Strafrecht und Strafverfahren
Beihilfe zum versuchten Betrug trotz bereits gescheiterter Beuteübergabe
Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte mit Urteil vom 30. Oktober 2024 die Verurteilung einer Frau wegen Beihilfe zum versuchten Betrug. Ihre Revision gegen das landgerichtliche Berufungsurteil blieb erfolglos. Die Angeklagte sollte für zwei andere Beteiligte eine vermeintlich mit Gold gefüllte Tasche auf einem Parkplatz überprüfen. Tatsächlich enthielt sie nur Wasserflaschen, weil die angesprochene Geschädigte den Täuschungsversuch durchschaut hatte und nur zum Schein mitwirkte. Der Senat sah dennoch eine strafbare Unterstützung des von den Haupttätern weiterverfolgten Betrugsversuchs. Die Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, blieb bestehen. Auch die Kosten der Revision musste die Angeklagte tragen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 884 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Verurteilung der unterstützenden Beteiligten bestätigt
Die vorbereitete Übergabe auf dem Parkplatz
Nach den Feststellungen wollten die beiden Hauptbeteiligten die Geschädigte durch einen vorgetäuschten Sachverhalt dazu bringen, ihr Anlagevermögen in Gold umzuwandeln und zur Abholung bereitzulegen. Sie gingen davon aus, dass die Täuschung gelungen sei. Die Frau stellte eine Tasche auf dem Parkplatz eines Restaurants ab, hatte statt Gold aber Wasserflaschen hineingelegt. Die Hauptbeteiligten fuhren zunächst mehrfach an dem Parkplatz vorbei. Wegen eines unguten Gefühls trauten sie sich nicht, die vermeintliche Beute selbst abzuholen. Einer von ihnen fuhr deshalb zur gemeinsamen Unterkunft und bat die spätere Angeklagte, nach der Tasche zu sehen und deren Inhalt zu prüfen.
Der konkrete Unterstützungsbeitrag
Die Angeklagte erklärte sich bereit und fuhr mit ihrem Fahrzeug zum Parkplatz. Ihr war nach den landgerichtlichen Feststellungen bewusst, dass die Tasche Beute aus einer Betrugstat enthalten konnte; dies nahm sie jedenfalls billigend in Kauf. Sie schaute hinein, erkannte die Wasserflaschen und legte die Tasche zurück. Anschließend fuhr sie auf dem Parkplatz umher und telefonierte mehrere Minuten. Währenddessen kamen die beiden anderen Beteiligten erneut vorbei. Kurz darauf erschien einer von ihnen zu Fuß bei der Angeklagten. Beide wurden von observierenden Polizeibeamten festgenommen. Die Hilfe bestand nach dem Gericht bereits darin, anstelle der besorgten Haupttäter die vorgesehene Abholstelle und die Tasche zu überprüfen.
Revisionsangriffe und Prüfungsumfang
Die Angeklagte begehrte die Aufhebung ihrer Verurteilung und einen Freispruch. Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Ergebnis, sie freizusprechen. Der Senat folgte dem nicht. Die erhobene Verfahrensrüge war bereits nicht ausreichend begründet und deshalb unzulässig. Die materiellrechtliche Überprüfung ergab nach Auffassung des Gerichts ebenfalls keinen Fehler. Dabei betonte es die Grenzen der revisionsgerichtlichen Kontrolle der Beweiswürdigung: Geprüft werden etwa Widersprüche, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze, nicht die Frage, ob andere tatsächliche Schlussfolgerungen ebenfalls denkbar gewesen wären. Solche beachtlichen Mängel sah der Senat bei den Feststellungen des Landgerichts nicht. Die rechtliche Kernfrage blieb damit die Beihilfefähigkeit des gescheiterten Betrugsversuchs.
Versuch als ausreichende Haupttat
Eine vollendete Täuschung mit Vermögensschaden war nicht eingetreten. Die Geschädigte hatte die Täuschung erkannt und lediglich zum Schein die verlangte Übergabe vorbereitet. Die beiden Hauptbeteiligten hatten jedoch nach den Feststellungen bereits einen strafbaren Betrugsversuch begangen. Eine solche vorsätzliche rechtswidrige Haupttat kann grundsätzlich Gegenstand einer Beihilfe sein. Der Senat unterschied deshalb zwischen dem ausgebliebenen Betrugserfolg und der Strafbarkeit des bereits auf diesen Erfolg gerichteten Verhaltens. Dass der Inhalt der Tasche wertlos für den Tatplan war, beseitigte die Versuchstat nicht. Die Beteiligten wussten bei der Hinzuziehung der Angeklagten gerade nicht, dass ihre Bemühungen objektiv schon keinen angestrebten Vermögensvorteil mehr erbringen konnten.
