Zivilrecht

Erbvertrag blieb bindend: Notarunterschrift auf dem Umschlag heilte den Formmangel

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen bestätigte mit Beschluss vom 9. Mai 2025 die Ablehnung eines Erbscheins, der einen überlebenden Ehemann als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisen sollte. Eine frühere notarielle Vereinbarung hatte ihn lediglich als Vorerben und die gemeinsamen Töchter als Nacherbinnen vorgesehen. Der Senat hielt diese Vereinbarung für erbvertraglich bindend. Ein späteres gemeinschaftliches Testament der Ehegatten konnte sie nicht ohne Beteiligung der weiteren Vertragsparteien aufheben. Auch ein Formeinwand griff nicht durch: Zwar fehlte die Unterschrift des Notars auf der eigentlichen Urkunde, doch hatte er den verschlossenen Umschlag unterzeichnet. Darin sah das Gericht eine gesetzlich vorgesehene Heilung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erbschein als unbeschränkter Alleinerbe abgelehnt

Gemeinsame Vereinbarung mit den Töchtern

Im Oktober 2012 hatten der spätere Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre beiden gemeinsamen Töchter eine notarielle Vereinbarung geschlossen. Die Eltern setzten sich gegenseitig als Vorerben ein und bestimmten die Töchter zu Nacherbinnen. Eine weitere Klausel erklärte sämtliche zuvor getroffenen Verfügungen ausdrücklich zu vertragsmäßigen Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB. Zugleich erklärten die Töchter einen Pflichtteilsverzicht. Sie waren damit nach dem festgestellten Sachverhalt nicht lediglich als künftig Begünstigte erwähnt, sondern selbst an der Vereinbarung beteiligt. Diese Einbindung war für die spätere Frage entscheidend, ob die Eltern die gebundene Nachlassregelung allein durch ein neues Testament ändern konnten.

Späteres Testament und Erbscheinsantrag

Im September 2021 errichteten die Ehegatten ein weiteres gemeinschaftliches notarielles Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod der Ehefrau im August 2023 beantragte der Mann einen Erbschein ohne Beschränkung durch eine Nacherbfolge. Das Nachlassgericht Bremen-Blumenthal wies diesen Antrag im November 2024 zurück. Seine Beschwerde stützte der Mann auf zwei voneinander zu unterscheidende Einwendungen. Zum einen bestritt er, dass die ältere Urkunde überhaupt einen Erbvertrag enthalte. Zum anderen hielt er sie wegen der fehlenden Unterschrift des beurkundenden Notars für unwirksam. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab. Der Senat behandelte das Rechtsmittel ausdrücklich als zulässig und prüfte beide Einwendungen inhaltlich. Die Zurückweisung beruhte damit nicht auf einer versäumten Frist oder fehlender Beschwerdeberechtigung, sondern auf der fortbestehenden materiellen Bindung und der wirksamen Heilung des Formmangels.

Ausdrücklicher Vertragswortlaut war maßgeblich

Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass in der Urkunde von der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments die Rede gewesen sei. Eine erbvertragliche Bindung sei im Familienkreis nicht gewollt gewesen. Für den Senat überwog jedoch die konkrete und eindeutige Klausel, nach der sämtliche vorstehenden Verfügungen vertragsmäßig sein sollten. Er bezog dies ausdrücklich auch auf die gegenseitige Vorerbeneinsetzung und die Nacherbfolge der Töchter. Anhaltspunkte für eine Auslegung entgegen diesem Wortlaut fand er in der Urkunde nicht. Damit genügte der Hinweis auf die familiäre Situation oder eine andere allgemeine Bezeichnung des Dokuments nicht, um den ausdrücklich vereinbarten Bindungscharakter der einschlägigen Regelungen zu beseitigen.

