Strafrecht und Strafverfahren

Strafe vor Entziehungsanstalt: Gesundheitsbelastungen rechtfertigen nicht stets eine neue Vollstreckungsreihenfolge

Das Oberlandesgericht Celle hat am 2. Dezember 2025 die sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Ablehnung einer geänderten Vollstreckungsreihenfolge verworfen. Der Mann wollte wegen seines verschlechterten Gesundheitszustands früher aus dem Strafvollzug in eine Entziehungsanstalt wechseln. Nach einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 war jedoch zunächst die gesamte Freiheitsstrafe zu vollstrecken, weil seine Abschiebung aus der Haft vorgesehen war. Der Senat hielt die vorgetragenen Belastungen nicht für einen besonders begründeten Ausnahmefall. Zugleich äußerte er erhebliche Zweifel daran, gesundheitliche Umstände bei einem erneuten Änderungsantrag von vornherein auszuschließen. Ob das Gesetz eine solche erneute Änderung grundsätzlich ermöglicht, ließ er ausdrücklich offen. Selbst bei unterstellter Änderungsbefugnis fehlten nach seiner Prüfung die Voraussetzungen im konkreten Fall. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Redaktionelle Zusammenfassung · 831 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Antrag auf früheren Maßregelvollzug blieb erfolglos

Abschiebungsplanung führte zur ursprünglichen Umstellung

Das Landgericht Hannover hatte den Mann im August 2022 unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zugleich ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Ursprünglich sollten ein Jahr und fünf Monate der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden. Das Urteil wurde im Januar 2023 rechtskräftig.
Im Juni 2023 teilte die zuständige Stadt der Staatsanwaltschaft mit, der Verurteilte solle aus der Haft abgeschoben werden. Er war bereits früher ausgewiesen und abgeschoben worden, nach den mitgeteilten Umständen jedoch vor Ablauf des Einreiseverbots wieder eingereist. Die Staatsanwaltschaft bestimmte nach § 456a StPO, dass ab seiner Übergabe an die für die Abschiebung zuständigen Begleitbeamten von weiterer Strafvollstreckung abgesehen werde. Als frühester Zeitpunkt war der 1. Juli 2027 vorgesehen.
Daraufhin ordnete die Strafvollstreckungskammer im August 2023 den vollständigen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe an. Die damalige Beschwerde blieb erfolglos. Der neue Antrag aus Juni 2025 richtete sich gegen die Fortdauer dieser Reihenfolge.

Streit über die gesetzliche Möglichkeit einer erneuten Änderung

Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat eine enge Auslegung des § 67 Absatz 3 StGB. Ein wegen der erwarteten Aufenthaltsbeendigung nachträglich angeordneter Vorwegvollzug könne danach nur wieder aufgehoben werden, wenn die Beendigung des Aufenthalts während oder unmittelbar nach der Strafe nicht mehr zu erwarten sei. Persönliche Umstände, etwa eine Gesundheitsverschlechterung, eröffneten hingegen keine weitere Änderung. Die einschlägige nachträgliche Anordnung sei nur einmal möglich.
Der Senat räumte ein, dass der Wortlaut diese Sichtweise stütze. Die ausdrücklich geregelte Änderung wegen persönlicher Umstände beziehe sich auf andere Anordnungen der Vollstreckungsreihenfolge. Er hielt die daraus gezogene strikte Begrenzung gleichwohl für zweifelhaft.
Entscheidend waren für ihn die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber habe zwar den Maßregelvollzug bei ohnehin bevorstehender Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich zurückgestellt. Er habe aber ebenso ausdrücklich verlangt, bei der Ermessensausübung unmittelbare gesundheitliche Gefahren zu berücksichtigen, die eine therapeutische Betreuung in einer Entziehungsanstalt erforderlich machten.

Gesundheitsgefahren dürfen nicht gedanklich ausgeschlossen werden

Nach Auffassung des Senats würde eine ausnahmslos nur einmal mögliche Umstellung diesen gesetzgeberischen Gedanken unterlaufen. Bei einer nachträglichen Anordnung müssten gesundheitliche Gefahren berücksichtigt werden; spätere erhebliche Veränderungen vollständig auszublenden, wäre damit schwer vereinbar. In einem Extremfall könnte sonst sogar eine konkret drohende Lebensgefahr durch das Festhalten am Strafvollzug unbeachtlich bleiben.
Diese Erwägungen bildeten allerdings keine abschließende Entscheidung über die Auslegung der Änderungsnorm. Das Gericht konnte die Frage offenlassen, weil der Antrag auch bei Berücksichtigung der persönlichen Umstände scheiterte.
Für diese weitere Prüfung stellte der Senat auf die gesetzliche Sollregelung bei erwarteter Aufenthaltsbeendigung ab. Von der dadurch vorgesehenen Umkehrung der gewöhnlichen Vollstreckungsreihenfolge dürfe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Ein allgemeiner therapeutischer Vorteil des Maßregelvollzugs reiche daher nicht aus. Erforderlich waren nach dem angewandten Maßstab konkrete Umstände, die den Fall aus den typischen Belastungen dieser Vollzugssituation heraushoben.

Vorgelegte Stellungnahmen belegten keine ausreichende Ausnahmesituation

Die Verteidigung hatte Stellungnahmen der Suchtberatung sowie des psychologischen und sozialen Dienstes der Justizvollzugsanstalt vorgelegt. Der Senat erkannte daraus eine erhebliche psychische Belastung. Auch die langjährige Suchtproblematik ließ sich im Strafvollzug nach diesen Unterlagen nicht angemessen aufarbeiten. Urinkontrollen waren zuletzt mehrfach positiv auf synthetische Cannabinoide ausgefallen.
Das Gericht verneinte damit weder die Erkrankung noch den Behandlungsbedarf. Es sah jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine sofortige Verlegung zur Abwehr unmittelbarer gesundheitlicher Gefahren notwendig sei. Außerdem war die Ursache der psychischen Beschwerden nicht eindeutig. Der Verurteilte hatte von früherer Folter und traumatischen Erlebnissen in der Türkei berichtet. Nach Einschätzung des Senats konnte deshalb auch die drohende Abschiebung dorthin eine wesentliche Belastungsquelle darstellen.
Die verbleibenden Nachteile bewertete das Gericht als typische Folgen des Strafvollzugs bei einem suchtkranken Gefangenen mit angeordneter Maßregel. Dass eine Entziehungsanstalt bessere Behandlungsmöglichkeiten bietet und das Warten erheblichen Leidensdruck erzeugt, habe der Gesetzgeber bei der Sonderregelung für erwartete Aufenthaltsbeendigungen grundsätzlich in Kauf genommen.

Kein Gutachten und kein unmittelbar absehbarer Therapieabschluss

Ein zusätzliches Sachverständigengutachten hielt der Senat auf dieser Aktenlage nicht für erforderlich. Anlass dafür könnten verifizierbare Hinweise auf erhebliche Beschwerden sein, die deutlich über die typischen Auswirkungen des Verbleibs eines Suchtkranken im Strafvollzug hinausgehen. Solche Hinweise sah er hier nicht.
Auch ein unmittelbar bevorstehender Therapieerfolg begründete keine Ausnahme. Nach dem ursprünglichen Strafurteil erforderte die seit Jahrzehnten verfestigte Suchtproblematik eine Behandlung von zwei Jahren und acht Monaten. Selbst bei sofortiger Verlegung erschien dem Senat ein erfolgreicher Abschluss vor der bereits zum Juli 2027 drohenden Abschiebung ausgeschlossen.
Damit blieb es bei der festgelegten Reihenfolge. Die Entscheidung hob die angeordnete Unterbringung nicht als solche auf und entschied auch nicht neu über die ausländerrechtliche Abschiebung. Gegen den Beschluss ist nach dem ausdrücklichen Hinweis des Senats keine weitere Beschwerde gegeben.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für einen erneuten Antrag zur Vollstreckungsreihenfolge sind konkrete medizinische Befunde wichtiger als der allgemeine Hinweis auf bessere Therapiebedingungen im Maßregelvollzug. Die vorgelegten Unterlagen belegten hier Belastungen, nach der gerichtlichen Bewertung jedoch keine besondere unmittelbare Gesundheitsgefahr. Zugleich darf die Entscheidung nicht als endgültige Absage an jede spätere Änderung gelesen werden: Die gesetzliche Öffnung für nachträgliche Gesundheitsverschlechterungen blieb ausdrücklich ungeklärt. In vergleichbaren Akten müssen daher die rechtliche Änderungsmöglichkeit und die tatsächliche Ausnahmesituation getrennt begründet werden. Auch der realistisch benötigte Behandlungszeitraum und der erwartete Abschiebungszeitpunkt waren für das Ergebnis wesentlich.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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