Zivilrecht
Keine Einigungsgebühr allein durch Erledigungserklärung und Kostenübernahme nach Zahlung
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat mit Beschluss vom 11. März 2025 – 2 W 24/24 – eine Kostenfestsetzung zugunsten eines Verkehrsunfallgeschädigten geändert. Nach Zahlung durch den Haftpflichtversicherer und übereinstimmenden Erledigungserklärungen waren zusätzlich eine Einigungsgebühr und eine Terminsgebühr festgesetzt worden. Der Senat sah dafür keine Grundlage. Die einseitigen Prozesserklärungen und die vorab erklärte Kostenübernahme belegten im konkreten Fall keinen hinreichenden Einigungsvertrag. Außerdem war die bereits gezahlte Geschäftsgebühr stärker anzurechnen. Gegenüber der beschwerdeführenden Versicherung wurden nur noch 538,95 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Die Entscheidung betraf die Erstattungsfähigkeit bestimmter Kostenpositionen nach beendetem Hauptsacheverfahren.
Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kostenfestsetzung gegenüber Versicherer deutlich reduziert
Zahlung nach Zustellung der Verkehrsunfallklage
Der Kläger hatte von zwei Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall verlangt. Nach Zustellung erklärte die als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommene zweite Beklagte, von einer Prozessführung Abstand zu nehmen und den Klagebetrag nebst Zinsen bezahlt zu haben. Für eine Klagerücknahme kündigte sie an, keinen Kostenantrag zu stellen. Einer Erledigungserklärung stimmte sie bereits im Voraus zu und erklärte auch hierfür die Kostenübernahme. Der Kläger wählte anschließend die Erledigungserklärung. Das Landgericht legte die Prozesskosten den Beklagten auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der Klägervertreter neben der Verfahrensgebühr auch eine Einigungs- und eine Terminsgebühr, deren Entstehung der Versicherer bestritt.
Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung zulässig
Die sofortige Beschwerde der Versicherung war nach §§ 104 Absatz 3, 567 ZPO zulässig und fristgerecht eingelegt. Dass das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht geführt worden war, begründete für diese Kostenbeschwerde keinen Anwaltszwang. Maßgeblich war das selbständige Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger. Dafür besteht nach § 13 RPflG grundsätzlich kein Vertretungszwang; die Beschwerde kann unter den Voraussetzungen des § 569 Absatz 3 ZPO entsprechend selbst eingelegt werden. Der Senat verwies hierzu auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2006 – III ZB 63/05. Die Zulässigkeitsprüfung war damit vom Vertretungserfordernis des bereits beendeten Hauptprozesses zu trennen.
Einigungsgebühr verlangt eine vertragliche Streitbeilegung
Nach Nummern 1000 und 1003 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr bei anwaltlicher Mitwirkung an einem Vertrag, der einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Gegenseitiges Nachgeben wie beim früheren Vergleichsbegriff ist nicht stets erforderlich. Ein Vertrag kann auch stillschweigend zustande kommen. Die bloße Annahme eines vollständigen Anerkenntnisses oder eines vollständigen Verzichts reicht aber nicht. Ebenso wenig genügt, dass zwei unabhängig abgegebene Prozesserklärungen im Ergebnis denselben Rechtsstreit beenden. Entscheidend ist der rechtsgeschäftliche Zusammenhang der Erklärungen. Der Senat prüfte deshalb, ob die Erledigungserklärung gerade als Annahme eines angebotenen vertraglichen Arrangements zu verstehen war.
Übereinstimmende Erledigung ist noch keine Vereinbarung
Im konkreten Fall hatte der Versicherer die Forderung bezahlt und die Erledigung vorweg akzeptiert. Der Kläger erklärte den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Dies bewertete der Senat als einseitige Prozesshandlungen und nicht als nachgewiesenen Vertragsschluss. Auch eine bloß stillschweigende Absprache war nicht erkennbar. Nach vollständiger Zahlung hätte das unveränderte Festhalten an der Leistungsklage zur Abweisung geführt; die Erledigungserklärung war daher unabhängig von einem besonderen Angebot sachgerecht. Dass die Erklärungen aufeinander folgten, reichte allein nicht aus. Der Kläger hatte insbesondere nicht dargelegt, seine Erklärung nur aufgrund einer zusätzlich ausgehandelten Gegenleistung oder einer sonstigen vertraglichen Bindung abgegeben zu haben.
