Strafrecht und Strafverfahren
Selbstleseverfahren: Ersatzschöffe erhielt Zeitentschädigung, aber keinen pauschalen Verdienstausfall
Das Oberlandesgericht Celle hat am 18. November 2025 die Beschwerde eines Ersatzschöffen gegen die Festsetzung seiner Entschädigung für zwei Selbstleseverfahren verworfen. Anerkannt blieben 287 Euro für Zeitversäumnis. Zusätzlich verlangte 1.200 Euro Verdienstausfall erhielt er nicht. Die Entscheidung stellt ausdrücklich klar, dass gerichtlich angeordnete Selbstlesungen grundsätzlich zur entschädigungsfähigen Tätigkeit ehrenamtlicher Richter gehören. Umstritten war deshalb nicht, ob die Aktenlektüre Teil des Richteramts war. Entscheidend war vielmehr, ob gerade diese Tätigkeit neben dem Zeitaufwand auch eine tatsächlich verbleibende Einkommensminderung verursacht hatte. Das verneinte der Senat für die hier innerhalb längerer Fristen frei einteilbare Lektüre. Das Beschwerdeverfahren war gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung war nach § 4 Absatz 4 Satz 3 JVEG nicht gegeben. Die Festsetzung bezog sich allein auf die konkret beantragten Selbstlesungen, nicht auf sämtliche Belastungen des umfangreichen Strafverfahrens.
Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerde gegen Begrenzung auf 287 Euro blieb erfolglos
Zwei Urkundenpakete waren außerhalb der Sitzung zu lesen
Der Beschwerdeführer war seit März 2025 in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Verden als Ersatzschöffe eingesetzt. Das Verfahren war bereits auf mehr als fünfzig Hauptverhandlungstage terminiert. Die Strafkammer hatte außerdem zwei Selbstleseverfahren angeordnet, damit die Beteiligten den Wortlaut umfangreicher Urkunden außerhalb der Sitzung zur Kenntnis nehmen konnten.
Das erste Paket umfasste 292 Seiten und sollte zwischen dem 29. April und dem 13. Mai 2025 gelesen werden. Das zweite enthielt 645 Seiten; dafür stand der Zeitraum vom 12. Juni bis zum 8. Juli 2025 zur Verfügung. Der Schöffe verlangte für insgesamt vierzig Stunden zusätzlich eine Verdienstausfallentschädigung von dreißig Euro je Stunde.
Die Kostenbeamtin berücksichtigte für die Zeitversäumnis aufgerundet 21 Stunden beim ersten und zwanzig Stunden beim zweiten Paket. Bei sieben Euro je Stunde ergaben sich 147 und 140 Euro. Einen zusätzlichen Verdienstausfall erkannte sie nicht an. Die Strafkammer bestätigte diese Behandlung durch gerichtlichen Beschluss.
Selbständige Tätigkeit begründete nach Ansicht des Schöffen reale Einnahmeverluste
Der freiberuflich tätige Beschwerdeführer hielt die Unterscheidung zwischen Sitzungstagen und Selbstlesung für verfehlt. Die Lektüre beruhte ebenfalls auf einer gerichtlichen Anordnung. Sie erforderte Konzentration und könne nicht beliebig in Randzeiten verschoben werden. Seine berufliche Tätigkeit verlange flexible Verfügbarkeit an bestimmten Wochentagen; feste Arbeitszeiten habe er nicht.
Er verwies außerdem auf gekündigte Verträge, verhinderte Expansion, nicht angenommene Projekte mit Bindung an bestimmte Wochentage sowie Nachteile bei Reputation und Akquise. Damit wollte er deutlich machen, dass die ehrenamtliche Tätigkeit seine Erwerbsmöglichkeiten tatsächlich beeinträchtigte.
Die Landeskasse und die Strafkammer sahen dagegen ausreichende Möglichkeiten, die Lektüre außerhalb der üblichen Arbeitszeit zu erledigen. Anders als bei einem verbindlich angesetzten Hauptverhandlungstermin habe der Schöffe die konkreten Lesestunden selbst bestimmen können. Die zugelassene Beschwerde machte deshalb vor allem geltend, das Landgericht verkenne bereits den rechtlichen Begriff der gerichtlichen Heranziehung.
Pflichtlektüre ist gerichtliche Heranziehung und verdient Zeitentschädigung
Diesen Ausgangspunkt korrigierte der Senat: Auch das Landgericht hatte die Selbstlesung als entschädigungsfähige Heranziehung anerkannt. Nach § 249 Absatz 2 Satz 1 StPO müssen ehrenamtliche Richter ebenso wie Berufsrichter vom Wortlaut der betreffenden Urkunden Kenntnis nehmen. Die Verpflichtung entfällt nicht dadurch, dass die Beweisaufnahme aus dem Sitzungssaal in das private Umfeld verlagert wird.
