Zivilrecht
Wettbewerbsrechtlicher Streitwert: Geringer Produktumsatz rechtfertigt nicht automatisch eine Herabsetzung
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat mit Beschluss vom 28. Juli 2026 – 2 W 83/25 – eine Streitwertbeschwerde in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren zurückgewiesen. Die Beklagte hatte sich gegen einen Gesamtstreitwert von 50.000 Euro gewandt und insbesondere geringe Umsätze mit dem betroffenen Getränk geltend gemacht. Der Senat hielt die Festsetzung für angemessen. Entscheidend waren das Interesse an der Unterbindung künftiger Verstöße sowie die wirtschaftliche Bedeutung der beanstandeten Handlungen. Hierzu zählten auch ersparte Aufwendungen für rechtskonforme Produktkennzeichnung und Werbung. Ein niedriger Erlös aus einem einzelnen Produkt war deshalb für die Bewertung nicht allein ausschlaggebend.
Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter
Die Entscheidung erklärt
50.000 Euro Streitwert blieben bestehen
Drei anerkannte Unterlassungsansprüche
Dem Beschwerdeverfahren lag ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bremen vom 7. Februar 2025 zugrunde. Danach durfte die Beklagte alkoholfreie Getränke gegenüber Verbrauchern nicht unter den Bezeichnungen Whisky oder Whiskey vertreiben. Weitere Verbote betrafen den Vertrieb vorverpackter Lebensmittel im Internet ohne Nährwertdeklaration sowie die Werbung mit Testurteilen oder Auszeichnungen ohne hinreichende Fundstellenangabe. Das Landgericht setzte den Wert des ersten Streitgegenstands mit 30.000 Euro und die beiden weiteren mit jeweils 10.000 Euro an. Die Beschwerde betraf diese kostenrechtliche Bewertung. Über die sachliche Berechtigung der bereits anerkannten Verbote musste der Senat nicht erneut entscheiden.
Einwände der beklagten Gesellschaft
Die Beklagte berief sich darauf, dass sie erstmals und nur einmalig wettbewerbswidrig gehandelt habe. Die Handlungen gehörten zudem zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Mit dem konkreten Getränk habe sie im Kalenderjahr 2024 lediglich 10.892 Euro Umsatz und einen Rohertrag von 6.650 Euro erzielt. Außerdem seien die beanstandeten Angaben vom Hersteller übernommen worden. Daraus leitete sie sowohl eine geringe wirtschaftliche Bedeutung als auch eine eingeschränkte Vorwerfbarkeit ab. Der Senat prüfte diese Gesichtspunkte, unterschied aber zwischen der Verantwortlichkeit für den früheren Verstoß und dem für den Streitwert maßgeblichen Interesse an dessen künftiger Unterbindung.
Zulässige Beschwerde ohne ausdrücklichen Zielbetrag
Die Beschwerde war nach § 68 Absatz 1 GKG zulässig. Sie richtete sich gegen eine endgültige Wertfestsetzung und war fristgerecht erhoben worden. Die bei ihrer Einlegung maßgebliche Mindestbeschwer von 200 Euro war ebenfalls erreicht. Dafür schadete es nicht, dass die Beklagte keinen bestimmten niedrigeren Streitwert genannt hatte. Aus ihrem Begehren, den Wert in den untersten Bereich abzusenken, ergab sich eine angestrebte Kostenentlastung von mehr als 200 Euro. Die Entscheidung zeigt insoweit, dass zwischen dem zu ändernden Streitwert und der für die Zulässigkeit maßgeblichen finanziellen Beschwer durch die daraus folgende Kostenlast zu unterscheiden ist.
Das Unterbindungsinteresse bildet den Ausgangspunkt
Nach § 51 Absatz 2 GKG bestimmt sich der Wert einer Wettbewerbssache nach der Bedeutung, die sich aus dem Antrag für den Kläger ergibt. Bei Unterlassungsbegehren kommt es auf die Verhinderung weiterer gleichartiger Verstöße an. Maßgeblich sind insbesondere Art, Gefährlichkeit und Schädlichkeit des beanstandeten Verhaltens. Der Senat verwies hierzu auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2016 – I ZR 24/16. Bei einem qualifizierten Wirtschaftsverband nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG ist das Interesse regelmäßig wie dasjenige eines gewichtigen Mitbewerbers zu bewerten. Ein bloßer Rückgriff auf den bereits erzielten Produktumsatz verkürzt diesen zukunftsgerichteten Maßstab.