Kostenübernahme beseitigte hier keine echte Unsicherheit
Eine gebührenauslösende Einigung über Kosten kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn eine wirkliche Unsicherheit über die Kostenfolge vertraglich ausgeräumt wird. Eine solche Lage sah der Senat hier nicht. Der Versicherer hatte erklärt, den Rechtsstandpunkt des Klägers hinzunehmen und nicht prozessieren zu wollen. Bei dieser Konstellation waren ihm nach der herangezogenen Rechtsprechung ohnehin die Kosten aufzuerlegen. Die vorgezogene Erklärung sollte vor allem eine vereinfachte Beendigung und geringere Gerichtsgebühren ermöglichen. Selbst wenn darin eine Vereinbarung gesehen würde, beschränkte sie sich nach der Bewertung des Senats auf ein Anerkenntnis einschließlich Kostenebene. Das genügte für die Einigungsgebühr nicht.
Klagerücknahme wurde ausdrücklich anders offengehalten
Der Senat ließ offen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger statt einer Erledigungserklärung die Klage zurückgenommen hätte. Bei einer Rücknahme kann ein vorheriges Kostenübernahmeangebot eine andere wirtschaftliche Bedeutung haben, weil es die sonst drohende Kostenbelastung des Klägers verändert. Eine daran anknüpfende konkludente Vereinbarung wäre deshalb denkbar. Diese Erwägung ist keine Entscheidung über einen solchen Alternativfall. Sie begrenzt vielmehr die Reichweite des Beschlusses: Nicht jede Prozessbeendigung nach Zahlung und Kostenübernahme ist gebührenrechtlich gleich zu behandeln. Maßgeblich bleiben die konkret gewählte Erklärung, die sonst eintretende Kostenfolge und der nachweisbare Inhalt einer etwaigen Absprache zwischen den Parteien.
Auch Termin und Gebührenanrechnung eigenständig geprüft
Eine Terminsgebühr lehnte das Oberlandesgericht ebenfalls ab. Weder ein gerichtlicher Termin noch eine gleichgestellte Besprechung war dargelegt. Ob eine anderweitig entstandene Einigungsgebühr zugleich eine Terminsgebühr auslösen könnte, musste es mangels Einigung nicht entscheiden. Zusätzlich korrigierte es die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG. Maßgeblich war der Gegenstand, der auch in das gerichtliche Verfahren gelangt war. Die vom Kläger angesetzte geringere Anrechnung war nicht nachvollziehbar. Der Senat legte die im Beschluss konkret ausgewiesenen Gebühren nach dem Wert des eingeklagten Schadensersatzanspruchs zugrunde und berücksichtigte Kostenpauschale sowie Umsatzsteuer.
Änderung nur für die beschwerdeführende Partei
Die festgesetzte Erstattungspflicht wurde allein gegenüber der zweiten Beklagten geändert. Nur sie hatte Beschwerde eingelegt; weder eine Erklärung für die erste Beklagte noch eine entsprechende Vollmacht war erkennbar. Die gegen diese andere Partei ergangene Kostenfestsetzung stand deshalb nicht zur Überprüfung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Für die Praxis zeigt die Entscheidung, dass Kostenübernahme, Erledigung und gebührenauslösende Einigung nicht gleichgesetzt werden dürfen. Jede verlangte Gebührenposition benötigt ihren eigenen Entstehungstatbestand. Außerdem wirkt ein erfolgreiches Rechtsmittel eines von mehreren Kostenschuldnern nicht ohne Weiteres auch für die übrigen Beteiligten, deren Festsetzung nicht angegriffen worden ist.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Zahlung nach Klagezustellung sollte die Gebührenprüfung den tatsächlichen Austausch der Erklärungen genau nachvollziehen. Der Beschluss des OLG Bremen vom 11. März 2025 – 2 W 24/24 – lässt eine Einigungsgebühr nicht schon aus der Kombination von Zahlung, Erledigung und Kostenübernahme entstehen. Eine echte Vereinbarung und ihr Gegenstand müssen erkennbar sein. Für die Kostenfestsetzung sind außerdem Terminsgebühr und Geschäftsgebührenanrechnung getrennt zu prüfen. Die Entscheidung zeigt schließlich die parteibezogene Wirkung der Beschwerde: Bei mehreren Kostenschuldnern muss klar sein, wer welche Festsetzung anficht und auf welcher Vertretungsgrundlage ein Rechtsmittel für andere Beteiligte eingelegt werden soll.