Die Verfahrensvereinfachung soll die Dauer der mündlichen Hauptverhandlung verkürzen. Für die mitwirkenden Richter bleibt das persönliche Lesen jedoch eine gerichtliche Aufgabe. Deshalb gehört die dafür erforderliche Zeit grundsätzlich zur Inanspruchnahme, für die eine Entschädigung nach den Vorschriften des JVEG vorgesehen ist.
Für die anerkannten 41 Stunden erhielt der Beschwerdeführer folgerichtig die Zeitentschädigung nach § 16 JVEG. Daraus ließ sich aber nicht unmittelbar ein weiterer Anspruch in Höhe seines errechneten beruflichen Stundensatzes ableiten. Der Senat behandelte Zeitversäumnis und Verdienstausfall als eigenständige Entschädigungspositionen mit unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen.
Verdienstausfall setzt eine verbleibende Einkommensminderung voraus
Nach § 18 JVEG kann neben der Zeitentschädigung auch tatsächlich entgangener Verdienst ausgeglichen werden. Der Senat leitete aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ab, dass dafür eine nachgewiesene Minderung des Arbeitseinkommens erforderlich ist. Die Entschädigung vergütet nicht schlicht jede für das Ehrenamt eingesetzte Stunde mit einem individuellen Erwerbsstundensatz.
Insbesondere genügt nach der dargestellten Rechtsprechung ein Verlust von Freizeit nicht. Kann Erwerbsarbeit vorgezogen oder nachgeholt werden und bleibt das Einkommen dadurch erhalten, fehlt der zusätzliche Verdienstausfall. Das gilt nach dem Senat auch dann, wenn die notwendige Verlagerung der Arbeit für den Betroffenen belastend ist.
Die Beschlussbegründung erläutert dies zunächst anhand flexibler Arbeitszeitmodelle von Arbeitnehmern. Wer durch Vor- oder Nacharbeit sein volles Arbeitsentgelt behält, soll nicht zusätzlich für denselben vermeintlichen Einkommensausfall entschädigt werden. Die Zeitbelastung bleibt über die hierfür vorgesehene eigene Entschädigung berücksichtigt. Für selbständig Tätige legte das Gericht im Grundsatz denselben Maßstab an.
Konkrete Fristen ließen eine Lektüre außerhalb der Erwerbszeit zu
Für den vorliegenden Fall hielt der Senat die zeitliche Einteilung weitgehend für disponibel. Die grundsätzliche Möglichkeit eines Selbständigen, jederzeit beruflich tätig zu sein, mache nicht jede für ein Gerichtsverfahren aufgewendete Stunde automatisch zu entgangenem Verdienst. Die gerichtliche Lesepflicht und ein unvermeidbarer Ausfall bestimmter Erwerbsarbeit mussten deshalb getrennt betrachtet werden.
Der Beschwerdeführer hatte nach der Bewertung des Gerichts nicht dargelegt, weshalb er die Urkunden nicht in seiner Freizeit lesen konnte. Für die erste Selbstlesung hielt es 21 Stunden innerhalb von zwei Wochen für zumutbar außerhalb üblicher Arbeitszeiten leistbar, gegebenenfalls auch am Wochenende. Beim zweiten Paket standen für die angegebenen zwanzig Stunden sogar mehrere Wochen zur Verfügung.
Eine bestimmte allgemeine Lesegeschwindigkeit musste der Senat hierfür nicht festlegen. Er stützte sich auf den vom Betroffenen selbst angegebenen Zeitbedarf und die konkreten Fristen. Deshalb blieb es bei der Entschädigung für den Zeitaufwand. Die allgemein geschilderten wirtschaftlichen Belastungen ersetzten den erforderlichen Nachweis eines durch diese Selbstlesungen verursachten zusätzlichen Verdienstausfalls nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Entschädigung ehrenamtlicher Richter sollten die aufgewendete Zeit und der tatsächlich entgangene Verdienst getrennt dokumentiert werden. Eine verpflichtende Selbstlesung gehört zur gerichtlichen Tätigkeit, führt aber nicht allein deshalb zu einer Vergütung jeder Lesestunde nach dem beruflichen Stundensatz. Der Beschluss knüpft an die hier eingeräumten mehrwöchigen Zeitfenster und den eigenen Zeitbedarf des Schöffen an. Für einen weitergehenden Antrag kommt es darauf an, welche Erwerbstätigkeit gerade wegen der konkreten Heranziehung ausfiel und warum eine andere zeitliche Einteilung den Einkommensverlust nicht vermeiden konnte. Allgemeine Verfahrensbelastungen beantworten diese Frage noch nicht.