Familienrecht

Volljährigenadoption: Verfahrenswert von 25 Prozent des Vermögens der Annehmenden bestätigt

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat mit Beschluss vom 9. September 2025 – 5 WF 54/25 – einen Verfahrenswert von 375.000 Euro für eine Volljährigenadoption bestätigt. Der Anzunehmende wollte den Wert auf 75.000 Euro herabsetzen. Der Senat hielt jedoch den Ansatz von 25 Prozent des bekannten Vermögens der Annehmenden im konkreten Fall für ermessensgerecht. Die Entscheidung betrifft allein die kostenrechtliche Bewertung des gerichtlichen Verfahrens. Sie enthält keine erneute Entscheidung über die zuvor abgelehnte Adoption und begründet keinen allgemeinen Mindestwert von 25 Prozent für sämtliche Erwachsenenadoptionen. Maßgeblich blieb § 42 Absatz 2 FamGKG mit seinen Einzelfallkriterien.

Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde gegen hohen Verfahrenswert blieb erfolglos

Adoptionsantrag zwischen Tante und Neffen

Der 1960 geborene Anzunehmende und seine 1942 geborene Tante hatten im Juni 2024 einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag eingereicht. Die Annehmende war im weiteren Verlauf verstorben. Das Familiengericht lehnte den Adoptionsantrag im Juni 2025 ab und setzte den Verfahrenswert auf 375.000 Euro fest. Es ging dabei von einem durch den beurkundenden Notar angegebenen Vermögen der Tante von 1.500.000 Euro aus. Gegen die Wertfestsetzung wandte sich der Anzunehmende mit der Begründung, ein Ansatz von 25 Prozent sei überholt; zutreffend seien nur fünf Prozent. Weitere konkrete Umstände, die eine Herabsetzung trugen, waren nach dem Senat nicht dargelegt.

Nichtvermögensrechtliche Angelegenheit mit wirtschaftlichen Bewertungskriterien

Für Adoptionssachen enthält das FamGKG keine besondere Wertvorschrift. Bei der gebührenpflichtigen Annahme eines Volljährigen ist deshalb § 42 FamGKG heranzuziehen. Weil die Adoption eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit ist, gilt vorrangig Absatz 2. Danach sind sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Obergrenze beträgt 500.000 Euro. Dass der Gegenstand nichtvermögensrechtlich ist, bedeutet somit nicht, dass die Vermögensverhältnisse bei der Kostenbewertung unbeachtlich wären. Vielmehr nennt das Gesetz sie ausdrücklich als einen der maßgeblichen Gesichtspunkte der gerichtlichen Wertbestimmung.

Auffangwert war nicht einschlägig

Der Auffangwert nach § 42 Absatz 3 FamGKG kommt nur zum Tragen, wenn genügende Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung fehlen. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt, weil zumindest das Vermögen der Annehmenden bekannt war. Das Familiengericht durfte darauf zurückgreifen. Der Senat sah auch keinen durchgreifenden Einwand darin, dass zum Vermögen des Anzunehmenden keine Erkenntnisse vorlagen. Gerade beim Vergleich mit anderen Bewertungsansätzen musste allerdings beachtet werden, ob diese nur das Vermögen der annehmenden Person oder das zusammengerechnete Vermögen beider Beteiligten zugrunde legen. Gleiche Prozentsätze können bei unterschiedlichen Bezugsgrößen zu unterschiedlichen und deshalb nicht unmittelbar vergleichbaren Wertungen führen.

Fünf-Prozent-Ansatz war keine einheitliche Rechtsprechung

Der Beschwerdeführer hatte insbesondere auf eine niedrigere Bewertungslinie des Oberlandesgerichts Karlsruhe verwiesen. Das OLG Bremen hielt diese jedoch nicht für die herrschende Auffassung. Es stellte ihr mehrere obergerichtliche Entscheidungen und Literaturmeinungen gegenüber, die erheblich höhere Anteile des maßgeblichen Vermögens zugrunde legen. Teilweise bewegen sich die dort genannten Ansätze zwischen 25 und 50 Prozent. Diese Übersicht diente nicht dazu, einen starren Tarif richterlich einzuführen, sondern widerlegte die Behauptung, der Ansatz des Familiengerichts sei inzwischen allgemein überholt. Der Senat hielt 25 Prozent des Vermögens der Annehmenden im vorliegenden Fall vielmehr für innerhalb des vertretbaren Bewertungsrahmens liegend.

