Strafrecht und Strafverfahren
Wiedereinsetzung im Strafvollzug: Eingangsstempel und Abwarten der Post reichen nicht
Das Oberlandesgericht Celle hat die sofortige Beschwerde eines Gefangenen gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Sein Anwalt hatte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht. Zur Entschuldigung berief er sich auf verspätet eingegangene Unterlagen aus der Justizvollzugsanstalt. Der Senat sah zwei selbstständig tragende Hindernisse: Der behauptete späte Posteingang war nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, und der Bevollmächtigte hatte trotz bekannter Fristgefahr lediglich auf die Unterlagen gewartet. Er hätte sich rechtzeitig um eine andere Übermittlung des Vollzugsplans bemühen müssen. Gegenstand der Beschwerde war ausschließlich die versagte Wiedereinsetzung. Ob die im Vollzugsplan verweigerten Lockerungen inhaltlich rechtmäßig waren, wurde in diesem Beschluss nicht überprüft. Die Entscheidung betrifft damit den Zugang zur gerichtlichen Sachprüfung und die dafür einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Verspäteter Antrag gegen den Vollzugsplan bleibt ohne Wiedereinsetzung
Ein Tag Verspätung und eine verzögerte Weiterleitung
Die angegriffene Fortschreibung des Vollzugsplans datierte vom 4. August 2025 und wurde dem Antragsteller am 7. August bekanntgegeben. Die Antragsfrist endete am 21. August. Der vom Verfahrensbevollmächtigten am 22. August erhobene Antrag ging erst an diesem Tag beim Landgericht Lüneburg ein. Zugleich beantragte der Anwalt Wiedereinsetzung. Der Gefangene habe bereits am 11. August ein Schreiben verfasst und es zusammen mit der schriftlichen Ausfertigung des Vollzugsplans dem sozialen Dienst zur Weiterleitung gegeben, weil ihm Briefmarken fehlten. In der Kanzlei seien die Unterlagen erst am 22. August angekommen. Zwar habe der Antragsteller den Anwalt vorher informiert; dieser habe aber für einen sachlich fundierten Antrag den schriftlichen Plan abwarten müssen. Das Landgericht hielt die Begründung nicht für ausreichend und wies den Wiedereinsetzungsantrag Anfang Dezember zurück. Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde.
Entschuldigender Sachverhalt muss vollständig glaubhaft gemacht werden
Wiedereinsetzung setzt nach § 112 Absatz 2 StVollzG voraus, dass der Betroffene die Frist ohne Verschulden nicht einhalten konnte. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Innerhalb dieser Frist muss ein vollständiger und schlüssiger Sachverhalt vorgetragen werden, der ein Verschulden ausschließt. Hinzu kommt die Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen. Der Senat unterschied diese Anforderungen ausdrücklich: Eine denkbare Erklärung für eine Verspätung genügt nicht, wenn ihr tatsächlicher Ablauf nicht ausreichend belegt wird. Im Fall ging es vor allem darum, ob die Unterlagen tatsächlich erst nach Fristablauf in der Kanzlei eingegangen waren. Gerade diese Tatsache sollte das behauptete Hindernis erklären. Nach den Angaben der Vollzugsanstalt war die Sendung bereits am 15. August auf den Postweg gegeben worden; ein verspäteter Zugang ergab sich daher nicht schon offensichtlich aus dem Akteninhalt.
Anonyme Stempel belegen den Eingang nicht hinreichend
Zur Glaubhaftmachung war ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 14. August vorgelegt worden, auf dem zwei Stempel mit Hinweisen auf Eingang und Scannen sowie dem Datum 22. August angebracht waren. Es fehlten jedoch ein Name oder handschriftliches Kürzel und nähere Angaben dazu, wer die Stempel wann und unter welchen organisatorischen Bedingungen aufgebracht hatte. Das Gericht konnte deshalb nicht erkennen, welche Kanzleiabläufe die unverzügliche Kennzeichnung eingehender Post sicherstellten und welche Personen damit betraut waren. Auch aus einem späteren anwaltlichen Schreiben ergab sich nach seiner Beurteilung keine ausreichende Versicherung des tatsächlichen Ablaufs. Schon die Formulierung als Frage ließ Zweifel am Erklärungsgehalt entstehen. Unabhängig davon beschrieb der Anwalt überwiegend das Verhalten von Hilfspersonen. Eine sichere eigene Wahrnehmung des gesamten maßgeblichen Geschehens war daraus nicht erkennbar. Die Stempel konnten daher die erforderliche Glaubhaftmachung nicht allein tragen.
