Zivilrecht

Online-Spielverluste: Spieler muss die Teilnahme aus Deutschland beweisen

Das Oberlandesgericht Celle beabsichtigte nach seinem Hinweisbeschluss vom 10. Dezember 2025, die Berufung eines Spielers gegen die Abweisung seiner Rückzahlungsklage zurückzuweisen. Der Kläger verlangte Verluste aus Online-Glücksspielen zurück, konnte nach der vorläufigen Bewertung des Senats aber nicht beweisen, dass die erfassten verlustbringenden Spiele vom maßgeblichen deutschen Gebiet aus erfolgt waren. Zwar hielt das Gericht seinen korrigierten Sachvortrag anders als die Vorinstanz für möglicherweise ausreichend schlüssig. Ein erforderliches Beweisangebot fehlte jedoch weiterhin. Diese Unterscheidung war entscheidend: Eine verständliche Behauptung ersetzt bei wirksamem Bestreiten nicht deren Beweis. Der Kläger erhielt drei Wochen ab Zustellung zur Stellungnahme. Auch die Einordnung in die Streitwertstufe bis 8.000 Euro war erst angekündigt. Eine endgültige Zurückweisung der Berufung oder eine spätere Rücknahme lässt sich dem vorliegenden Beschluss nicht entnehmen. Nach dem damaligen Sachstand hielt der Senat auch eine mündliche Verhandlung sowie eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung nicht für erforderlich.

Redaktionelle Zusammenfassung · 816 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Fehlender Beweisantritt gefährdet die Berufung

Auslandsaufenthalte führten zur Korrektur des Klägervortrags

Die Klage betraf Spieleinsätze im Zeitraum vom 30. Juni 2014 bis zum 21. März 2023. Dass der Kläger während dieser Jahre auch im Ausland gewesen war, stand zwischen den Parteien nicht im Streit. Zunächst hatte er behauptet, nur aus Deutschland eingezahlt und gespielt zu haben. Später räumte er ein, während Aufenthalten in den Niederlanden im Jahr 2016 und in Spanien im Jahr 2022 zweimal gespielt zu haben. Dabei habe er jedoch jeweils Gewinne erzielt. Die Beklagte bestritt mit Nichtwissen sowohl die Vollständigkeit dieser Angaben zu Auslandsteilnahmen als auch die Behauptung, dass keine mit der Klage geltend gemachten Verluste auf weitere Spiele im Ausland zurückgingen. Das Landgericht Verden wies die Klage ab. Mit der Berufung verlangte der Kläger weiterhin 9.152,39 US-Dollar, hilfsweise 7.733,67 Euro, jeweils mit Rechtshängigkeitszinsen. Im Mittelpunkt stand damit die räumliche Zuordnung der einzelnen verlustbringenden Spielteilnahmen.

Jede beanspruchte Rückzahlung setzt den örtlichen Anknüpfungspunkt voraus

Der Senat betrachtete sowohl bereicherungsrechtliche als auch deliktische Ansätze für die Rückforderung. In beiden Fällen musste das betreffende Spielangebot gegen das deutsche Glücksspielrecht verstoßen haben. Dafür genügte nach seiner Auffassung nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Spielers in Deutschland. Entscheidend war vielmehr, ob die einzelne verlustbringende Teilnahme aus dem Inland erfolgte. Der Glücksspielstaatsvertrag knüpft nach der Begründung an den Ort an, an dem die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird. Auf eine Teilnahme aus dem Ausland erstreckt sich das betreffende Verbot nicht. Der Senat lehnte deshalb auch die Vorstellung ab, das territoriale Verbot könne als internationalprivatrechtliche Eingriffsnorm unabhängig vom Spielort wirken. Für den zu beurteilenden Zeitraum berücksichtigte er außerdem die besondere Stellung Schleswig-Holsteins. Der Spieler musste nach dem Beschluss nachweisen, dass und in welchem Umfang die beanspruchten Verluste auf Teilnahmen von Deutschland außerhalb dieses Landes beruhten.