Förderung der Tat statt nachweisbarer Erfolgsursache
Nach dem vom Senat angewandten Beihilfebegriff genügt eine Handlung, die das Verhalten des Haupttäters objektiv fördert oder erleichtert. Eine Kausalität für einen tatsächlich eintretenden Erfolg verlangt die herangezogene Rechtsprechung nicht. Die Angeklagte übernahm hier eine Aufgabe, vor der die Haupttäter wegen ihrer Sorge vor Beobachtung zurückschreckten. Dadurch unterstützte sie deren Bemühungen, die vermeintliche Beute zu erhalten. Dass diese Bemühungen letztlich erfolglos waren, machte die Unterstützung nicht automatisch zu einem bloß straflosen Versuch der Beihilfe. Der Senat setzte sich ausdrücklich mit abweichenden Auffassungen in der Literatur auseinander, die eine Erfolgskausalität oder zumindest eine objektive Risikoerhöhung verlangen, und übernahm sie nicht.
Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Für die spezielle Frage einer Hilfe nach bereits objektivem Fehlschlagen erläuterte der Senat die Entwicklung innerhalb der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der fünfte Strafsenat hatte 2008 eine nutzlose Hilfehandlung noch als bloßen straflosen Beihilfeversuch eingeordnet. Andere Strafsenate waren dieser Auffassung entgegengetreten. Mit einem Beschluss vom 4. Januar 2023 hatte auch der fünfte Strafsenat seine frühere Position ausdrücklich aufgegeben. An diese neuere Linie knüpfte das Oberlandesgericht an. Seine Begründung: Beim strafbaren Versuch reicht schon das auf einen Erfolg abzielende Haupttäterverhalten aus. Dann kann auch dessen bewusste Unterstützung strafbar sein, ohne dass die Hilfe noch zu einem tatsächlich erreichbaren Taterfolg führen muss.
Vorsatz und Abgrenzung der Aussage
Die Angeklagte musste nach der Beurteilung des Senats nicht sämtliche Einzelheiten des geplanten Betrugs kennen. Entscheidend war die festgestellte Vorstellung, bei der Tasche könne es sich um Beute aus einer Betrugstat handeln, und die billigende Inkaufnahme, durch ihre Überprüfung dabei Hilfe zu leisten. Damit sah das Gericht den erforderlichen Vorsatz sowohl hinsichtlich der Haupttat als auch hinsichtlich des eigenen Beitrags als gegeben an. Das Urteil erklärt nicht jede objektiv nutzlose Handlung im Umfeld einer Straftat zur Beihilfe. Tragend waren die konkret unterstützten Abholbemühungen, der Auftrag eines Haupttäters und die festgestellte Kenntnis der möglichen betrügerischen Herkunft der erwarteten Beute.
Strafrahmen und Ergebnis
Auch die Strafzumessung beanstandete der Senat nicht. Das Landgericht hatte den Strafrahmen wegen der Beihilfe gemildert und zusätzlich von der Milderungsmöglichkeit wegen des Versuchs Gebrauch gemacht. Eine revisionsrechtlich erhebliche Überschreitung des tatrichterlichen Bewertungsspielraums war nicht erkennbar. Deshalb blieb es bei sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Der Fall zeigt das Zusammenwirken von Versuch und Teilnahme: Der objektiv ausgebliebene Erfolg ließ die Haupttat als strafbaren Versuch bestehen, während das gezielte Übernehmen einer noch verfolgten Aufgabe als Unterstützung gewertet wurde. Für die rechtliche Einordnung war damit nicht allein der tatsächliche Tascheninhalt maßgeblich, sondern das Verhältnis des Hilfsbeitrags zu den fortgesetzten Tatbemühungen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Beurteilung einer Beteiligung an einem bereits gescheiterten Betrugsplan reicht der Hinweis auf fehlende Beute oder einen ausgebliebenen Schaden nicht aus. Aufzuarbeiten sind der konkrete Stand des Haupttäterverhaltens, die noch verfolgten Handlungen und die Vorstellung der unterstützenden Person. Hier war gerade die Übernahme der von den Haupttätern gefürchteten Überprüfung ausschlaggebend. Zugleich darf das Urteil nicht ohne diese Tatsachenbasis auf beliebige spätere Handlungen übertragen werden. Für die Verteidigung ist außerdem die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung relevant: Die im Urteil behandelte ältere Gegenauffassung des fünften Strafsenats war bereits ausdrücklich aufgegeben worden und konnte den Freispruch nicht mehr tragen.