Zivilrecht
Mitgehörtes Telefonat im Kaufprozess: Celle begrenzt Beweisverbot auf die Äußerungen des unwissenden Gesprächspartners
Das Oberlandesgericht Celle hat am 19. November 2025 ein Urteil über den Kaufpreis einer Wärmepumpe aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht Stade zurückverwiesen. Die Verkäuferin verlangte 5.999 Euro gegen Übergabe und Übereignung der Anlage sowie die Feststellung des Annahmeverzugs. Ob ein entsprechender Kaufvertrag mit der beklagten Gesellschaft zustande gekommen war, blieb nach der Berufungsentscheidung offen. Das Landgericht hatte einen angebotenen Zeugen zu weitgehend ausgeschlossen und einen weiteren streitigen Umstand als unstreitig behandelt. Deshalb war eine erneute Beweisaufnahme erforderlich. Die Kostenentscheidung einschließlich der Berufungskosten bleibt dem Landgericht vorbehalten. Wegen der Reichweite des Beweisverbots bei mitgehörten Telefonaten ließ der Senat die Revision zu.
Redaktionelle Zusammenfassung · 847 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kaufpreisurteil aufgehoben, Vertragsschluss bleibt zu klären
Telefonische Anfrage oder verbindliche Bestellung
Der Geschäftsführer der Beklagten hatte im Oktober 2022 bei der Verkäuferin angerufen. Die Parteien stritten darüber, ob er für die Gesellschaft eine Wärmepumpe bestellte oder sich lediglich als Privatperson informieren und das Gerät zunächst besichtigen wollte. Nach dem Gespräch versandte die Klägerin eine Auftragsbestätigung an die Firma. Darin waren Vorkasse und eine ungefähre Lieferfrist von sechzig Tagen vorgesehen; eine erkennbare Farbangabe enthielt sie nicht.
Im November teilte der Geschäftsführer mit, er wolle die Pumpe abholen und vor Ort bar bezahlen. Die Klägerin verlangte später mehrfach Zahlung und nach Eingang der Ware deren Abholung. Im Mai 2023 erklärte der Geschäftsführer, er wolle die Wärmepumpe nicht mehr, weil sie zuvor nicht verfügbar gewesen sei.
Zusätzlich blieb umstritten, ob zunächst ein weißes Gerät bestellt und später ein Wechsel auf Schwarz vereinbart worden war. Die Beklagte behauptete, ihr Geschäftsführer habe von Anfang an ausschließlich Interesse an einer schwarzen Pumpe gehabt. Diese unterschiedliche Darstellung konnte sowohl für den Vertragsschluss als auch für den Vertragsinhalt bedeutsam sein.
Landgericht hörte Verkäufermitarbeiter, schloss den Sohn aber aus
Das Landgericht hatte einen Mitarbeiter der Klägerin als Zeugen vernommen und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Es glaubte dem Mitarbeiter, dass eine verbindliche Bestellung vorlag. Dieser hatte unter anderem auf die Dateneingabe und die betriebliche Vorgehensweise verwiesen. Die Auftragsbestätigung und die spätere E-Mail zur Abholung wertete das Gericht ebenfalls als Indizien für einen Vertrag.
Den Sohn des Geschäftsführers, der das Telefonat über die Freisprechanlage im Auto mitgehört haben sollte, vernahm es dagegen nicht. Der andere Gesprächsteilnehmer hatte vom Mithören keine Kenntnis. Deshalb nahm das Landgericht ein umfassendes Beweisverwertungsverbot an. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ging dieser Ausschluss zu weit. Gegenstand des Beweisangebots waren gerade die eigenen Äußerungen des Geschäftsführers, unter anderem zu seinem Auftreten als Privatperson und zur Frage einer verbindlichen Bestellung.
Schutz des gesprochenen Wortes verlangt nach dem Senat Differenzierung
Das Recht am gesprochenen Wort aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG schützt einen Gesprächsteilnehmer davor, dass Dritte ohne sein Wissen zuhören und ihre Wahrnehmung später als Beweis verwertet wird. Diesen Schutz stellte der Senat nicht infrage. Er unterschied jedoch danach, von wem die beweiserhebliche Äußerung stammte.
