Strafrecht und Strafverfahren
Verlegung in ein anderes Bundesland: Keine automatische Fortgeltung einer Erlaubnis für Lebensmittelvorräte
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat mit Beschluss vom 26. März 2026 – 1 Ws 140/25 – entschieden, dass die Justizvollzugsanstalt Bremen die Annahme umfangreicher Lebensmittelvorräte eines aus Hamburg verlegten Gefangenen verweigern durfte. Eine in Hamburg erteilte Erlaubnis zum Besitz der Vorräte band die Bremer Anstalt nach Auffassung des Senats nicht. Mit dem Wechsel in den Geltungsbereich eines anderen Landesvollzugsgesetzes musste die Zulässigkeit neu geprüft werden. Das Oberlandesgericht hob die entgegenstehende Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Antrag des Gefangenen zurück. Ausschlaggebend waren neben der föderalen Zuständigkeit die konkreten Transport- und Sicherheitsumstände.
Redaktionelle Zusammenfassung · 836 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Streit über die Nachsendung umfangreicher Habe
45 Kartons waren in Hamburg zurückgeblieben
Der Antragsteller hatte während seiner Haft in Hamburg große Mengen Lebensmittel erworben, überwiegend Konserven, Nudeln und Oliven. Bei seiner Verlegung nach Bremen im Juli 2025 durfte er neben Handgepäck zwei Gepäckstücke mit jeweils bis zu 20 Kilogramm mitnehmen. Zurück blieben etwa 45 Kartons mit einem Gesamtgewicht von ungefähr 900 Kilogramm. Diese wurden in Hamburg eingelagert. Der Gefangene verlangte, dass die Bremer Anstalt die angebotene Nachsendung annehme und einer Aufbewahrung im Haftraum oder an anderer Stelle zustimme. Dabei berief er sich insbesondere auf die Gefangenentransportvorschrift, nach der zurückgelassene Habe nachzusenden sei.
Das Landgericht nahm eine Bindung an
Das Landgericht verpflichtete die Anstalt zunächst zur Annahme. Es verstand das lebensmittelbezogene Paketverbot in § 37 BremStVollzG als Regelung für Sendungen privater Dritter, während hier bereits vorhandene Habe eines Gefangenen betroffen sei. Außerdem leitete es aus der Transportvorschrift in Verbindung mit Art. 3 Absatz 1 GG eine Bindung ab. Die Anstalt wandte sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen. Der Senat ließ diese nach § 116 Absatz 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zu. Klärungsbedürftig war insbesondere, ob eine unter einem anderen Landesvollzugsgesetz erteilte Begünstigung bei einer länderübergreifenden Verlegung fortgelten musste.
Vertrauensschutz bleibt an den zuständigen Rechtsträger gebunden
Der Senat unterschied zwischen einem Anstaltswechsel innerhalb desselben Bundeslandes und dem Übergang in einen anderen landesrechtlichen Regelungsbereich. Der Gleichheitsanspruch aus Art. 3 Absatz 1 GG besteht gegenüber dem jeweils zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Die Hamburger Erlaubnis konnte deshalb nicht ohne Weiteres die Freie Hansestadt Bremen binden. Auch Art. 20 Absatz 3 GG verlangte nach der Entscheidung keine länderübergreifende Fortgeltung. Die Wahrung der föderalen Kompetenzordnung überwog insoweit das Interesse an der bisherigen Begünstigung. Die Bremer Anstalt musste daher nicht zunächst die besonderen Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 91 BremStVollzG erfüllen, sondern durfte eine neue Entscheidung nach Bremer Recht treffen.
Paketverbot wurde differenziert ausgelegt
Bei § 37 BremStVollzG folgte das Oberlandesgericht nicht uneingeschränkt der weiten Auffassung der Anstalt. Die Vorschrift betrifft nach seiner Auslegung private Dritte und deren Beförderungsgehilfen. Bereits in einer anderen Anstalt kontrollierte Gegenstände könnten außerhalb ihres Regelungszwecks liegen, wenn während des Transports lückenlos ein Zugriff privater Personen ausgeschlossen bliebe. Ein solcher gesicherter behördlicher Transport war aber nicht der vorgesehene Ablauf. Hamburg wollte eine private Firma beauftragen. Dadurch bestanden nach Auffassung des Senats erneut Zugriffs- und Manipulationsmöglichkeiten. Die frühere Kontrolle beim Erwerb beseitigte deshalb nicht die für die aufnehmende Anstalt maßgeblichen Sicherheitsfragen der späteren Beförderung.
