Strafrecht und Strafverfahren
Falsche Fahrschulbescheinigungen: Fahrerlaubniseintrag beweist keine tatsächlich absolvierte Schulung
Das Oberlandesgericht Celle hat am 6. Januar 2026 ein Strafurteil wegen falscher Bescheinigungen über Fahrerschulungen teilweise aufgehoben. Im ersten Fall blieb der Angeklagte wegen Urkundenfälschung schuldig; die zusätzlich angenommene mittelbare Falschbeurkundung entfiel. Die dafür bestimmte Einzelstrafe muss neu festgesetzt werden. In drei weiteren Fällen hob der Senat die Verurteilungen einschließlich der zugehörigen Feststellungen auf. Auch die Einziehungsentscheidung wurde aufgehoben. Ein Freispruch erfolgte nicht, weil eine Strafbarkeit wegen Betruges oder versuchten Betruges gegenüber den Abnehmern der Bescheinigungen noch zu prüfen ist. Darüber muss eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stade neu verhandeln.
Redaktionelle Zusammenfassung · 863 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Revision führt zu teilweiser Aufhebung und erneuter Verhandlung
Nicht existierende Fahrschulen und Bescheinigungen ohne Unterricht
Der Angeklagte war weder Fahrlehrer noch Fahrschulinhaber. Er beschaffte sich 2023 Formulare für Teilnahmebescheinigungen, mit denen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B die Erweiterungen B196 und B96 beantragen konnten. Diese Erweiterungen setzen eine besondere Fahrerschulung voraus, jedoch keine praktische oder theoretische Prüfung.
Für seine Zwecke ließ er zwei Stempel herstellen. Die Angaben zur angeblichen Fahrschule S. waren bis auf seine Mobilfunknummer erfunden. Ein zweiter Stempel zur ebenfalls nicht existierenden Fahrschule Z. enthielt dagegen seinen eigenen Namen, seine Privatanschrift und seine Telefonnummer. Außerdem richtete er einen Internetauftritt mit einem Bild fremder Geschäftsräume ein und ließ seine Wohnanschrift bei Google Maps erscheinen. Damit wollte er Interessenten gewinnen und gegen Bezahlung unzutreffende Schulungsnachweise verkaufen.
Für sich selbst stellte er im September 2023 zwei Bescheinigungen mit dem Stempel der Fahrschule S. aus und unterschrieb mit deren erfundenem Namen. Der zuständige Landkreis erkannte die Täuschung nicht und erweiterte seine Fahrerlaubnis. Zwei Kunden erhielten mit seinem eigenen Namen unterschriebene B196-Bescheinigungen gegen jeweils mindestens beziehungsweise genau 297,50 Euro; auch ihre Anträge waren erfolgreich. Ein weiterer Interessent erkannte bei einem Besuch, dass keine wirkliche Fahrschule bestand, nahm den vorbereiteten B96-Nachweis dennoch entgegen und legte ihn vor. Hier entdeckte die Behörde die Täuschung und verweigerte die Erweiterung.
Öffentliche Urkunde bescheinigt die Erteilung, nicht sämtliche Voraussetzungen
Das Amtsgericht Tostedt hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 892,50 Euro angeordnet. Das Landgericht hatte seine Berufung verworfen. Für die eigene Fahrerlaubniserweiterung hatten die Vorinstanzen neben Urkundenfälschung eine mittelbare Falschbeurkundung angenommen; die übrigen Vorgänge waren als Beihilfe hierzu beziehungsweise zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung bewertet worden.
Diese rechtliche Einordnung hielt der Senat nicht für tragfähig. § 271 StGB schützt die inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden nur innerhalb ihrer besonderen Beweiswirkung. Eine unzutreffende Angabe reicht deshalb nicht schon aus, weil sie im Zusammenhang mit einer behördlichen Entscheidung steht. Maßgeblich ist, welche Tatsache die öffentliche Urkunde mit erhöhter Beweiskraft bestätigt.
Führerschein und Fahrerlaubnisregister belegen nach der Entscheidung, dass eine bestimmte Fahrerlaubnis erteilt wurde. Sie beweisen dagegen nicht, dass sämtliche Voraussetzungen der Erteilung tatsächlich erfüllt waren. Gerade die absolvierte Fahrerschulung wird durch den Eintrag nicht mit dieser besonderen Wirkung bestätigt. Die Unterscheidung betrifft damit den konkreten Aussagegehalt der öffentlichen Dokumente und nicht die Wahrheit der zuvor eingereichten Schulungsnachweise.
