Zivilrecht

Insolvenz und Bauvertrag: Späte Kündigung trägt die Verrechnung von Fertigstellungsmehrkosten nicht

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Hinweisbeschluss die Zurückweisung einer Berufung gegen die Zahlungspflicht aus einer insolvenzrechtlich angegriffenen Verrechnung in Aussicht gestellt. Ein Insolvenzverwalter verlangte von der Auftraggeberin eines Bauvorhabens die Auszahlung eines geprüften Werklohnrestes von 28.240,63 Euro. Die Auftraggeberin hatte diesen Betrag mit höheren Mehrkosten der Fertigstellung nach Kündigung des Bauvertrags verrechnet. Nach der vorläufigen Beurteilung des Senats blieb die Verrechnung wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar. Maßgeblich war insbesondere, dass der Vertrag erst nach Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung gekündigt worden war. Der Beschluss entschied die Berufung noch nicht endgültig. Er setzte den Streitwert fest und gab der Beklagten drei Wochen ab Zustellung, um Stellung zu nehmen oder eine Rücknahme des Rechtsmittels aus Kostengründen zu erwägen. Die darin enthaltene rechtliche Bewertung ist daher als angekündigte Entscheidung und nicht als bereits erfolgte Berufungszurückweisung einzuordnen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Senat kündigt Zurückweisung der Berufung an

Elektroarbeiten und zeitliche Entwicklung der Insolvenz

Die spätere Insolvenzschuldnerin hatte aufgrund eines Bauvertrags Elektroarbeiten an einem Neubau der Beklagten auf einem Marinestützpunkt ausgeführt. Die Leistungen wurden zwischen Dezember 2021 und März 2022 erbracht. Am 1. Juni 2022 eröffnete das Amtsgericht Wilhelmshaven das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Beklagte kündigte den Bauvertrag anschließend mit Schreiben vom 23. Juni 2022 unter Berufung auf die Insolvenzregelung der VOB/B. Bei der Prüfung der Schlussrechnung errechnete sie einen zugunsten der Schuldnerin verbleibenden Betrag von 28.240,63 Euro. Erst mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 erklärte sie dessen Verrechnung mit nach ihrer Darstellung übersteigenden Mehrkosten infolge der Kündigung. Der Insolvenzverwalter focht diese Aufrechnung beziehungsweise Verrechnung an und verlangte den anerkannten Restwerklohn nebst Zinsen. Die Reihenfolge von Leistung, Insolvenzeröffnung, Kündigung und Verrechnung bildete den wesentlichen Hintergrund des Rechtsstreits.

Landgericht gibt der Zahlungsklage statt

Das Landgericht Hannover sprach dem Insolvenzverwalter den geltend gemachten Betrag zu. Es hielt die Verrechnung wegen Gläubigerbenachteiligung nach § 130 Absatz 1 Nummer 2 InsO für anfechtbar. Mit ihrer Berufung verfolgte die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Sie hielt dem entgegen, die Werklohnforderung sei schon durch die Erbringung der Bauleistungen werthaltig geworden. Auch eine erst nach Verfahrenseröffnung ausgesprochene Kündigung müsse nach ihrer Auffassung ermöglichen, den daraus folgenden Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten zur Aufrechnung zu stellen. Zudem sehe die VOB/B eine gegenseitige Saldierung vor, weshalb die Aufrechnungslage nicht auf einer anfechtbaren Handlung beruhe. Der Insolvenzverwalter verteidigte das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hielt die Berufung nach seinem vorläufigen Prüfungsergebnis für offensichtlich aussichtslos und sah weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Erfordernis weiterer Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Werthaltigkeit der Werklohnforderung allein entscheidet nicht

