Strafrecht und Strafverfahren
Reststrafenaussetzung: Neue Tatvorwürfe dürfen bei tragfähiger Verdachtsgrundlage in die Prognose einfließen
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat mit Beschluss vom 14. Januar 2026 – 1 Ws 135/25 und 1 Ws 136/25 – die Ablehnung einer Reststrafenaussetzung bestätigt. Im Mittelpunkt stand die Frage, welchen Einfluss neue, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Tatvorwürfe auf die Prognose nach § 57 StGB haben dürfen. Der Senat hielt ihre Berücksichtigung bei hinreichend tragfähiger Tatsachengrundlage für zulässig. Er verlangte eine selbständige Prüfung des Verdachtsgrades durch das Vollstreckungsgericht, jedoch nicht ausnahmslos die Beiziehung der gesamten Ermittlungsakte. Im konkreten Fall stützte ein ausführlich begründeter Haftbefehl zusammen mit weiteren Umständen die ungünstige Prognose.
Redaktionelle Zusammenfassung · 853 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerden gegen die weitere Strafvollstreckung erfolglos
Vorstrafen und frühere Bewährung
Der Verurteilte verbüßte Strafreste aus einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und einer weiteren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs. Die Betrugstaten waren arbeitsteilig aus einem in der Türkei betriebenen Callcenter organisiert worden. Opfer wurden unter anderem durch die Vorspiegelung angeblicher Polizeieinsätze zur Herausgabe von Vermögenswerten veranlasst. Bereits 2017 waren die Strafreste zum gemeinsamen Halbstrafentermin zur Bewährung ausgesetzt worden. Wenige Monate später brach der Verurteilte den Kontakt zur Bewährungshilfe ab und stellte Wiedergutmachungsbemühungen ein. Nach dem Widerruf wurde er 2023 mit falschen Papieren in den Niederlanden aufgegriffen und anschließend zur Vollstreckung nach Deutschland überstellt.
Neue Vorwürfe nach demselben Tatmuster
Bei der erneuten Prüfung lagen Hinweise auf eine türkische Verurteilung wegen vergleichbarer Betrugstaten und ein weiteres deutsches Ermittlungsverfahren vor. Im Münchener Verfahren wurde ihm eine organisierende Rolle bei zwei Betrugsvorgängen aus dem Jahr 2023 vorgeworfen. Ein Haftbefehl beschrieb Tatzeiten und Tathandlungen sowie die Beweisgrundlagen, darunter die Auswertung seines Mobiltelefons. Eine Anklage war noch nicht erhoben, weil im Zusammenhang mit der früheren Auslieferung eine ergänzende Bewilligung der Niederlande ausstand. Diese neuen Vorwürfe waren deshalb nicht als rechtskräftig festgestellte Schuld zu behandeln. Der Senat wertete sie innerhalb der Prognoseentscheidung als auf konkreten Erkenntnissen beruhende Verdachtsumstände.
Gesamtwürdigung nach § 57 StGB
Eine Aussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln setzt nach § 57 Absatz 1 StGB neben den zeitlichen Voraussetzungen und der Einwilligung voraus, dass die Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Zu würdigen sind insbesondere Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Vollzugsverhalten, Lebensverhältnisse und bedrohte Rechtsgüter. Eine starre Rangfolge dieser Faktoren besteht nicht. Mit zunehmender Haftdauer gewinnen aktuelle Entwicklungen im Vollzug und in den Lebensverhältnissen an Gewicht. Der Senat berücksichtigte daher ausdrücklich das weitgehend beanstandungsfreie Verhalten und das vorhandene soziale Umfeld. Diese günstigen Umstände überwogen nach seiner Gesamtbewertung aber nicht die konkreten Rückfallrisiken.
Unschuldsvermutung und Prognose sind zu unterscheiden
Nach Auffassung des Gerichts schließt Art. 6 Absatz 2 EMRK die Einbeziehung offener Ermittlungen nicht grundsätzlich aus. Im Aussetzungsverfahren geht es nicht um eine zusätzliche Strafe für die neue Tat, sondern um die weitere Vollstreckung einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe. Die Prognose setzt deshalb keine schuldspruchreifen Feststellungen über jede neue Tat voraus. Eine hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlichen weiteren Straftat kann genügen, um Zweifel an der Verantwortbarkeit einer Entlassung zu begründen. Der Senat unterschied dies insbesondere von den Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs nach § 56f StGB. Die bloße Existenz irgendeines Ermittlungsverfahrens ersetzte nach dieser Begründung jedoch keine tragfähige Bewertung des Verdachts.