Die Angaben des ohne Kenntnis abgehörten Verkäufermitarbeiters blieben vom Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot erfasst. Anders bewertete der Senat den Gesprächsteil des Geschäftsführers, der vom anwesenden Sohn wusste. Insoweit war nicht das gesprochene Wort des unwissenden Gegenübers unmittelbar betroffen. Der wissende Teilnehmer konnte seine eigene Kommunikation auf das Mithören einstellen. Bei ordnungsgemäßem Beweisantritt musste der Sohn deshalb nach dieser Auffassung zu den Äußerungen seines Vaters vernommen werden.
Der Senat erkannte die praktischen Schwierigkeiten einer solchen Trennung ausdrücklich an. Gerichtliche Fragetechnik und Verhandlungsleitung müssen verhindern, dass darüber doch die geschützten Aussagen des anderen Teilnehmers erhoben werden. Fehlt dadurch Kontext für die Glaubhaftigkeitsprüfung, darf der Schutz nicht nachträglich aufgeweicht werden. Verbleibende Nachteile bei der Überzeugungsbildung gehen zulasten der beweisführenden Partei, die das Mithören hätte offenlegen können.
Kein zufälliges Mithören und weiterer Fehler bei der Farbvereinbarung
Die pauschale Berufungsbehauptung, das Mithören sei zufällig gewesen, überzeugte den Senat nicht. Nach dem eigenen Vortrag hatte der Geschäftsführer angerufen, während sein Sohn mit im Auto saß. Er hatte die Situation damit selbst herbeigeführt und hätte das Gespräch zu einer anderen Zeit führen können. Die Frage, wie ein wirklich zufälliges und erst später bemerktes Mithören zu behandeln wäre, musste das Gericht nicht entscheiden.
Ein zweiter wesentlicher Fehler betraf die angeblich nachträgliche Änderung der Farbe. Das Landgericht hatte angenommen, diese sei unstreitig vereinbart worden. Im Protokoll war jedoch festgehalten, dass der Geschäftsführer gerade eine solche Änderung ausdrücklich bestritten hatte. Die ansonsten bestehende Beweiskraft des Urteilstatbestands nach § 314 ZPO wurde dadurch widerlegt. Die Klägerin musste die behauptete Änderungsvereinbarung daher beweisen.
Für eine neue Gesamtwürdigung waren neben dem Sohn ein weiterer Zeuge zu diesem Thema, erneut der Verkäufermitarbeiter und eine weitere persönliche Anhörung des Geschäftsführers erforderlich. Weil zwei Zeugen bislang überhaupt nicht gehört worden waren, hielt der Senat die Zurückverweisung trotz zusätzlicher Dauer und Kosten für angemessen.
Firmenanschriften sind Indizien, ersetzen aber den noch offenen Beweis nicht
Für das weitere Verfahren wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass auch die Behauptung eines späteren Telefonats über die Unverbindlichkeit berücksichtigt werden muss. Das Landgericht hatte eine Zurückweisung als verspätet ausdrücklich offengelassen; diese durfte der Senat nicht nachträglich an dessen Stelle vornehmen.
Die Verkäuferin muss außerdem beweisen, dass gerade die Gesellschaft Vertragspartnerin wurde. Die Verwendung ihrer Rechnungs- und Lieferanschrift konnte dafür sprechen. Sie war nach der bisherigen Darstellung vom Geschäftsführer mitgeteilt worden, obwohl die Pumpe angeblich für dessen anderswo gelegenes Privathaus bestimmt war. Ein verbindliches Ergebnis leitete der Senat daraus aber noch nicht ab. Zunächst mussten die ergänzenden Aussagen erhoben und gemeinsam gewürdigt werden. Die zugelassene Revision betraf insbesondere die grundsätzliche Frage, ob das Beweisverbot nach den Gesprächsanteilen beider Telefonteilnehmer aufgeteilt werden darf.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil erlaubt keine allgemeine Verwertung heimlich mitgehörter Gespräche. Er hält den Schutz der unwissenden Person ausdrücklich aufrecht und lässt lediglich Beweis über die eigenen Äußerungen des wissenden Gesprächsteilnehmers zu. Für einen Prozess kann diese Trennung praktisch schwierig sein, weil Antworten ohne Gesprächszusammenhang weniger aussagekräftig werden. Dieses Risiko trägt nach dem Senat die beweisführende Partei. Ebenso wichtig ist die zweite Aussage des Urteils: Eine im Protokoll ausdrücklich bestrittene Vertragsänderung darf nicht als unstreitig behandelt werden. Ob die Wärmepumpe hier verbindlich von der Gesellschaft bestellt wurde, muss erst die erneute Beweisaufnahme klären.