Zivilrecht
Mieterstromverträge: Anerkenntnisurteil untersagt sechs Gruppen von Vertragsklauseln
Das Oberlandesgericht Celle hat die Beklagte durch Anerkenntnisurteil verpflichtet, sechs Gruppen von Vertragsbestimmungen bei Mieterstromverträgen mit Verbrauchern nicht mehr zu verwenden. Der ausgesprochene Unterlassungstitel betrifft Stromlieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung und erfasst auch inhaltsgleiche Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bestimmungen betreffen die Anpassung des Solarstrompreises, Kosten beim Lieferantenwechsel, eine Unterbrechung der Versorgung, eine Haftungsbegrenzung, die Vertragsbeendigung bei Auszug und bestimmte Gründe für eine außerordentliche Kündigung. Der veröffentlichte Text enthält den Urteilstenor mit dem genauen Klauselumfang, aber keine eigenständige rechtliche Begründung zur Unwirksamkeit jeder einzelnen Regelung. Deshalb lässt sich aus dieser Quelle zuverlässig feststellen, welche Verwendung untersagt wurde. Eine ausführliche gerichtliche Herleitung anhand bestimmter verbraucher- oder energierechtlicher Normen kann ihr dagegen nicht entnommen werden. Der Anerkenntnischarakter muss bei der Einordnung des Urteils beachtet werden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 891 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Unterlassungstitel für Verbraucherverträge außerhalb der Grundversorgung
Solarstrompreis und Änderungen öffentlicher Belastungen
Die erste untersagte Regelung betrifft den Preis für verbrauchten Solarstrom je Kilowattstunde. Nach dem Klauseltext sollten öffentliche Abgaben und Umlagen zunächst im vereinbarten Preis enthalten sein. Nach Vertragsschluss neu hinzukommende oder erhöhte Belastungen durfte der Lieferant über ein beschriebenes Änderungsverfahren aufschlagen. Bei wegfallenden oder wesentlich sinkenden öffentlichen Belastungen sollte der Strombezieher eine entsprechende Anpassung verlangen können. Der Tenor gibt zur Bestimmung dieser Klausel auch die in Bezug genommenen Änderungsregeln wieder. Diese knüpften an schwerwiegende äußere Änderungen an, insbesondere der Rechtslage oder des allgemeinen Strompreises, und formulierten Voraussetzungen für erforderliche und angemessene Vertragsänderungen. Das Verbot betrifft die im Tenor dargestellte Bestimmung einschließlich ihres Regelungszusammenhangs. Das Urteil ist deshalb nicht dahin zu verkürzen, dass jede vertragliche Berücksichtigung veränderter öffentlicher Abgaben oder jede Preisänderung bei Mieterstrom schlechthin untersagt wäre.
Mitteilung, Kündigungsrecht und Wirksamwerden einer Änderung
Im wiedergegebenen Änderungsverfahren war vorgesehen, dass der Lieferant eine Vertrags- oder Preisänderung in Textform mitteilt. Bei Preisänderungen sollte die Mitteilung spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamwerden erfolgen. Sie war mit einem Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht zu verbinden, durch das der Strombezieher den Vertrag zum Änderungszeitpunkt fristlos beenden konnte. Unterblieb eine Kündigung, sollte die Änderung zum angegebenen Zeitpunkt gelten. Für unverändert weitergegebene umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen enthielt die Regelung eine Ausnahme von Mitteilung und außerordentlichem Kündigungsrecht. Diese Einzelheiten sind Teil des im Unterlassungstenor wiedergegebenen Kontextes und helfen, die betroffene Vertragsgestaltung abzugrenzen. Mangels Entscheidungsgründen ist allerdings nicht feststellbar, welche dieser Ausgestaltungen für sich allein oder in ihrem Zusammenspiel ausschlaggebend für das Anerkenntnis war. Eine eigenständige allgemeine Wirksamkeitsprüfung der einzelnen Elemente enthält der veröffentlichte Text nicht.
Wechselkosten und Unterbrechung der Stromversorgung
Die zweite Klauselgruppe regelte einen Lieferantenwechsel nach Beendigung des Vertrags. Danach sollte die Zählertechnik zum Wirksamwerden der Kündigung umgestellt werden; anschließend sollte der gewählte Anbieter oder der Grundversorger liefern. Der Kunde sollte die Zähler selbst ablesen und die Kosten einer durch den Wechsel erforderlichen Umrüstung der Messeinrichtungen sowie eventuelle Mehrkosten der Messstellen tragen. Die Verwendung dieser Regelung wurde in der wiedergegebenen Form untersagt. Eine weitere Klausel gestattete dem Lieferanten bei Verletzung vertraglicher Pflichten eine Unterbrechung der Versorgung unter den Voraussetzungen des § 19 StromGVV und sah eine entsprechende Befreiung von seiner Leistungspflicht vor. Auch sie ist vom Titel erfasst. Das Urteil enthält jedoch keine allgemeine Aussage, dass Lieferanten in keinem Fall Kosten vereinbaren oder die Versorgung unterbrechen dürften. Der verbindliche Verbotsumfang ergibt sich aus den konkret bezeichneten Klauseln und inhaltsgleichen Bestimmungen.