Der Senat griff zunächst die Rechtsprechung zur Werthaltigkeit einer Werklohnforderung auf. Für die anfechtungsrechtliche Betrachtung der Herstellung einer Aufrechnungslage kommt es danach auf den Zeitpunkt an, zu dem der Unternehmer durch seine Leistungen einen wirtschaftlichen Wert schafft. Im Streitfall waren die Elektroarbeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden. Die Zahlungsforderung war deshalb bereits vorher werthaltig. Diesen Ausgangspunkt stellte der Senat nicht infrage. Er leitete daraus jedoch nicht die von der Beklagten gewünschte Unangreifbarkeit der späteren Verrechnung ab. Die zeitliche Einordnung der Werkleistung musste vielmehr von der Frage unterschieden werden, wann die für die Gegenforderung maßgebliche Kündigung und damit die konkrete Aufrechnungslage herbeigeführt wurden. Nach der im Hinweisbeschluss vertretenen Bewertung durfte die Beklagte den vorinsolvenzlich entstandenen Wert der Bauleistungen nicht allein deshalb behalten, weil sie später kündigungsbedingte Mehrkosten zur Verrechnung stellte.

Ältere Rechtsprechung betraf eine andere zeitliche Konstellation

Ein Schwerpunkt der Begründung lag in der Einordnung zweier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Eine ältere Entscheidung zur Gesamtvollstreckungsordnung hatte die Bedeutung einer Kündigung untersucht, die einerseits einen Schadensersatzanspruch des Bestellers durchsetzbar entstehen ließ und andererseits Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns war. Ein späteres Urteil aus dem Jahr 2023 ließ offen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei, weil dort Forderungen aus unterschiedlichen Verträgen einander gegenüberstanden. Im vorliegenden Fall stammten die Ansprüche hingegen aus demselben Bauvertrag. Dennoch hielt der Senat eine Entscheidung über diesen Meinungszusammenhang nicht für erforderlich. Der ältere Fall unterschied sich nach seiner Darstellung bereits zeitlich: Dort war die Kündigung vor dem Insolvenzantrag erfolgt und die Aufrechnungslage bestand bei Verfahrenseröffnung. Hier wurde der Vertrag erst nach dem Insolvenzantrag gekündigt. Dieser Unterschied trug die Abgrenzung unabhängig davon, ob die ältere Rechtsprechung in ihrem ursprünglichen Anwendungsbereich fortbesteht. Der Senat behandelte die Verschiedenheit der Verträge damit nicht als tragenden Unterschied seines eigenen Falls. Er grenzte die herangezogenen Entscheidungen ausdrücklich über deren abweichende insolvenzrechtliche Ausgangssituation ab.

Kenntnis und spätes Herbeiführen der Aufrechnungslage

Der Senat stellte darauf ab, dass § 130 Absatz 1 Nummer 2 InsO eine nach dem Insolvenzantrag in Kenntnis der Insolvenz vorgenommene Rechtshandlung erfassen kann. Diese zeitliche und subjektive Konstellation sah er hier als gegeben an. Die schon vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen beseitigten aus seiner Sicht die Gläubigerbenachteiligung durch die spätere Verrechnung nicht. Eine Zulassung der Revision hielt er ebenfalls nicht für veranlasst, weil seine Bewertung weder von der angeführten älteren Entscheidung abwich noch deren Verhältnis zu dem Urteil aus dem Jahr 2023 klären musste. Der Beschluss schließt mit der Anregung, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Über eine tatsächliche Rücknahme oder den späteren endgültigen Verfahrensausgang enthält der vorliegende Text keine Aussage. Seine Bedeutung liegt in der konkreten Abgrenzung nach dem Zeitpunkt der Kündigung; ein allgemeiner Ausschluss jeder Aufrechnung im Zusammenhang mit insolventen Bauunternehmen lässt sich ihm nicht entnehmen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei insolvenzbedingten Bauvertragskündigungen ist die genaue zeitliche Abfolge entscheidend. Leistungserbringung, Insolvenzantrag, Verfahrenseröffnung, Kündigung und Verrechnung dürfen nicht zu einem einheitlichen Vorgang verkürzt werden. Der Hinweisbeschluss zeigt, dass eine schon vorher werthaltige Werklohnforderung eine später geschaffene Aufrechnungslage nicht automatisch schützt. Für die Fallbearbeitung ist außerdem der vorläufige Verfahrensstand zu beachten: Das Oberlandesgericht kündigt eine Zurückweisung an, dokumentiert aber noch keine abschließende Entscheidung über die Berufung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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