Anwaltliche Versicherung setzt eine tragfähige Wahrnehmungsgrundlage voraus
Der Senat schloss eine Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung nicht generell aus. Sie muss jedoch als solche hinreichend deutlich erklärt werden und erkennen lassen, dass das versicherte Geschehen von der eigenen Wahrnehmung des Anwalts erfasst ist. Eine Erklärung über bloß angenommene Abläufe anderer Kanzleimitarbeiter genügt dafür nicht ohne Weiteres. Im vorliegenden Verfahren betraf der entscheidende Vorgang gerade die Entgegennahme und Kennzeichnung der eingegangenen Post. Dass der Anwalt diese Tätigkeiten selbst beobachtet hatte, ließ sich seiner Darstellung nicht entnehmen. Damit blieb offen, ob das Datum auf den Stempeln tatsächlich dem Zugangstag oder lediglich einer späteren Bearbeitung entsprach. Der Beschluss stellt folglich keine abstrakte Untauglichkeit von Eingangsstempeln fest. Er beanstandet vielmehr die fehlende Einordnung dieser Stempel in einen nachvollziehbaren, personell zugeordneten und glaubhaft gemachten Ablauf des konkreten Posteingangs.
Zusätzlich fehlte die zumutbare Reaktion auf den Fristablauf
Selbst bei ausreichender Glaubhaftmachung des späten Zugangs wäre die Wiedereinsetzung nach Auffassung des Senats gescheitert. In Strafvollzugssachen wird dem Antragsteller ein Verschulden seines Vertreters nach dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Absatz 2 ZPO zugerechnet. Der Anwalt wusste vom drohenden Fristablauf und wartete dennoch auf die postalisch versandten Unterlagen. Das entsprach nach der Entscheidung nicht der möglichen und zumutbaren Sorgfalt. Er hätte den aktuellen Vollzugsplan rechtzeitig bei der Anstalt anfordern können, etwa per Fax oder auf elektronischem Weg und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Frist. Solche Bemühungen waren weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der Beschluss verlangt damit eine aktive Reaktion auf die bekannte Verzögerung. Die sofortige Beschwerde blieb auf Kosten des Antragstellers erfolglos. Eine Entscheidung darüber, ob ihm bei rechtzeitiger Antragstellung Lockerungen hätten gewährt werden müssen, war damit weiterhin nicht verbunden. Dass dem Gefangenen selbst Briefmarken fehlten und er deshalb den sozialen Dienst einschaltete, beantwortete dieses eigenständige Sorgfaltsproblem des bereits informierten Bevollmächtigten nicht. Das Gericht musste deshalb nicht allein anhand der Dauer der internen Weiterleitung entscheiden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Fristsicherung darf bei bekanntem Fristablauf nicht allein vom normalen Postlauf abhängen. Fehlen wichtige Unterlagen aus einer Vollzugsanstalt, sollten alternative Übermittlungswege rechtzeitig genutzt und die entsprechenden Bemühungen dokumentiert werden. Für einen Wiedereinsetzungsantrag müssen außerdem Zeitpunkt und Ablauf des Posteingangs nachvollziehbar belegt werden. Der Beschluss zeigt, dass ein Datumsstempel ohne Angaben zu Personen und Kanzleiorganisation wenig beweiskräftig sein kann und eine anwaltliche Versicherung nur die tatsächlich eigene Wahrnehmung tragen kann.