Zivilrecht

Virtuelle Automatenspiele ohne deutsche Erlaubnis: Celle kündigt Zurückweisung der Anbieterberufung an

Das Oberlandesgericht Celle hat am 19. Januar 2026 angekündigt, die Berufung einer Anbieterin virtueller Automatenspiele nach § 522 Absatz 2 ZPO zurückweisen zu wollen. Das Landgericht Hildesheim hatte sie zur Rückzahlung von 23.665 Euro Spielverlusten nebst Zinsen verurteilt. Nach der vorläufigen Beurteilung des Senats war dieses Ergebnis richtig. Die Anbieterin erhielt drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme der Berufung. Der Beschluss enthält somit noch keine abschließende Berufungsentscheidung. Er behandelt Spiele von Dezember 2021 bis Januar 2023 und damit die Rechtslage nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die Anbieterin besaß eine ausländische Lizenz, aber keine für das Angebot erforderliche deutsche Erlaubnis.

Redaktionelle Zusammenfassung · 902 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Hinweisbeschluss betrifft Rückforderung von 23.665 Euro

Verbraucher blieb trotz Sicherungsabtretung selbst Kläger

Der Spieler hatte seine Ansprüche zur Sicherheit an einen Prozessfinanzierer abgetreten. Dieser ermächtigte ihn, die Forderung weiterhin im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Anbieterin bestritt deshalb unter anderem die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Der Senat sah den Verbrauchergerichtsstand dennoch als eröffnet an. Die Anbieterin hatte ihre Tätigkeit durch die deutschsprachige Internetseite auf Deutschland ausgerichtet; der Kläger hatte hier seinen Wohnsitz und als Verbraucher gespielt. Auch eine bereicherungsrechtliche Rückforderung wegen Vertragsnichtigkeit kann von diesem Gerichtsstand erfasst werden. Maßgeblich war, dass weiterhin der ursprüngliche Vertragspartner klagte. Anders als bei einer Klage eines gewerblichen Forderungserwerbers trat kein neuer Kläger an seine Stelle.
Die Sicherungsabtretung beseitigte auch sein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung nicht. Aufgrund der Ermächtigung war er im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft zur Prozessführung befugt. Eine weitere Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Senat hinsichtlich dieser Zuständigkeitsfrage nicht für erforderlich.

Anbieterin musste sich konkret zur eigenen Zahlungshistorie erklären

Die geltend gemachten Einzahlungen betrugen nach dem Klägervortrag 23.665 Euro; Gewinnauszahlungen standen ihnen nicht gegenüber. Die Anbieterin hatte die Verlusthöhe mit Nichtwissen und später nur allgemein bestritten. Das genügte dem Senat nicht. Als Vertragspartnerin und Empfängerin der Zahlungen betrafen die Vorgänge ihre eigene Sphäre. Sie musste sich die Informationen beschaffen, die eine substantiierte Stellungnahme ermöglichten.
Es war weder erkennbar noch erläutert, weshalb sie ihre Zahlungshistorie nicht nachvollziehen konnte. Deshalb war der Verlustbetrag prozessual als unstreitig zu behandeln. Ob das Landgericht das Bestreiten zu Recht als verspätet gewertet hatte, ließ der Senat offen. Er stützte das Ergebnis auf die unzureichende Art des Bestreitens. Ebenso korrigierte er die untechnische Bezeichnung als Online-Casino: Nach dem unstreitigen Vortrag ging es konkret um virtuelle Automatenspiele und deren Erlaubnisverfahren.

Fehlende Erlaubnis führte nach vorläufiger Bewertung zur Vertragsnichtigkeit

Der Senat wandte deutsches Sachrecht an. Der Kläger hatte ausschließlich von Niedersachsen aus gespielt. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 dürfen öffentliche Glücksspiele grundsätzlich nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis veranstaltet werden. Für virtuelle Automatenspiele kann eine solche Erlaubnis erteilt werden; bloße Antragstellung ersetzt sie jedoch nicht.
Den Verstoß bewertete das Gericht als Grundlage einer Nichtigkeit nach § 134 BGB. Es begründete dies mit dem Zweck des gesetzlichen Verbots, insbesondere dem Spielerschutz. Internetangebote erreichen schnell viele Personen, bevor Aufsichts- oder Strafverfolgungsmaßnahmen praktisch greifen können. Blieben die Spielverträge wirksam, könnten Anbieter trotz verbotenen Angebots rechtlich gesicherte Einnahmen erzielen. Das wirtschaftliche Risiko einer Rückzahlung trägt nach der Argumentation des Senats dazu bei, unerlaubte Angebote zu verhindern.
Auf dieser Grundlage waren die Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet. Der bereicherungsrechtliche Anspruch zielte auf Rückzahlung der konkret eingetretenen Verluste. Er setzte hier keinen zusätzlich nachgewiesenen Manipulationsvorgang voraus.