Lebensmittel unterliegen besonderen Beschränkungen
Für den konkret vorgesehenen Transport griff damit das Verbot des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln nach § 37 Absatz 1 Satz 2 BremStVollzG. Einen Ausnahmefall sah das Gericht nicht. Ergänzend stützte es die Rechtmäßigkeit der Ablehnung auf § 46 BremStVollzG. Diese Vorschrift macht das Einbringen von Gegenständen grundsätzlich von der Zustimmung der Anstalt abhängig und enthält ebenfalls besondere Einschränkungen für Lebensmittel. Der Senat berücksichtigte zwar das Interesse an individueller Lebensgestaltung und an einer geschützten Privatsphäre im Vollzug. Daraus ergab sich jedoch kein unbeschränkter Anspruch, beliebige Mengen außerhalb der neuen Anstalt erworbener Vorräte einzubringen.
Umfang der Vorräte begründete konkrete Sicherheitsbedenken
Der Umfang von etwa 45 Kartons war für die Bewertung wesentlich. Nach dem Senat hätte die Annahme erhebliche Kontrollen der Haltbarkeit und möglicher Manipulationen in der Beförderungskette erfordert. Außerdem überschritten die Vorräte den durchschnittlichen Eigenbedarf um ein Vielfaches. Dadurch bestand die begründete Besorgnis, Lebensmittel könnten in der Anstalt als Druck- oder Tauschmittel eingesetzt werden. § 53 Absatz 2 BremStVollzG begrenzt den regulären Einkauf solcher Mittel und dient nach der Entscheidung auch der Vermeidung eines übermäßigen sozialen Gefälles. Der Antragsteller hatte weder eine ausschließliche Verwendung zum Eigenbedarf noch Gründe für die außergewöhnlich umfangreiche Vorratshaltung erläutert.
Verwaltungsvorschrift verdrängt das Landesgesetz nicht
Ob die Gefangenentransportvorschrift zusammen mit einer tatsächlichen Verwaltungspraxis grundsätzlich eine Selbstbindung begründen könnte, musste das Oberlandesgericht nicht abschließend entscheiden. Die gesetzlichen Vorschriften standen der konkret verlangten Annahme entgegen. Eine davon abweichende Verwaltungspraxis konnte deshalb keinen durchsetzbaren Anspruch begründen. Das Gericht verweigerte dem Gefangenen zugleich nicht jede Verfügung über sein Eigentum. Es stellte ausdrücklich klar, dass er die Lebensmittel auf eigene Kosten an eine andere Anschrift versenden lassen könne. Die Ablehnung bezog sich damit auf die Aufnahme und Lagerung in der Bremer Anstalt, nicht auf eine im Verfahren angeordnete Einziehung oder Vernichtung der Gegenstände.
Entscheidung und Grenzen ihrer Übertragbarkeit
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde auf Kosten des Gefangenen zurückgewiesen. Den Streitwert setzte der Senat mangels verlässlicher Angaben zu den möglichen Lieferungs- und Lagerkosten für beide Instanzen auf 5.000 Euro fest. Für vergleichbare Verlegungsfälle verlangt der Beschluss eine getrennte Prüfung von fortwirkender Erlaubnis, anwendbarem Landesrecht, Transportweg sowie Art und Umfang der Gegenstände. Die Entscheidung betrifft einen außergewöhnlich großen Lebensmittelbestand und einen vorgesehenen privaten Transport. Sie besagt deshalb nicht, dass jede persönliche Habe bei jedem Anstaltswechsel zurückgewiesen werden dürfte. Ebenso wenig beantwortet sie einen Anstaltswechsel innerhalb desselben Landes mit identischem Ergebnis.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die anwaltliche Begleitung einer länderübergreifenden Verlegung ist die vorhandene Erlaubnis nur der Ausgangspunkt. Der Beschluss des OLG Bremen vom 26. März 2026 – 1 Ws 140/25 – verlangt zusätzlich den Blick auf das Recht der aufnehmenden Anstalt und den tatsächlichen Transportweg. Gerade bei bereits kontrollierter Habe kann die Frage entscheidend werden, ob private Zugriffe während der Beförderung ausgeschlossen sind. Ebenso müssen Menge, Eigenbedarf und zumutbare Lagerungsmöglichkeiten konkret erläutert werden. Ein pauschaler Hinweis auf Nachsendungsvorschriften oder Eigentum ersetzt diese Prüfung nicht. Umgekehrt darf der besonders umfangreiche Lebensmittelbestand dieses Falls nicht zum Maßstab jeder gewöhnlichen Habeübernahme gemacht werden.