Bedeutung der ursprünglichen Wertangabe
Die Wertangabe des klagenden Verbands in der Klageschrift war ein gewichtiges Indiz. Sie war zu einem Zeitpunkt erfolgt, als noch nicht feststand, wer letztlich die Prozesskosten tragen würde. Eine solche Angabe bindet das Gericht allerdings nicht ungeprüft. Ihre Indizwirkung entfällt, wenn die Gesamtumstände eine offensichtlich unzutreffende Bewertung des tatsächlichen Klageinteresses ergeben. Hier fehlten nach Auffassung des Senats entsprechende Anhaltspunkte. Das Interesse an zutreffenden Warenbezeichnungen, vollständigen Lebensmittelangaben und nachvollziehbarer Testwerbung war erheblich. Die Beschwerde zeigte nicht konkret auf, weshalb die vom Landgericht übernommenen Teilwerte dieses Interesse offensichtlich überzeichneten oder wirtschaftlich unzutreffend abbildeten.
Herabsetzung verlangt eine erhebliche Abweichung
Eine Korrektur zugunsten der Beklagten kommt nach § 51 Absatz 3 GKG in Betracht, wenn die Bedeutung der Sache für sie erheblich geringer ist als das klägerische Interesse. Gemeint ist ihr wirtschaftliches Interesse, die beanstandete Handlung fortsetzen zu dürfen. Dieses Fortführungsinteresse umfasst nicht nur Umsätze und Gewinne. Zu berücksichtigen sind auch Kosten, die durch eine unterlassene Prüfung von Werbeaussagen und Kennzeichnungen erspart werden. Der Verband hatte nachvollziehbar und unwidersprochen auf den Aufwand seiner Mitglieder für qualifiziertes Personal hingewiesen. Selbst bei einer Auslagerung solcher Prüfungen auf externe Dienstleister war nicht ersichtlich, dass der Beklagten nur ganz geringfügige Aufwendungen erspart geblieben wären.
Das Verbot erfasste auch kerngleiche Verletzungen
Hinzu kam die Reichweite der Unterlassungsanträge. Sie beschränkten sich nicht vollständig auf das einzelne Getränk, dessen Umsatz die Beklagte angeführt hatte. Erfasst waren auch kerngleiche Verletzungshandlungen, die beim Vertrieb anderer Produkte begangen werden konnten. Dadurch ging das wirtschaftliche Interesse über den bisherigen Erfolg eines bestimmten Artikels hinaus. Die rechtliche Prüfung musste daher sowohl die verbotene Art der Werbung und Kennzeichnung als auch deren mögliche Wiederholung berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ließ sich eine erheblich geringere Bedeutung auf Beklagtenseite nicht feststellen. Der Senat lehnte deshalb die begehrte Herabsetzung auch bei unterstellten unveränderten künftigen Umsatzaussichten ab.
Vorwerfbarkeit und Kosten des Beschwerdeverfahrens
Auch die weiteren Einwände führten zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn lediglich fahrlässiges Handeln, die Übernahme von Herstellervorgaben, fehlende frühere Verstöße und ein sofortiges Abstellen der Aussagen zugrunde gelegt wurden, änderte dies das wirtschaftliche Unterbindungsinteresse des Verbands nicht. Der Streitwert dient in dieser Konstellation weder einer zusätzlichen Bestrafung noch einer bloßen Abbildung des Gewinns aus dem Verstoß. Er beschreibt das maßgebliche Prozessinteresse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten. Die Streitwertbeschwerde wurde daher zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren war nach § 68 Absatz 3 GKG gebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten fand nach dem Tenor nicht statt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Für Händler und Gastronomieunternehmen ist die Entscheidung besonders bei der Übernahme von Herstellerangaben relevant. Ein geringer Absatz des beworbenen Getränks und fehlende eigene Textgestaltung belegen noch keine geringe wirtschaftliche Bedeutung des Unterlassungsverbots. Wer eine Streitwertreduzierung nach § 51 Absatz 3 GKG erreichen will, muss das konkrete Fortführungsinteresse einschließlich ersparter Prüfaufwendungen und der Reichweite kerngleicher Verstöße nachvollziehbar darstellen. Der Beschluss des OLG Bremen vom 28. Juli 2026 – 2 W 83/25 – ersetzt keine Prüfung der einzelnen Verbotsanträge, macht aber deutlich, weshalb ein isolierter Umsatznachweis dafür regelmäßig zu kurz greifen kann.