Zivilrecht

EA-288-Diesel: Differenzschaden wegen Absenkung der Abgasrückführung im Realbetrieb

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 – 2 U 106/22 – einem Käufer eines VW Tiguan Schadensersatz von 4.203,74 Euro zugesprochen. Grundlage war § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Absatz 1, 27 Absatz 1 EG-FGV. Das Fahrzeug enthielt nach Auffassung des Senats mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen. Die Haftung beruhte auf einer fahrlässig unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung musste für den zuletzt verfolgten Anspruch nicht nachgewiesen werden. Der bereits erfolgte Weiterverkauf schloss den Anspruch nicht aus, war aber bei der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Käufer erhält nach Fahrzeugverkauf Differenzschaden

Kauf, Abgasreinigung und geänderter Antrag

Der Kläger hatte den gebrauchten Tiguan mit EA-288-Motor im April 2017 für 30.990 Euro bei einer Laufleistung von 6.598 Kilometern erworben. Das Fahrzeug war nach Euro 6 zugelassen und verband Abgasrückführung mit einem SCR-Katalysator. Im Februar 2022 verkaufte er es bei 53.097 Kilometern für 20.866 Euro. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, beschränkte er sein Begehren im Berufungsverfahren auf den Differenzschaden. Der Senat sah darin eine nach § 264 Nummer 2 ZPO zulässige Klagebeschränkung: Die Umstellung von der ursprünglichen Schadensberechnung auf den Minderwert bei Erwerb ließ den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt unverändert.

Unterschied zwischen Prüfstand und Straßenbetrieb

Die Motorsteuerung erkannte den Prüfzyklus anhand einer Fahrkurvenerkennung. Im normalen Betrieb wurde die zunächst hohe Abgasrückführung abgesenkt, sobald der SCR-Katalysator ungefähr 200 Grad Celsius erreicht hatte. Auf dem Prüfstand blieb die hohe Rückführungsrate dagegen auch bei erreichter Betriebstemperatur erhalten. Diese unterschiedliche Steuerung war unstreitig. Nach dem Senat lag darin eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Auch Software kann ein entsprechendes Konstruktionsteil sein. Maßgeblich war die Verringerung der Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen, nicht lediglich die technische Veränderung eines isolierten Bauteils.

Grenzwerteinhaltung ersetzt den Systemvergleich nicht

Dass die Abgasrückführung die Entstehung von Stickoxiden mindert, war unstreitig. Ihre Absenkung ließ deshalb eine verringerte Wirksamkeit vermuten. Die Herstellerin hatte nach der Entscheidung nicht dargelegt, dass der SCR-Katalysator diese Wirkung tatsächlich vollständig kompensierte. Der Hinweis, das Fahrzeug halte die Prüfgrenzwerte auch ohne die besondere Steuerung ein, genügte nicht. Für Art. 3 Nummer 10 der Verordnung kommt es auf den Vergleich des unverändert und des verändert arbeitenden Gesamtsystems an. Eine Ausnahme nach Art. 5 Absatz 2 wegen erforderlichen Motorschutzes war für diese Funktion ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Der Senat knüpfte damit an die konkrete Funktionsweise an.

Auch Höhenabschaltung war anspruchsbegründend

Zusätzlich wurde die Abgasrückführung bei einem Umgebungsluftdruck vermindert, wie er ungefähr ab 1.000 Metern Höhe herrscht. Dieses erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene, aber unbestrittene Vorbringen war zu berücksichtigen. Auch hierfür fehlten nach Auffassung des Gerichts Angaben zu einer tatsächlich vollständigen Kompensation und einer tragfähigen Ausnahme. Die normale Fahrzeugnutzung war unionsweit zu beurteilen; höher gelegene Regionen durften nicht ausgeblendet werden. Die bloße Möglichkeit einer kompensierenden Katalysatorwirkung genügte nicht. Damit standen zwei unzulässige Funktionen fest. Weitere umstrittene Einzelheiten, insbesondere zum Temperaturfenster und zur AdBlue-Dosierung, mussten für das zugesprochene Ergebnis nicht abschließend aufgeklärt werden.