Rechtswidrige Erteilung war hier trotzdem wirksam
Die Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Nach den zugrunde gelegten Feststellungen hatten die zuständigen Behörden die Erweiterungen eingetragen und die Führerscheine ausgehändigt. Damit waren die Erweiterungen wirksam geworden, obwohl sie durch Täuschung erlangt worden waren. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit wegen eines offenkundigen besonders schweren Fehlers ergaben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.
Die Einträge gaben folglich das tatsächlich eingetretene Verwaltungsergebnis richtig wieder. Deshalb entfiel im ersten Fall die mittelbare Falschbeurkundung. Aus demselben Grund konnten in den anderen Fällen die Verurteilungen wegen Beihilfe nicht bestehen bleiben: Es fehlte bereits an einer entsprechenden Haupttat.
Diese strafrechtliche Beurteilung erklärt die Täuschung nicht für zulässig. Sie enthält insbesondere keine Entscheidung über eine mögliche spätere verwaltungsrechtliche Rücknahme der erlangten Erweiterungen. Für das Strafverfahren ist entscheidend, dass die fehlende Schulung allein den besonderen Tatbestand des § 271 StGB hier nicht erfüllte.
Eigener Name und falsche Berufsangabe sind von einer falschen Ausstelleridentität zu unterscheiden
Auch die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgeschlagene Verurteilung wegen Urkundenfälschung in sämtlichen Fällen lehnte der Senat ab. Bei den Bescheinigungen für die Kunden war der Angeklagte durch Namen, Adresse und Telefonnummer eindeutig als Aussteller erkennbar. Der Zusatz Fahrschule enthielt eine Lüge über seine Tätigkeit, verwies aber nach den Feststellungen nicht auf einen anderen Erklärenden.
Urkundenfälschung setzt insoweit eine Täuschung über die Identität des Ausstellers voraus. Zwar kann auch jemand unter seinem richtigen Namen eine unechte Urkunde herstellen, etwa wenn er unbefugt als Vertreter eines anderen Rechtsträgers auftritt. Eine solche Konstellation lag hier jedoch nicht vor. Die angebliche Fahrschule erschien als sein Einzelunternehmen und hatte keine eigene Rechtspersönlichkeit. Anders war der erste Fall zu beurteilen: Dort verwendete er für seine eigenen Bescheinigungen gerade die erfundene Ausstelleridentität S.; dieser Schuldspruch blieb bestehen.
Betrugsvorwurf und neue Strafzumessung bleiben offen
Für die Kundengeschäfte ist nun zu prüfen, ob der Angeklagte über seine tatsächliche Stellung als Fahrlehrer oder Fahrschulinhaber täuschte oder dies zumindest versuchte. Ein bewusst rechtswidriges Zusammenwirken mit einem Kunden schließt dessen Vermögensschutz nach den herangezogenen Maßstäben nicht grundsätzlich aus. Auch Geld, das für unerlaubte Zwecke eingesetzt wird, ist nicht schlechthin schutzlos.
Ein Schaden war ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Für den wirtschaftlichen Wert und das Entdeckungsrisiko konnte bedeutsam sein, ob eine Bescheinigung von einer tatsächlich existierenden Fahrschule stammte. Eine abschließende Feststellung von Täuschung, Schaden oder Betrug traf der Senat damit nicht.
Im ersten Fall blieb die Tatsachengrundlage bestehen, während die Einzelstrafe wegen des bisher verwendeten Strafrahmens neu zu bestimmen ist. Die verspätete Revisionsbegründung stand der Prüfung nicht entgegen: Der Senat gewährte Wiedereinsetzung wegen des dem Angeklagten nicht zuzurechnenden Verteidigerfehlers. Die Kosten dieser Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte; über die Rechtsmittelkosten wird im weiteren Verfahren entschieden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei falschen Ausbildungsnachweisen sollte die Prüfung die private Bescheinigung, die spätere behördliche Entscheidung und die einzelnen Geschäftsbeziehungen auseinanderhalten. Der Beschluss zeigt, dass ein falscher Inhalt nicht automatisch eine falsche Ausstelleridentität bedeutet und dass eine wirksame behördliche Erteilung nicht zugleich die Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen beweist. Für die erneute Hauptverhandlung kommt es deshalb besonders auf die Vorstellungen der einzelnen Käufer und den wirtschaftlichen Wert der angebotenen Dokumente an. Aus der Teilaufhebung lässt sich weder ein vollständiger Freispruch noch eine abschließend bestätigte Betrugsverurteilung ableiten. Auch mögliche verwaltungsrechtliche Folgen sind damit nicht entschieden.