Zivilrecht

PKV-Prämienerhöhung: OLG Bremen hält beim Feststellungsantrag am einfachen Jahreswert fest

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat mit Beschluss vom 9. April 2026 – 2 W 25/25 – eine auf Erhöhung gerichtete Streitwertbeschwerde zurückgewiesen. Gegenstand war eine Klage gegen Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Den negativen Feststellungsantrag bewertete der Senat mit dem einfachen Jahresbetrag der angegriffenen Erhöhungen, ohne Feststellungsabschlag. Damit hielt er ausdrücklich an seiner von der ganz überwiegenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Auffassung fest. Der Beschluss darf daher nicht als allgemein unstreitige Streitwertregel dargestellt werden. Er dokumentiert eine begründete Gegenposition innerhalb der Rechtsprechung und deren konkrete Anwendung im Bremer Verfahren.

Redaktionelle Zusammenfassung · 847 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Bewusste Abweichung von der überwiegenden Rechtsprechung

Welche Ansprüche der Versicherungsnehmer erhoben hatte

Der Kläger wandte sich gegen eine Beitragserhöhung um 18,66 Euro aus dem Jahr 2020 und eine weitere Erhöhung um 100,15 Euro aus dem Jahr 2022. Er wollte festgestellt wissen, dass diese Anpassungen unwirksam seien, keine Pflicht zur Zahlung der Differenz bestehe und der Gesamtbeitrag um 118,81 Euro zu reduzieren sei. Hinzu kamen ein Zahlungsantrag über 1.695,45 Euro nebst Zinsen und ein Feststellungsantrag zur Herausgabe gezogener Nutzungen. Das Landgericht wies die Klage ab. Im anschließenden Verfahren ging es allein um die Bewertung dieser Anträge für die Kostenberechnung, nicht um eine erneute Sachentscheidung über die Prämienanpassungen.

Eigene Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrte die Anhebung des Streitwerts aus eigenem Recht. Diese Befugnis ergab sich aus § 32 Absatz 2 RVG. Seine Beschwerde war nach § 68 Absatz 1 GKG statthaft und innerhalb der maßgeblichen sechsmonatigen Frist eingelegt worden. Dass die endgültige Wertfestsetzung im Urteil enthalten war, änderte daran nichts. Auch die nach dem anzuwendenden früheren Recht erforderliche Mindestbeschwer von 200 Euro war erreicht, weil sich bei erfolgreicher Anhebung die beanspruchbaren Anwaltsgebühren entsprechend erhöhen würden. Der Senat prüfte deshalb inhaltlich, ob der Feststellungsantrag nach dem dreieinhalbfachen oder dem einfachen Jahresbetrag zu bewerten war.

Keine dauerhafte Beseitigung des Prämienstammrechts

Der Beschwerdeführer berief sich auf § 9 ZPO. Danach wird der Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen grundsätzlich anhand des dreieinhalbfachen Jahresbezugs bestimmt. Ausgangspunkt ist allerdings, dass das Stammrecht oder dessen Nichtbestehen im Streit steht. Hier bestritt der Kläger weder den Versicherungsvertrag insgesamt noch jeden Prämienanspruch. Der Senat räumte ein, dass bei einem Streit über den Unterschiedsbetrag einer wiederkehrenden Leistung eine entsprechende Bewertung naheliegen kann. Ausschlaggebend sei jedoch zusätzlich die erwartbare Dauer der betroffenen Rechtsposition. Eine bestimmte Prämienerhöhung müsse voraussichtlich wenigstens dreieinhalb Jahre fortwirken können, damit dieser Zeitansatz gerechtfertigt sei.

Neue Anpassung schafft eine neue Beitragsgrundlage

Gerade eine solche langfristige Fortwirkung verneinte das Gericht für die hier betroffenen PKV-Erhöhungen. Eine spätere Prämienanpassung setzt nicht nur einen weiteren isolierten Zuschlag fest, sondern kalkuliert die Prämie für den neuen Zeitraum vollständig neu. Nach dem vom Senat herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 – bildet eine spätere wirksame Anpassung die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe. Ein Fehler einer früheren Anpassung macht diese spätere Neufestsetzung nicht automatisch unwirksam. Die erfolgreiche Beanstandung einer bestimmten Erhöhung beseitigt deshalb nach dieser Argumentation nicht notwendig einen entsprechenden Betrag für die gesamte weitere Vertragslaufzeit.

