Zivilrecht
Musterfeststellungsklage nach VDuG: Streitwert von 15.000 Euro bleibt vorläufig
Das Oberlandesgericht Celle hat den Streitwert einer Musterfeststellungsklage vorläufig auf 15.000 Euro festgesetzt. Zugleich stellte der Senat ausdrücklich infrage, ob die für frühere Musterfeststellungsklagen entwickelten Bewertungsgrundsätze unter dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz unverändert fortgelten können. Nach seiner vorläufigen Einschätzung spricht einiges dafür, stärker auf den Gesamtwert der betroffenen Verbraucheransprüche abzustellen. Eine endgültige Entscheidung zwischen den denkbaren Methoden traf er jedoch nicht. Dafür fehlten insbesondere Informationen über die Zahl betroffener Kunden und die wirtschaftliche Bedeutung ihrer Ansprüche. Um das Verfahren nicht zu verzögern, griff der Senat zunächst auf einen Regelwert für die Feststellungsziele zurück. Die Entscheidung ist damit eine vorläufige kostenrechtliche Festsetzung mit ausführlichen Hinweisen zur späteren Klärung. Sie enthält keine Sachentscheidung darüber, ob die angegriffenen Preisanpassungsklauseln wirksam sind oder einzelnen Verbrauchern bereits bestimmte Rückzahlungen zustehen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 896 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Wertfestsetzung lässt die neue Bewertungsmethode offen
Ausgangspunkt sind allgemeine Wertregeln und eine Obergrenze
Der Senat ordnete die Streitwertbemessung zunächst den allgemeinen Vorschriften zu. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ist das maßgebliche Interesse zu bewerten; hinzu tritt nach § 48 Absatz 1 Satz 2 GKG eine Obergrenze von 250.000 Euro. Der Kläger hatte sich bei seinem Wertvorschlag an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom September 2024 orientiert. Diese betraf jedoch die Musterfeststellungsklage nach den früheren Vorschriften der Zivilprozessordnung. Für dieses ältere Modell hatte der Bundesgerichtshof auf das Interesse der Allgemeinheit an den Feststellungszielen abgestellt und eine Addition der angemeldeten Einzelansprüche gerade abgelehnt. Die Unterscheidung zwischen alter und neuer gesetzlicher Grundlage war deshalb der Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen. Der Senat behandelte die frühere Rechtsprechung als möglichen Vergleichsmaßstab, aber nicht als ohne Weiteres verbindliche Antwort für das neue Verbandsklagerecht.
Hohe Einzelwerte aus Prämiensparverfahren nicht übertragbar
In der vom Kläger herangezogenen Entscheidung ging es um Feststellungsziele zur variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen. Der Bundesgerichtshof hatte dort 20.000 Euro je Ziel angesetzt. Nach der Darstellung des Senats berücksichtigte dieser Wert eine überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche Bedeutung, viele betroffene Bankkunden und einen öffentlich geführten Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur. Eine vergleichbar herausragende Bedeutung sah das Oberlandesgericht für den nun vorliegenden Streit vorläufig nicht. Wollte man weiterhin das Allgemeininteresse zum Maßstab nehmen, erschien ihm deshalb der bei Verbraucherverbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz verwendete Regelwert von 2.500 Euro je Feststellungsziel angemessen. Ein hoher Ansatz aus einem anderen Verfahren konnte nicht allein wegen der gleichen Klagebezeichnung übernommen werden. Die dort wertsteigernden Besonderheiten mussten vielmehr auch im konkreten Rechtsstreit vorhanden sein. Dazu verwies der Senat ergänzend auf die Einordnung der korrespondierenden Unterlassungsklage.
Zwei Formulierungen betreffen tatsächlich sechs Streitgegenstände
Für die vorläufige Berechnung war außerdem die Anzahl der Feststellungsziele genauer zu bestimmen. Der Kläger hatte zwei Ziele formuliert. Diese bezogen sich jedoch jeweils auf unterschiedliche Preisanpassungsklauseln in drei Versorgungsgebieten. Nach Auffassung des Senats lagen deshalb pro formuliertem Ziel drei Streitgegenstände vor, insgesamt also sechs. Multipliziert mit dem vorläufig angenommenen Regelwert von jeweils 2.500 Euro ergab dies die festgesetzten 15.000 Euro. Die äußere Zusammenfassung in zwei Anträgen durfte damit nicht mit der Zahl der kostenrechtlich maßgeblichen Gegenstände gleichgesetzt werden. Entscheidend war, dass unterschiedliche Klauseln in mehreren Gebieten zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemacht wurden. Diese Berechnung erklärt den tatsächlich ausgesprochenen Betrag unabhängig von den noch offenen Überlegungen zur Bewertung nach dem neuen Gesetz. Sie war die pragmatische Grundlage, auf der das Verfahren zunächst ohne weitere Verzögerung fortgeführt werden sollte.