Nichtvermögensrechtlicher Schwerpunkt rechtfertigt keine feste Absenkung

Inhaltlich setzte sich der Senat mit dem Argument auseinander, dass die gerichtliche Prüfung vor allem das persönliche Näheverhältnis betrifft und wirtschaftliche Folgen nicht ausschlaggebend für die Adoption sein dürfen. Diesen nichtvermögensrechtlichen Schwerpunkt erkannte er an. Gleichwohl habe der Gesetzgeber bei Schaffung des § 42 Absatz 2 FamGKG gerade für solche Angelegenheiten Einkommen und Vermögen als Bewertungskriterien vorgesehen. Die Möglichkeit hoher Werte ergebe sich auch aus der ausdrücklich bestimmten Obergrenze. Aus der persönlichen Natur der Sachentscheidung lasse sich deshalb nicht ableiten, dass das Vermögen stets nur mit einem sehr geringen Anteil berücksichtigt werden dürfe. Sachprüfung und Gebührenbewertung beantworten unterschiedliche Fragen.

Vergleich mit Scheidung und anderen Familiensachen

Auch einen unmittelbaren Rückgriff auf Bewertungsmethoden aus Scheidungs-, Kindschafts- oder Abstammungsverfahren lehnte der Senat ab. Die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und der gerichtliche Prüfungsaufwand seien nicht ohne Weiteres vergleichbar. Insbesondere bewertete er die Prüfung eines konkreten Adoptionsgesuchs anders als die Bearbeitung typischer Scheidungsverfahren. Nach den vom Gericht herangezogenen Gesetzesmaterialien soll die Gebührenregelung dem gerichtlichen Aufwand und der erheblichen Bedeutung einer Volljährigenadoption für die Beteiligten angemessen Rechnung tragen. Ein durchgehend auf fünf Prozent begrenzter Vermögensansatz werde dem nach seiner Auffassung nicht gerecht. Entscheidend war also eine spezifische Bewertung dieser Verfahrensart innerhalb des gesetzlichen Ermessens.

Notarielle Bewertung als ergänzendes Argument

Ergänzend verwies das Oberlandesgericht auf die Bewertung bei der notariellen Beurkundung eines Antrags auf Erwachsenenadoption. Dort wird nach § 36 Absatz 2 GNotKG regelmäßig ein Teil des Reinvermögens herangezogen; die gesetzliche Obergrenze liegt in diesem Zusammenhang höher. Der Senat sah keinen sachlichen Grund, den gerichtlichen Vorgang schon grundsätzlich niedriger zu bewerten als die notarielle Tätigkeit. Dieses Argument ersetzte allerdings nicht die einschlägige gerichtliche Wertvorschrift. Für das Familiengericht blieb § 42 Absatz 2 FamGKG maßgeblich. Die Kostenansätze beider Tätigkeiten müssen deshalb weiterhin nach ihren jeweils eigenen gesetzlichen Grundlagen geprüft werden und sind nicht allein wegen des gleichen Adoptionsvorhabens identisch.

Einzelfallentscheidung innerhalb des Ermessensrahmens

Im Ergebnis fehlten konkrete Gesichtspunkte, die eine Korrektur der Wertfestsetzung rechtfertigten. Das bekannte Vermögen, die Bedeutung der Sache und der vom Familiengericht gewählte Anteil ergaben nach Auffassung des Senats eine vertretbare Bewertung. Die Beschwerde wurde deshalb zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren erging nach § 59 Absatz 3 FamGKG gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Für vergleichbare Fälle folgt daraus, dass eine belastbare Kostenprognose Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zum konkreten Verfahren benötigt. Eine pauschale Berufung auf einen vermeintlich allgemein anerkannten Fünf-Prozent-Satz reicht nach der Bremer Entscheidung nicht aus. Ebenso wenig lässt sich ihr Ergebnis ohne Einzelfallprüfung auf jede Erwachsenenadoption übertragen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer Volljährigenadoption sollte die Gebührenfrage frühzeitig und getrennt von den materiellen Voraussetzungen besprochen werden. Der Beschluss des OLG Bremen vom 9. September 2025 – 5 WF 54/25 – zeigt erhebliche mögliche Wertansätze bei bekanntem Vermögen. Für eine Beschwerde ist deshalb eine konkrete Auseinandersetzung mit Umfang, Bedeutung und wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgversprechender als der bloße Hinweis auf einen niedrigeren Prozentsatz aus einer anderen Entscheidung. Ebenso müssen die dortigen Bezugsgrößen verglichen werden: Das gemeinsame Vermögen beider Beteiligten ist etwas anderes als allein das Vermögen der annehmenden Person. Der gerichtlich bestätigte Anteil bleibt eine Ermessensbewertung des entschiedenen Falls.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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