ebenso scheiterte der Einwand, technische Anlagen müssten vollständig unberücksichtigt bleiben, weil der Kläger sie nicht fachlich geplant oder überwacht habe. Die HOAI bezieht solche Kosten innerhalb der vorgesehenen Grenzen auch dann in die Gebäudeplanung ein. Spezielle Fachplanungsleistungen sind davon zu unterscheiden. Eine erneute Berechnung des bereits festgestellten Leistungsanteils ohne technische Anlagen war deshalb nicht veranlasst.
Vergleich mit dem Mindesthonorar und zusätzliche Terminplanung
Bei vier Millionen Euro anrechenbaren Kosten ergab sich in Honorarzone III ein Vollhonorar von 392.184,50 Euro. Der auf die Objektüberwachung entfallende Anteil von 32 Prozent betrug 125.499,04 Euro und lag damit deutlich über der vereinbarten Nettopauschale von 90.000 Euro. Ausgehend von den tatsächlich erbrachten 58,4 Prozent verblieben einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer nach Anrechnung der Abschläge 11.668,46 Euro. Hinzu kamen 11.900 Euro brutto für besonders detaillierte Terminplanungen. Die dafür vereinbarte Nettopauschale von 10.000 Euro war bereits erstinstanzlich aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt worden. Diese Tatsachenfeststellung band das Berufungsgericht, auch wenn sie die damalige Klageabweisung nicht getragen hatte.
Teilweiser Erfolg bestimmt Zinsen, Anwaltskosten und Kostenquoten
Insgesamt sprach der Senat 23.568,46 Euro Resthonorar nebst neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2017 zu. Hinzu kamen vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.242,84 Euro mit gesonderter Verzinsung. Weitergehende Forderungen und die darüber hinausgehende Berufung wurden zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 79 Prozent und der Beklagte zu 21 Prozent; für das Berufungsverfahren gelten Anteile von 56 beziehungsweise 44 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich den Altvertrag unter der HOAI 2013 und enthält keine allgemeine Aussage über die Wirksamkeit heutiger Honorarvereinbarungen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall zeigt die Bedeutung einer nachvollziehbaren, auf verfügbare Projektinformationen gestützten Kostenschätzung, wenn der Auftraggeber dem beauftragten Überwacher erforderliche Kostenunterlagen vertragswidrig vorenthält. Eine solche Schätzung muss eine Beweisaufnahme ermöglichen können, ohne bereits deren Ergebnis vorwegzunehmen. Im konkreten Verfahren führte dies allerdings nicht zur Übernahme der klägerischen Zahlen: Der Sachverständige ermittelte eine niedrigere Bemessungsgrundlage. Für die Anspruchsaufbereitung sollten deshalb Leistungsanteil, anrechenbare Kosten und besondere Leistungen getrennt belegt werden. Ebenso wichtig ist die zeitliche Einordnung des Vertrags. Die hier erfolgreiche Berufung auf verbindliche Mindestsätze beruhte auf dem Preisrecht der HOAI 2013.