Zivilrecht

Verspätetes notarielles Nachlassverzeichnis: Notar muss Prozesskosten des Erben ersetzen

Das Oberlandesgericht Celle hat am 30. Dezember 2025 einen Notar wegen der verzögerten Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zum Schadensersatz verurteilt. Er muss seinem Auftraggeber 11.691,78 Euro an Kosten eines vorausgegangenen Pflichtteilsprozesses sowie weitere 1.054,10 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ersetzen. Hinzu kommen Zinsen auf die Hauptforderung ab dem 14. November 2023. Das Landgericht hatte die Haftung zunächst abgelehnt. Die Berufung des Erben war bis auf einen geringfügig zu früh verlangten Zinsbeginn erfolgreich. Der Notar trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung betrifft einen Kostenschaden durch verspätete Auskunft, nicht eine fehlerhafte Berechnung des Pflichtteils.

Redaktionelle Zusammenfassung · 852 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erbe erhält Ersatz für vermeidbare Kosten der Pflichtteilsstufenklage

Mehrfach verlängerte Vorlagefristen blieben ohne fertiges Verzeichnis

Der Kläger hatte den Beklagten im September 2021 nach dem Tod seines Vaters mit einem notariellen Nachlassverzeichnis beauftragt. Sein Bruder verlangte als Pflichtteilsberechtigter eine solche Auskunft. Der Notar nahm unmittelbar Kontakt zur Anwältin des Bruders auf und bat zunächst um etwa zwei Monate mehr Zeit.
Später gesetzte und verlängerte Fristen wurden ebenfalls nicht eingehalten. Der Kläger leitete dem Notar im Dezember 2021 das Schreiben mit einer Vorlagefrist bis Anfang Januar weiter. Der Notar erbat anschließend selbst weitere Verlängerungen, zuletzt bis zum 1. März 2022. Ein fertiges Nachlassverzeichnis lag auch danach nicht vor.
Am 17. März 2022 erhob der Bruder deshalb beim Landgericht Lüneburg Stufenklage und verlangte auf der ersten Stufe das notarielle Verzeichnis. Erst Ende April und Ende Mai übersandte der Notar Entwürfe. Das Verzeichnis wurde am 31. Mai 2022 beurkundet und anschließend dem Pflichtteilsberechtigten übermittelt. Nach einer außergerichtlichen Einigung über dessen Anspruch erklärten die Parteien den damaligen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Kosten des ersten Prozesses wurden nun gegenüber dem Notar geltend gemacht

Das Landgericht Lüneburg legte dem Erben die Kosten der Stufenklage auf. Er hatte die geschuldete Auskunft trotz Fristsetzungen nicht rechtzeitig vorgelegt und musste sich im Verhältnis zu seinem Bruder die Verzögerung durch den Notar zurechnen lassen. Der Erbe zahlte daraufhin 7.227,97 Euro an den Prozessgegner sowie 4.463,81 Euro für seine eigene anwaltliche Vertretung.
Diese insgesamt 11.691,78 Euro verlangte er anschließend vom Notar zurück. Im Haftungsprozess meinte das erstinstanzliche Gericht jedoch, die Erstellung sei bei Erhebung der Stufenklage noch nicht fällig gewesen. Es fehle zudem an einer Mahnung des Auftraggebers. Fehlende Bankunterlagen könnten die Verzögerung entschuldigen.
Das Oberlandesgericht beurteilte sowohl die Bedeutung der Fristabsprachen als auch die Informationspflichten anders. Es stützte den Ersatzanspruch auf § 19 Absatz 1 BNotO. Die Amtspflichtverletzung lag nach seiner Auffassung bereits im schuldhaften Verzug und jedenfalls zusätzlich im unterlassenen Hinweis auf die weitere Verzögerung.