Eltern konnten die Vertragsparteien nicht übergehen

Wegen der Bindungswirkung nach den vom Senat herangezogenen §§ 2290 und 2292 BGB konnten die älteren Verfügungen nicht durch das gemeinschaftliche Testament von 2021 aufgehoben werden. An diesem späteren Testament hatten die beiden Töchter als weitere Parteien der Vereinbarung von 2012 nicht mitgewirkt. Die Beteiligtenkonstellation blieb damit rechtlich wesentlich: Die Eltern handelten bei ihrer neuen Verfügung nur miteinander, während die zu ändernde frühere Regelung mit allen vier Personen getroffen worden war. Das Gericht sah deshalb keine Grundlage, aus dem späteren Testament den beantragten unbeschränkten Alleinerbenstatus abzuleiten. Es entschied über diesen Erbscheinsantrag und erteilte dem Beschwerdeführer keinen anderslautenden Erbschein.

Unterschrift auf dem Umschlag heilte den Mangel

Die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde selbst stellte der Senat nicht in Abrede. Sie führte nach seiner Begründung aber wegen § 35 BeurkG nicht zur Unwirksamkeit. Der Notar hatte den Umschlag unterschrieben, in dem die Urkunde verschlossen war. Das Gesetz eröffnet für diese Konstellation eine Heilungsmöglichkeit. Es ging damit nicht darum, die notarielle Unterschrift generell für entbehrlich zu erklären oder jede formlose Erklärung einem Erbvertrag gleichzustellen. Entscheidend war vielmehr die vorhandene Unterschrift an der gesetzlich dafür relevanten Stelle. Der konkrete Ersatzmechanismus ließ den geltend gemachten Formmangel nicht zum Erfolg des Erbscheinsantrags führen.

Zeitpunkt der Unterzeichnung blieb unbelegt

Der Mann behauptete zusätzlich, der Notar habe den Umschlag schon vor dessen Verschließung unterzeichnet. Der Senat hielt diese Behauptung mangels erkennbarer Anzeichen für einen Vortrag ohne tatsächliche Grundlage. Unabhängig davon sah er auch rechtlich keinen zwingenden Grund, die Heilung von der behaupteten Reihenfolge abhängig zu machen. Das Gesetz verlangt nach seiner Auslegung eine vom Notar unterschriebene Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag, bestimmt aber nicht ausdrücklich, dass die Unterschrift erst nach dem Verschließen angebracht werden muss. Das Gericht begründete seine Entscheidung somit sowohl mit der fehlenden Tatsachengrundlage als auch mit einer eigenständigen Auslegung der Formvorschrift.

Heilungszweck und Ergebnis

Gegen die strengere Gegenauffassung führte der Senat an, dass die genaue Reihenfolge von Verschließen und Unterschreiben in einem späteren Streit praktisch häufig nicht mehr nachweisbar wäre. Eine solche zusätzliche Anforderung drohte die vom Gesetzgeber gewollte Heilungsmöglichkeit faktisch leerlaufen zu lassen. Der Beschwerdeführer musste deshalb die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels tragen; der Gegenstandswert wurde auf 50.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde ließ das Gericht nicht zu. Der Beschluss beruht auf dem eindeutigen Vertragswortlaut, der Beteiligung der Töchter und der vorhandenen Notarunterschrift auf dem Umschlag. Eine Feststellung, der Notar habe tatsächlich vor dem Verschließen unterschrieben, enthält er gerade nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung verbindet zwei Prüfungen, die unabhängig voneinander vorgenommen werden müssen: Zunächst ist zu klären, ob die ältere Verfügung erbvertraglich bindet und wer an einer Aufhebung mitwirken müsste. Erst daneben stellt sich die Frage ihrer formellen Wirksamkeit. Hier konnten die Ehegatten die ausdrücklich einbezogenen Töchter nicht durch ein späteres gemeinschaftliches Testament übergehen. Der Unterschriftsmangel bot ebenfalls keinen Ausweg, weil die konkrete Heilungsvorschrift griff. Bei der Prüfung älterer Urkunden sollten deshalb auch Umschlag und Verwahrungsunterlagen betrachtet werden. Die fehlende Signatur auf einem einzelnen Blatt erlaubt für sich allein noch kein abschließendes Wirksamkeitsurteil.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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