Darlegung des Klägers war möglicherweise ausreichend

Das Oberlandesgericht teilte die Kritik des Landgerichts am Inhalt des korrigierten Vortrags nicht uneingeschränkt. Aus der Aufzählung von Aufenthalten, bei denen nicht gespielt oder jedenfalls kein Verlust erzielt worden sei, ließ sich nach seiner Auffassung zumindest sinngemäß entnehmen, dass die eingeklagten Verluste im Übrigen nicht aus Auslandsspielen stammten. Die erstinstanzliche Bemerkung, es sei unverständlich, wie der Kläger im Ausland Gewinne ohne dortige Spielteilnahme erzielt haben könne, überzeugte den Senat nicht. Gerade für Spanien und die Niederlande hatte der Kläger eine solche Teilnahme eingeräumt. Möglicherweise waren Einzahlungen und tatsächliche Spielteilnahmen miteinander verwechselt worden. Für die territoriale Anknüpfung war nach dem Beschluss jedoch die Spielteilnahme entscheidend. Diese Korrektur der rechtlichen Betrachtung half dem Kläger im Ergebnis nicht, weil sie nur die Schlüssigkeit seines Vortrags betraf und das fortbestehende Beweisproblem nicht beseitigte.

IP-Adressen verhindern ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht

Der Kläger wollte sein Vorbringen als unstreitig behandelt wissen. Er berief sich darauf, dass die Anbieterin über Login-Daten und IP-Adressen verfüge und daher nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten könne. Der Senat folgte dem nicht. Eine IP-Adresse kann zwar einen Hinweis darauf geben, aus welchem Land eine Anmeldung erfolgt. Sie verschafft der Betreiberin jedoch keine sichere Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes. Beispielsweise kann bei Nutzung eines VPN eine deutsche IP-Adresse angezeigt werden, obwohl sich der Spieler im Ausland befindet. Das Gericht behauptete damit nicht, dass der Kläger tatsächlich einen solchen Dienst eingesetzt habe. Es erläuterte lediglich, weshalb die vorhandenen technischen Daten keine zuverlässige eigene Kenntnis der Beklagten über jeden Spielort begründeten. Ihr Bestreiten blieb deshalb zulässig. Die Behauptung, sämtliche beanspruchten Verluste seien im maßgeblichen Inland entstanden, war weiterhin streitig und bedurfte eines Beweisangebots des hierfür belasteten Klägers.

Keine Verlagerung der Darstellungslast auf die Anbieterin

Auch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten verneinte der Senat. Eine solche ergänzende Verpflichtung setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine ausreichende Möglichkeit zur Aufklärung besitzt. Für die eigenen Auslandsaufenthalte und Spielteilnahmen traf das nach Auffassung des Gerichts gerade nicht zu. Der Kläger hatte hierzu naturgemäß eigene und gegenüber der Anbieterin überlegene Kenntnisse. Er konnte sich daher nicht allein darauf zurückziehen, die Beklagte müsse aus ihren technischen Aufzeichnungen die Spielorte rekonstruieren. Da er weiterhin keinen Beweis für die anspruchsbegründende räumliche Zuordnung angeboten hatte, hielt der Senat die Klage nach dem damaligen Sachstand insgesamt für unbegründet. Die zahlreichen weiteren Rechtsfragen der Rückforderung mussten danach nicht entschieden werden. Der Beschluss enthält somit keine umfassende Sachentscheidung über die Zulässigkeit des gesamten Glücksspielangebots, sondern eine vorläufige Bewertung, die am konkreten Beweisdefizit der Klage ansetzt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Rückforderungen von Online-Spielverlusten sollte früh geklärt werden, welche Spiele während Auslandsaufenthalten stattfanden und wie die maßgeblichen Aufenthaltsorte belegt werden können. Die technische Datensammlung des Anbieters nimmt dem Spieler nach diesem Beschluss die eigene Darlegungs- und Beweislast nicht ab. Zugleich muss zwischen Einzahlung und Spielteilnahme unterschieden werden. Für die weitere Bewertung bleibt der Hinweischarakter wesentlich: Die Berufungszurückweisung war angekündigt, aber im vorliegenden Dokument noch nicht abschließend ausgesprochen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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