Eigenständige Ermittlungen schließen eine verbindliche Fertigstellungsfrist nicht aus

Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll größere Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten als die bloße Aufstellung des Erben. Der Notar muss deshalb selbst ermitteln und den aufgenommenen Inhalt verantworten. Er darf sich nicht auf eine Plausibilitätskontrolle der Angaben seines Auftraggebers beschränken. Welche Nachforschungen erforderlich sind und wie viel Zeit sie beanspruchen, hängt vom Einzelfall ab.
Diese Freiheit bei der Arbeitsweise beseitigt jedoch nach der Entscheidung keine Vereinbarung über den Fertigstellungstermin. Eine ausdrückliche Fristabrede zwischen Erbe und Notar gab es hier zwar nicht. Der Senat entnahm dem unstreitigen Verhalten aber eine stillschweigende Vereinbarung: Der Notar sollte nach Möglichkeit innerhalb der gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verlängerten Fristen fertig werden oder rechtzeitig über Hindernisse informieren.
Gerade der wiederholte eigene Kontakt zur gegnerischen Anwältin war dafür wesentlich. Der Notar hatte die Fristen praktisch selbst betreut. Die zuletzt unmittelbar mit ihm vereinbarte Verlängerung war deshalb auch für sein Verhältnis zum Auftraggeber maßgeblich. Nach Ablauf des 1. März 2022 war die Vorlage am folgenden Tag fällig. Das Urteil legt damit keine starre allgemeine Bearbeitungsfrist für jedes Nachlassverzeichnis fest.

Mahnung war entbehrlich; fehlende Kontoauszüge entschuldigten nicht ausreichend

Eine wirksame Mahnung durch den Auftraggeber stellte der Senat nicht fest. Insbesondere konnte die E-Mail vom Dezember 2021 keinen Verzug nach später eingetretener Fälligkeit begründen. Eine zusätzliche Mahnung war hier aber wegen der kalendermäßig bestimmten Frist entbehrlich.
Unabhängig davon durfte der Erbe nach den mehrfach vom Notar selbst erbetenen Verlängerungen darauf vertrauen, dass dieser entweder rechtzeitig fertig würde oder erneut um Fristverlängerung bitten werde. Eine Information über weitere Probleme erhielt er nicht. Darin sah der Senat zusätzlich besondere Umstände, die eine Mahnung entbehrlich machten.
Der Notar hatte sich pauschal auf umfangreiche Korrespondenz mit einer Sparkasse und erst im Mai erhaltene Kontoauszüge berufen. Er erläuterte jedoch nicht ausreichend, welche Anfragen und Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt erfolgt waren und weshalb weder Fertigstellung noch ein weiteres begründetes Verlängerungsersuchen möglich gewesen wären. Auch nach gerichtlichem Hinweis legte er die betreffende Korrespondenz nicht vor. Damit hatte er sein fehlendes Verschulden nicht hinreichend dargelegt.

Unterlassene Information trug die Haftung auch eigenständig

Selbst wenn man die Fragen zu Fälligkeit und Verzug anders beurteilt hätte, sah der Senat eine weitere Pflichtverletzung. Der Notar musste die bisher von ihm übernommene Betreuung der Fristen fortführen oder den Erben darauf hinweisen, dass dieser selbst tätig werden müsse. Seine Unabhängigkeit bei der Verfahrensgestaltung befreite ihn nicht davon, den Urkundsbeteiligten vor vermeidbaren Schäden zu schützen.
Nach der Beurteilung des Gerichts wäre die Stufenklage bei rechtzeitiger Vorlage oder einer weiteren begründeten Fristverlängerung vermieden worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Anwältin des Pflichtteilsberechtigten eine sachlich notwendige Verlängerung abgelehnt hätte, bestanden nicht. Die angefallenen Kosten waren daher der Pflichtverletzung zuzurechnen.
Ein Mitverschulden des Erben oder seiner damaligen Anwältin verneinte der Senat. Unter den konkreten Umständen mussten sie dem Notar nicht fortlaufend nachgehen. Die zusätzlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Lediglich die Zinsen begannen einen Tag später als beantragt, weil die Zahlungsfrist erst mit Ablauf des 13. November 2023 endete.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wer ein notarielles Nachlassverzeichnis benötigt, sollte Zuständigkeiten für Fristen und Rückmeldungen möglichst ausdrücklich festhalten. Der Fall zeigt, dass auch aus der tatsächlich übernommenen Kommunikation verbindliche Erwartungen entstehen können. Fehlen Bankunterlagen oder dauern Ermittlungen länger, sind eine konkrete Dokumentation der Schritte und eine rechtzeitige Information des Auftraggebers wesentlich. Dabei bleibt die eigenständige Prüfung des Notars erforderlich; das Urteil verlangt keine vorschnelle Beurkundung eines unvollständigen Verzeichnisses. Die Haftung beruhte auf dem Umgang mit Fristen und Verzögerungen sowie dem daraus entstandenen vermeidbaren Prozess. Eine allgemeine feste Fertigstellungsdauer lässt sich daraus nicht ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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