Jährliche Überprüfung rechtfertigt nach dem Senat die Schätzung

Den Feststellungswert schätzte das Oberlandesgericht deshalb nach § 3 ZPO unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 9 Satz 2 ZPO. § 155 Absatz 3 Satz 1 VAG verlangt eine jährliche Überprüfung der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen. Der Senat leitete daraus sowie aus der Erfahrung regelmäßiger Anpassungen ab, dass der festgesetzte Beitrag zunächst sicher nur für einen Jahreszeitraum gelte. Er unterschied die private Krankenversicherung insoweit von anderen Dauerschuldverhältnissen. Die jährliche Prüfung ist dabei von einer zwingenden jährlichen Erhöhung zu unterscheiden. Tragend war die vom Gericht angenommene fehlende verlässliche Fortwirkung derselben Anpassung über den gesamten Zeitraum von dreieinhalb Jahren.

Warum entgegenstehende Entscheidungen nicht übernommen wurden

Der Senat setzte sich ausdrücklich mit Entscheidungen auseinander, welche den dreieinhalbfachen Jahreswert zugrunde legen. Genannt wurden insbesondere der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2021 – IV ZR 294/19 – und dessen Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 353/19. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts behandeln diese Entscheidungen den Einwand einer durch spätere Neukalkulation begrenzten Fortwirkung nicht. Deshalb blieb es bei seiner bereits zuvor vertretenen Linie. Diese Abweichung ist für die Einordnung besonders wichtig: Der Beschluss behauptet keine einheitliche Rechtsprechung, sondern erklärt ausdrücklich, weshalb der Senat der von ihm selbst als überwiegend bezeichneten Auffassung weiterhin nicht folgt.

Kein Abschlag für die negative Feststellung

Einen prozentualen Abschlag auf den einfachen Jahreswert hielt das Gericht nicht für gerechtfertigt. Im Vordergrund stand die Feststellung, dass der Versicherungsnehmer den Erhöhungsbetrag nicht zahlen müsse. Es handelte sich daher um eine negative Feststellungsklage, auch wenn der Antrag zugleich die Unwirksamkeit der Anpassungen bezeichnete. Insoweit verwies der Senat auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2023 – IV ZR 322/20. Das Landgericht hatte seine zunächst gekürzte Bewertung im Abhilfeverfahren bereits entsprechend korrigiert. Dem zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen kam neben dem Zahlungsbegehren als Nebenforderung kein eigenständiger Streitwert zu.

Keine Zulassung eines weiteren Rechtsmittels

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Eine weitere Beschwerde konnte der Senat trotz der bewussten Abweichung nicht zulassen: § 68 Absatz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 GKG eröffnet diese Möglichkeit nur bei einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kam nach § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG nicht in Betracht. Für die Praxis entsteht damit eine relevante örtliche Abweichung bei der Kostenbewertung. Sie betrifft den Wert des konkreten Feststellungsbegehrens und sagt für sich nichts darüber aus, ob eine angegriffene Beitragserhöhung materiell unwirksam ist.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss ist bei der Kostenprognose für PKV-Verfahren in Bremen zu berücksichtigen, gerade weil er von der überwiegenden Rechtsprechung abweicht. Eine pauschale Wertangabe anhand des 42-fachen Monatsbetrags kann dort auf Widerspruch stoßen. Umgekehrt darf die Bremer Jahreswertmethode nicht ungeprüft für andere Gerichte übernommen werden. Prozessual sollten Zahlungsanträge, negative Feststellungsanträge und Nutzungsforderungen getrennt bewertet werden. Der Beschluss des OLG Bremen vom 9. April 2026 – 2 W 25/25 – verdeutlicht außerdem, dass eine abweichende Auffassung im Streitwertrecht nicht automatisch einen Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Die fehlende weitere Überprüfung erklärt jedoch keine allgemeine Verbindlichkeit der Bremer Position.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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