Bestmögliche Sachaufklärung ohne starres Aktengebot
Das Vollstreckungsgericht muss sich um die Aufklärung des Verdachtsgrades bemühen und ist nicht an die Einschätzung der ermittelnden Staatsanwaltschaft oder des Haftgerichts gebunden. Der Senat hielt aber eine ausnahmslose Prüfung anhand der vollständigen Ermittlungsakte nicht für erforderlich. Hier enthielt der Haftbefehl konkrete Angaben zu den Taten und zur Beweislage. Die darin beschriebene Mobiltelefonauswertung passte zu dem arbeitsteiligen Tatbild mit Telefonisten und Abholern. Hinzu kamen einschlägige Vorerfahrungen des Verurteilten. Diese Umstände ermöglichten nach Auffassung des Gerichts eine eigenständige Plausibilitäts- und Verdachtsprüfung. Ein lediglich formaler Hinweis auf einen Haftbefehl ohne inhaltliche Auswertung wäre damit nicht gleichzusetzen.
Weitere persönliche und biografische Umstände
Zusätzlich berücksichtigte der Senat die frühere Entziehung aus der Bewährungsaufsicht, den Aufenthalt im Ausland unter falschen Personalien und vom Verurteilten stammende öffentliche Beiträge zu seinem Lebensstil und zur deutschen Justiz. Er wertete diese Umstände als Hinweise darauf, dass frühere Haft und gewährte Bewährung keine verlässliche Verhaltensänderung bewirkt hatten. Dabei maß er der Gefahr erneuter professionell organisierter Vermögensdelikte erhebliches Gewicht bei, auch weil die früheren Opfer überwiegend ältere und besonders beeinflussbare Personen gewesen waren. Die familiären Kontakte waren zwar günstig; ihre tatsächliche Tragfähigkeit musste jedoch angesichts der früheren Auslands- und Untergrundaufenthalte im Zusammenhang mit dem gesamten Lebensverlauf beurteilt werden.
Dauer des offenen Verfahrens war nicht allein entscheidend
Die fehlende Anklage und die bereits längere Dauer der Ermittlungen verhinderten deren Berücksichtigung nach dem Beschluss nicht. Der Senat unterschied zwischen Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Vollstreckungsgerichts und der Führung des neuen Strafverfahrens. Grenzen sah er insbesondere bei sachwidriger Nichtförderung, etwa um Lockerungen oder eine Entlassung bewusst zu verhindern. Hier waren die Ermittlungen abgeschlossen; das noch laufende Rechtshilfeverfahren hatte einen sachlichen Grund im Spezialitätsgrundsatz der Auslieferung. Außerdem berücksichtigte das Gericht Komplexität und Gewicht der Vorwürfe. Die Entscheidung rechtfertigt daher keine zeitlich unbegrenzte Verwendung ungeprüfter Verdachtslagen, sondern verlangt auch eine Bewertung des tatsächlichen Verfahrensstands und vorhandener Verzögerungsgründe.
Ergebnis und Bedeutung der veröffentlichten Fassung
Die sofortigen Beschwerden wurden auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. Der Beschluss verbindet eine anspruchsvolle Prognoseentscheidung mit Anforderungen an die Tatsachengrundlage: Belastende neue Vorwürfe dürfen berücksichtigt werden, müssen aber selbständig und nachvollziehbar geprüft werden. Ebenso bleiben günstige aktuelle Umstände einzubeziehen. Die amtlich veröffentlichte Fassung enthält ausdrücklich gekennzeichnete Auslassungen; daraus dürfen keine zusätzlichen Einzelheiten des Vollstreckungsverlaufs ergänzt werden. Für vergleichbare Verfahren ist entscheidend, welche konkreten Erkenntnisse zum neuen Tatverdacht vorliegen, wie sie bewertet wurden und weshalb sie trotz beanstandungsfreien Vollzugs eine ungünstige Gesamtprognose tragen sollen. Der Beschluss ersetzt eine solche individuelle Begründung nicht durch eine automatische Folge offener Ermittlungen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
In Reststrafenverfahren sollte ein offenes Ermittlungsverfahren weder verharmlost noch ungeprüft als Schuldfeststellung übernommen werden. Der Beschluss des OLG Bremen vom 14. Januar 2026 – 1 Ws 135/25 und 1 Ws 136/25 – macht die konkrete Verdachtsgrundlage zum entscheidenden Angriffspunkt. Zu prüfen sind Aktualität und Inhalt des Haftbefehls, die tatsächlich benannten Beweismittel und der Fortgang des Verfahrens. Günstige Entwicklungen im Vollzug und tragfähige Lebensperspektiven müssen ebenfalls dokumentiert werden. Eine erfolgreiche Argumentation setzt die belastenden und entlastenden Erkenntnisse zueinander in Beziehung. Pauschaler Verweis auf die Unschuldsvermutung oder auf gutes Vollzugsverhalten genügt dafür nach dieser Entscheidung allein nicht.