Neues Gesetz spricht für die kollektive Anspruchssumme
Die Gesetzesbegründung zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz stellt nach der im Beschluss wiedergegebenen Passage auf die voraussichtliche kollektive Gesamtsumme der geltend gemachten Anspruchswerte ab. Dabei geht es nicht nur um die Ansprüche der Verbraucher, die zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestquorums nötig sind. Die klageberechtigte Stelle soll nach ihrem Kenntnisstand berücksichtigen, wie viele Verbraucheransprüche insgesamt von der Verbandsklage betroffen sind. Der Senat führte aus, dass ein überwiegender Teil der Kommentarliteratur diese Betrachtung sowohl auf Abhilfeklagen als auch auf Musterfeststellungsklagen bezieht. Für eine solche Neubewertung spricht nach seiner Einschätzung zudem die gesetzliche Bindungswirkung: Das Urteil wirkt in Bezug auf die Ansprüche und Rechtsverhältnisse der angemeldeten Verbraucher. Es geht daher um die Interessen eines näher bestimmbaren Kreises und nicht ausschließlich um eine personell offene Allgemeinheit, wie sie bei einer Unterlassungsklage des Verbraucherverbands im Vordergrund steht.
Feststellungsabschlag und relevanter Verbraucherkreis bleiben zu bestimmen
Bei einer an den Verbraucheransprüchen orientierten Bewertung wäre nach dem Senat zusätzlich der Charakter als Feststellungsklage zu beachten. Für positive Feststellungsklagen werde regelmäßig ein Abschlag von 20 Prozent gegenüber dem vollen Anspruchswert vorgenommen. Eine weitere offene Frage betrifft den zugrunde zu legenden Personenkreis. Denkbar wäre, sämtliche Verbraucher zu erfassen, deren Ansprüche abstrakt unter die Klage fallen können. Alternativ könnten nur diejenigen berücksichtigt werden, die sich voraussichtlich anmelden beziehungsweise bei der endgültigen Festsetzung tatsächlich angemeldet haben. Der Senat neigte der zweiten Auffassung zu. Nach den allgemeinen Wertregeln kommt es auf die verfolgten wirtschaftlichen Interessen an; tatsächlich wahrgenommen werden nach seiner Überlegung die Interessen der angemeldeten Verbraucher, für die das Urteil bindend ist. Auch diese Aussage war als vorläufige Präferenz formuliert. Der Beschluss legte weder eine endgültige Zahl von Verbrauchern noch eine konkrete kollektive Anspruchssumme fest.
Parteivortrag soll die spätere Festsetzung ermöglichen
Dem Senat fehlten die Informationen, die eine belastbare Berechnung nach der kollektiven Anspruchssumme ermöglicht hätten. Auch die klagende Seite konnte nach seiner Einschätzung ohne Angaben der Beklagten zur Zahl betroffener Kunden noch keine tragfähige Grundlage liefern. Deshalb blieb es zunächst bei der aus sechs Regelwerten gebildeten Summe. Beide Parteien sollten im weiteren Verlauf Gelegenheit erhalten, zu den für eine andere Berechnung nötigen Umständen vorzutragen. Auf dieser Grundlage kann der Senat die vorläufige Festsetzung ändern und später den endgültigen Streitwert bestimmen. Erst dann will er abschließend entscheiden, welche Bewertungsgrundsätze für die Musterfeststellungsklage maßgeblich sind. Die 15.000 Euro dürfen daher weder als allgemeiner Regelstreitwert jeder VDuG-Klage noch als endgültige Verwerfung einer Bewertung anhand der Verbraucheransprüche verstanden werden. Gerade diese methodische Frage hielt der Beschluss bewusst offen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss zeigt, dass Wertangaben aus älteren Musterfeststellungsklagen nicht automatisch auf Verfahren nach dem VDuG übertragbar sind. Für eine belastbare Kostenplanung sollten die Zahl der betroffenen und voraussichtlich angemeldeten Verbraucher sowie die wirtschaftliche Größenordnung ihrer Ansprüche möglichst früh aufgearbeitet werden. Zugleich sind sachlich unterschiedliche Klauseln auch dann getrennt zu betrachten, wenn die Anträge sie sprachlich zusammenfassen. Die vorläufige Wertfestsetzung bildet hier nur eine Arbeitsgrundlage bis zur weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung.