Familienrecht

Betriebsrente nach früherem Teilausgleich: Private Abfindungszahlung lässt einen Restausgleich offen

Das Oberlandesgericht Celle hat am 21. November 2025 einen abweisenden Beschluss des Familiengerichts Buxtehude geändert und einer geschiedenen Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zugesprochen. Auszugleichen war der noch offene Teil einer betrieblichen Altersversorgung ihres früheren Ehemanns. Ab Juli 2025 beträgt die monatliche Zahlung 468,28 Euro. Für die vorausgehenden Zeiträume seit Januar 2023 setzte der Senat gestaffelte Beträge zwischen 396,52 Euro und 473,02 Euro fest. Rückstände sind sofort, künftige Beträge monatlich im Voraus zu zahlen. Hinzu kommen die im Tenor bestimmten Zinsen und die Verpflichtung, künftige Versorgungsansprüche in Höhe der laufenden Ausgleichsrente abzutreten. Wegen der rechtlichen Behandlung einer früheren Teilabfindung ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde zu.

Redaktionelle Zusammenfassung · 847 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Geschiedene Ehefrau erhält zusätzliche Ausgleichsrente

Bei der Scheidung war die Betriebsrente nur teilweise ausgeglichen worden

Die maßgebliche Ehezeit reichte von Juni 1979 bis März 2001. Neben gesetzlichen Rentenanwartschaften hatte der Ehemann eine betriebliche Altersversorgung erworben. Im damaligen Scheidungsverfahren konnte diese im Wege des erweiterten Splittings nur teilweise ausgeglichen werden. Bezogen auf das Ehezeitende wurden monatlich 45,81 Euro übertragen; ein weiterer Teil blieb offen.
Das Familiengericht regte deshalb eine wirtschaftliche Lösung an, etwa den Abschluss einer Versicherung zugunsten der Ehefrau. Der Mann zahlte im März 2002 einmalig 3.655,41 Euro in ihre private Rentenversicherung ein. Diese versprach ab März 2023 eine garantierte Monatsrente von umgerechnet 30,42 Euro oder eine Kapitalleistung. Die damalige Anwältin der Frau teilte dem Gericht mit, dass die Einzahlung keinen vollständigen Ausgleich bewirke und im Übrigen ein schuldrechtlicher Ausgleich erforderlich bleibe. Der Mann erklärte sich mit den übersandten Unterlagen einverstanden. Der Beschluss vom Juli 2002 behielt den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausdrücklich für den verbleibenden Rest vor.

Weder allgemeine Ausgleichsklausel noch Einzahlung schlossen weitere Ansprüche aus

Der Mann berief sich im neuen Verfahren auf eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom Mai 2001, nach der sämtliche gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche erledigt sein sollten. Der Senat sah darin keinen Ausschluss des späteren Versorgungsausgleichs. Dieser war in der Vereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt. Zudem lagen damals noch keine Versorgungsauskünfte vor; die Notwendigkeit eines schuldrechtlichen Ausgleichs war noch nicht absehbar.
Auch eine umfassende und wirksame Abfindungsvereinbarung durch die spätere Einzahlung ließ sich nicht feststellen. Dagegen sprachen bereits die damalige Korrespondenz und der ausdrückliche Vorbehalt im gerichtlichen Beschluss. Zusätzlich verwies der Senat auf die damals maßgeblichen Form- und Genehmigungsanforderungen, deren Einhaltung nicht vorlag.
Die zugesagte private Monatsrente entsprach ungefähr dem noch offenen, auf das frühere Ehezeitende bezogenen Rentenbetrag. Sie berücksichtigte aber nicht automatisch dessen spätere Wertentwicklung. Eine tatsächlich vollständige Schließung der Versorgungslücke war deshalb ebenfalls nicht erfolgt.

Rentenbeginn und richtige Ehezeit bestimmten die Berechnungsgrundlage

Der Mann bezog seit Mai 2015 laufende Betriebsrente; die Frau war seit September 2022 Rentnerin. Damit lagen die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 VersAusglG für einen schuldrechtlichen Ausgleich vor. Sie hatte das Verfahren zwar bereits 2022 eingeleitet, ihr Antrag wurde dem Mann jedoch erst am 5. Januar 2023 zugestellt. Der Senat sprach die Rente deshalb ab Januar 2023 zu.
Ausgangspunkt der Berechnung war der Bruttobetrag der Versorgung einschließlich der seit Ehezeitende eingetretenen allgemeinen Anpassungen. Eine erste Auskunft des Versorgungsträgers enthielt ein falsches Ehezeitende. Nach dessen Korrektur ergab sich für 2023 ein Ausgleichswert von 584,92 Euro statt der zuvor angenommenen 580,48 Euro. Durch die spätere Erhöhung der Betriebsrente stieg dieser Wert ab Januar 2024 auf 687,87 Euro.
Das Familiengericht hatte den Antrag noch vollständig abgewiesen, nachdem es die frühere Kapitalzahlung in seiner Rechnung einem monatlichen Ausgleichswert gegenübergestellt hatte. Diese Beurteilung hielt der Senat nicht aufrecht. Er berechnete die anzurechnenden früheren Leistungen getrennt nach ihrer jeweiligen Art und zeitlichen Wirkung.

Öffentlich-rechtlicher Teilausgleich und private Teilabfindung unterschiedlich angerechnet

Der bereits durch erweitertes Splitting ausgeglichene Rentenbetrag von 45,81 Euro musste nach § 53 VersAusglG anhand der aktuellen Rentenwerte fortgeschrieben werden. Der Senat rechnete deshalb für die verschiedenen Leistungszeiträume Beträge von zunächst 66,43 Euro bis später 75,23 Euro monatlich an. Diese Anrechnung erfolgte vor dem Abzug anteiliger Sozialversicherungsbeiträge.
Die private Einzahlung behandelte das Gericht in den Entscheidungsgründen anders: Ab März 2023 berücksichtigte es die vom privaten Versicherer bei Rentenwahl tatsächlich zugesagte Monatsrente von 30,42 Euro. Eine rechnerische Umwandlung und Aktualisierung der eingezahlten Kapitalsumme nach § 53 VersAusglG hätte niedrigere Rentenbeträge ergeben. Dies hätte nach Auffassung des Senats die tatsächliche Versorgung und den Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend abgebildet.
Die Frau hatte sich zwar für die Kapitalabfindung entschieden und im März 2023 nach Gewinnanteilen und Abzügen 6.560,74 Euro erhalten. Maßgeblich blieb nach der gewählten Berechnung dennoch die alternativ zugesagte Rente. An einer im vorherigen Hinweisentwurf vertretenen anderen Auffassung hielt der Senat ausdrücklich nicht fest. Er wollte dadurch auch eine Fortschreibung früherer Wertverzerrungen vermeiden.

Gestaffelte Zahlung, Abtretung und offene Grundsatzfrage

Nach Anrechnung beider Teilleistungen zog das Gericht die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge ab. Die zuvor zu prüfenden Bagatellgrenzen waren deutlich überschritten. Für Januar und Februar 2023 ergaben sich jeweils 423,76 Euro. Ab März wurde die private Rentenleistung angerechnet; spätere Änderungen folgten aus der Betriebsrentenerhöhung und der Aktualisierung des früheren Splittings. Ab Juli 2025 verblieben monatlich 468,28 Euro.
Zur Sicherung künftiger Zahlungen muss der Mann nach § 21 VersAusglG seine ab Rechtskraft fälligen Ansprüche gegen den Versorgungsträger in dieser Höhe an die Frau abtreten. Die Kosten beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben. Eine erneute persönliche Anhörung versprach nach der bereits erfolgten erstinstanzlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse.
Die Rechtsbeschwerde betrifft insbesondere die Anrechnung der geleisteten Teilabfindung. Der Beschluss begründet damit die konkrete zusätzliche Versorgung, lässt aber die grundlegende rechtliche Frage der passenden Anrechnungsmethode zur weiteren Überprüfung zu. Er besagt nicht, dass frühere Kapitalzahlungen bei einem Restausgleich unberücksichtigt bleiben dürfen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei alten Versorgungsausgleichsentscheidungen lohnt sich die genaue Rekonstruktion der damaligen Regelung. Ein ausdrücklich vorbehaltener Restausgleich kann Jahrzehnte später relevant werden, auch wenn zwischenzeitlich eine private Kapitalzahlung erfolgte. Für die Rechnung dürfen Kapitalbeträge und monatliche Rentenwerte nicht unvermittelt miteinander verrechnet werden. Ebenso sind die tatsächliche Ehezeit, Rentensteigerungen und frühere Übertragungen zu prüfen. Hier unterscheidet der Senat zwischen dynamisiertem öffentlich-rechtlichem Teilausgleich und der konkret zugesagten privaten Rente. Wegen der zugelassenen Rechtsbeschwerde ist diese besondere Anrechnungsmethode als überprüfungsfähige rechtliche Bewertung des Gerichts darzustellen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.