Einwände gegen das Erlaubnisverfahren griffen nicht durch

Die Anbieterin hatte im November 2021 eine Erlaubnis beantragt und beklagte, ihr Antrag sei noch im September 2022 unbearbeitet gewesen, während andere Unternehmen bereits Genehmigungen erhalten hätten. Sie sah darin Intransparenz und Ungleichbehandlung. Der Senat unterschied jedoch das Verfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 von früheren Verfahren über zahlenmäßig begrenzte Sportwettenkonzessionen.
Bei einem begrenzten Kontingent kann ein gemeinsames Auswahlverfahren erforderlich sein. Das hier maßgebliche Verfahren sah eine solche Konkurrenz um eine beschränkte Zahl von Erlaubnissen nicht vor. Anträge nach Eingang und Vollständigkeit zu bearbeiten, hielt der Senat für sachgerecht. Eine konkrete Abweichung zulasten der Beklagten war nicht dargelegt. Vor ihrem Antrag waren bereits zahlreiche andere Anträge eingegangen.
Auch eine Bevorzugung staatlicher Anbieter war nicht belegt. Die herangezogenen Angaben zeigten vielmehr unterschiedliche Bearbeitungsstände und Nachforderungen fehlender Unterlagen. Die amtliche Liste erlaubter Anbieter sollte zudem gerade transparent machen, welche Spielformen genehmigt waren. Für einzelne virtuelle Automatenspiele bestanden gesetzlich geregelte Zulassungskriterien. Ausländische Lizenzen mussten nach der zugrunde gelegten unionsrechtlichen Rechtsprechung nicht automatisch als deutsche Erlaubnis anerkannt werden.

Keine festgestellte Kenntnis des Spielers und keine Aussetzung

Einen Rückforderungsausschluss wegen eigenen verbotswidrigen Verhaltens verneinte der Senat. Erstinstanzlich war unstreitig gewesen, dass der Kläger die Unzulässigkeit des Angebots nicht kannte. Ein neuer pauschaler Hinweis auf ein angebliches Geschäftsmodell risikolosen Spielens war im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Konkrete Anhaltspunkte für ein leichtfertiges Verschließen vor der Rechtswidrigkeit fehlten ebenfalls. Allgemeine Medienberichte erlaubten keine automatische Kenntnisvermutung.
Auch die Regelung über Spiel- und Wettschulden hinderte die Rückforderung nicht, weil diese auf einem gesetzlichen Verbot und nicht bloß auf dem Spielcharakter beruhte. Treuwidrigkeit ließ sich angesichts des eigenen unerlaubten Angebots der Beklagten ebenfalls nicht feststellen.
Eine Aussetzung wegen der damals angeführten EuGH-Verfahren C-440/23 und C-530/24 lehnte der Senat ab. Diese betrafen andere Regelungsmodelle beziehungsweise ein unionsrechtswidrig durchgeführtes früheres Sportwettenverfahren. Für die hier maßgebliche Rechtslage sah er keine entscheidungserhebliche Übereinstimmung. Seine angekündigte Zurückweisung blieb gleichwohl eine vorläufige Bewertung, zu der die Anbieterin noch Stellung nehmen konnte.

Späterer Schlussbeschluss bestätigt die Rückzahlung

Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 wies der Senat die Berufung nach Prüfung der weiteren Stellungnahmen schließlich zurück. Die Rückzahlung von 23.665 Euro nebst Zinsen blieb damit bestehen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Senat hielt insbesondere an seiner Beurteilung des Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 fest. Er präzisierte, dass die Behörde eine Bearbeitung nach Eingangsreihenfolge jedenfalls nie durch eine angekündigte zeitgleiche Vergabe ersetzt hatte. Andere Aussetzungsbeschlüsse wertete er nicht als inhaltliche Bestätigung einer rechtswidrigen Erlaubnispraxis. Der Januartext bleibt als Hinweisbeschluss einzuordnen; für den späteren Ausgang ist der gesonderte abschließende Beschluss maßgeblich.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss zeigt, warum Glücksspielrückforderungen nach Spielart, Zeitraum und konkretem Erlaubnisstatus geprüft werden müssen. Ein Einwand gegen frühere Sportwettenverfahren lässt sich nicht ohne Weiteres auf virtuelle Automatenspiele unter dem Staatsvertrag 2021 übertragen. Ebenso fallbezogen bleiben die Kenntnis des Spielers und die Ausgestaltung der Prozessfinanzierung. Für Anbieter ist die Behandlung der Zahlungshistorie bedeutsam: Vorgänge aus dem eigenen Vertragsbereich lassen sich nicht schlicht mit Nichtwissen bestreiten. Der Januartext kündigte die Zurückweisung zunächst nur an. Für den späteren Verfahrensstand ist zusätzlich der Schlussbeschluss vom 28. Mai 2026 zu berücksichtigen, der die Rückzahlungsverurteilung nach Prüfung der weiteren Stellungnahmen bestehen ließ.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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