Haftungsbegrenzung bei teurerem Bezug aus dem öffentlichen Netz
Die vierte beanstandete Regelung betraf Vermögensschäden infolge einer Betriebsunterbrechung, wenn der Kunde deshalb ausschließlich teureren Strom aus dem öffentlichen Netz bezog. Sie beschränkte die Haftung auf ein als negatives Interesse bezeichnetes Maß. Erfasst werden sollte der Nachteil daraus, dass der Lieferant für Netzstrom einen im Verhältnis zur Vollversorgung teureren Tarif gewählt hatte, der die ergänzende Versorgung durch die Anlage voraussetzte. Ausgeschlossen werden sollte dagegen ein als positives Interesse bezeichneter Differenzschaden zwischen dem zugrunde gelegten Netzstromtarif und dem vereinbarten Strompreis des Mieterstromvertrags. Diese vertragliche Aufteilung des Preisnachteils ist Gegenstand des Unterlassungsgebots. Der Tenor spricht selbst keinen individuellen Schadenersatz für eine konkrete Versorgungsunterbrechung zu. Er enthält auch keine Berechnung eines Verbraucherschadens. Die im Verfahren ausgesprochene Zahlung an den Kläger ist gesondert geregelt und darf nicht mit einem Ausgleich solcher Strommehrkosten verwechselt werden.
Auszug und außerordentliche Beendigung des Vertrags
Eine weitere Klausel sah die Beendigung des Vertrags unabhängig von seiner vereinbarten Laufzeit beim Auszug des Strombeziehers vor, verlangte dafür aber eine Kündigung durch den Haushaltskunden mit mindestens sechs Wochen Frist und einen Hinweis auf den Auszug. Auch diese Regelung durfte die Beklagte in der erfassten Vertragsart nicht weiter verwenden. Die letzte Klauselgruppe konkretisierte die Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung im Zusammenhang mit einer Kündigung aus wichtigem Grund. Genannt wurden insbesondere eine Änderung der Rechtslage, durch die die Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll möglich sei, und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StromGVV. Der Tenor gibt zur Einordnung auch die übergeordnete Kündigungsregelung wieder. Aus dem Urteil lässt sich damit der untersagte Klauselzusammenhang bestimmen. Welche gesetzliche Beendigungsregel stattdessen in jedem denkbaren Einzelfall eingreift, wird im veröffentlichten Text jedoch nicht erläutert.
Zahlung, Vollstreckung und Grenzen der veröffentlichten Entscheidung
Neben der Unterlassung verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 288,76 Euro an den Kläger zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2025. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt. Für Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot nennt der Tenor Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und die vorgesehenen Ersatz- beziehungsweise Ordnungshaftmöglichkeiten. Die Haft ist jeweils am Geschäftsführer zu vollstrecken. Diese Androhung ist keine bereits verhängte Sanktion und auch keine festgestellte spätere Zuwiderhandlung. Der Titel sichert die Unterlassung für die Zukunft. Da Tatbestand und rechtliche Entscheidungsgründe in der vorliegenden Veröffentlichung fehlen, werden weder ein konkreter Verbrauchervertrag noch tatsächliche Abrechnungsfälle oder Gründe für das prozessuale Anerkenntnis beschrieben. Solche Hintergründe dürfen dem Urteil nicht hinzugedacht werden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Vertragsprüfung ist bei diesem Urteil der genaue Unterlassungstenor entscheidend. Er betrifft mehrere unterschiedliche Bereiche eines Mieterstromvertrags und erfasst auch inhaltsgleiche Fassungen. Eine bloße sprachliche Umstellung kann deshalb am Verbotsumfang vorbeigehen. Zugleich sollte der Anerkenntnischarakter nicht übersehen werden: Aus dem veröffentlichten Text lassen sich keine ausführlichen abstrakten Rechtssätze zur Zulässigkeit sämtlicher denkbarer Preis-, Wechsel- oder Kündigungsmodelle ableiten. Für eine Überarbeitung ist jeder betroffene Regelungszusammenhang eigenständig zu prüfen.