Behördenkommunikation entlastete die Herstellerin nicht

Für den Erwerbsentschluss konnte sich der Kläger auf den Erfahrungssatz stützen, dass er bei Kenntnis des Risikos behördlicher Nutzungsbeschränkungen nicht denselben Preis gezahlt hätte. Eine behauptete Offenlegung gegenüber der Genehmigungsbehörde ersetzte keine Information möglicher Käufer. Auch beim Verschulden genügte der Hinweis auf fehlende Beanstandungen des Kraftfahrt-Bundesamts nicht. Der Senat verlangte konkrete Angaben zu einem Rechtsirrtum der maßgeblichen verantwortlichen Personen und zu dessen Unvermeidbarkeit. Solcher personenbezogener Vortrag fehlte. Eine tatsächliche oder hypothetische behördliche Genehmigung konnte nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2025 – C-666/23 – die Unvermeidbarkeit nicht begründen.

Schadensschätzung am oberen Rand des Rahmens

Den Minderwert bei Vertragsschluss schätzte das Oberlandesgericht auf 15 Prozent des Bruttokaufpreises, entsprechend 4.648,50 Euro. Es berücksichtigte die mit den unzulässigen Funktionen verbundenen Risiken behördlicher Maßnahmen, das Gewicht des Verstoßes und die Verwendung mehrerer Einrichtungen. Ausgangspunkt war der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 – beschriebene Rahmen von fünf bis fünfzehn Prozent. Die konkrete Quote war damit eine fallbezogene Schätzung und kein automatischer Anspruch jedes Käufers eines EA-288-Fahrzeugs. Maßgeblich blieben die im einzelnen Fahrzeug festgestellten Funktionen und die bei Abschluss des Kaufvertrags bestehenden Risiken.

Nutzungen und Verkaufserlös minderten den Anspruch teilweise

Die gezogenen Nutzungsvorteile setzte das Gericht mit 5.920,26 Euro an; hinzu kam der Verkaufserlös von 20.866 Euro. Diese Vorteile waren nur insoweit anzurechnen, als sie den um den Differenzschaden verminderten Fahrzeugwert bei Erwerb überstiegen. Nach der im Urteil ausgewiesenen Berechnung betrug der übersteigende Anteil 444,76 Euro. Nach dessen Abzug verblieben die zugesprochenen 4.203,74 Euro. Eine behauptete Wertverbesserung durch ein späteres Softwareupdate wurde nicht berücksichtigt: Das Update war erst nach dem Verkauf angeboten worden, sodass der Kläger davon nicht profitiert hatte. Die Vorteilsanrechnung erfolgte damit anhand seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Situation und der festgestellten zeitlichen Abfolge.

Teilweiser Erfolg und gesonderte Kostenbewertung

Der Kläger erhielt den zugesprochenen Betrag nebst Zinsen; seine weitergehende Berufung blieb ohne Erfolg. Die Kostenquote betrug 40 Prozent zulasten des Klägers und 60 Prozent zulasten der Herstellerin. Wegen der früheren Beschränkung des Begehrens berücksichtigte der Senat bei der Kostenverteilung die unterschiedlich entstandenen Mehrkosten und die reduzierten Terminsgebühren. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung zeigt, dass ein Differenzschadensanspruch technische Feststellungen, Erwerbskausalität, Verschulden und Vorteilsausgleich getrennt erfordert. Insbesondere darf aus der gemeinsamen Motorbaureihe allein weder auf jede einzelne Abschalteinrichtung noch auf eine bestimmte Schadenshöhe geschlossen werden; entscheidend war der festgestellte Inhalt der Steuerung im konkreten Fahrzeug.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Bearbeitung von Dieselfällen ist die präzise Beschreibung des Zusammenspiels von Abgasrückführung und SCR-System zentral. Eine behördliche Typgenehmigung oder eine allgemeine Auskunft zur Motorbaureihe ersetzt diese technische Prüfung nicht. Das OLG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2026 – 2 U 106/22 –, unterscheidet außerdem zwischen einer behaupteten Kompensationsmöglichkeit und tatsächlich dargelegter Kompensation. Auf Schadensebene müssen Kaufpreis, Laufleistungen, Veräußerung und Zeitpunkt eines etwaigen Updates belegt sein. Die zugesprochene Quote lässt sich deshalb nicht schematisch übertragen. Ebenso sorgfältig ist eine Klagebeschränkung zu planen, weil sie neben dem Sachantrag auch die Kostenverteilung und einzelne anwaltliche Gegenstandswerte beeinflusst.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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