Familienrecht
Zweiter Versäumnisbeschluss: Längere Anwalterkrankung verlangt rechtzeitige Vertretungsorganisation
Das Oberlandesgericht Bremen verwarf am 22. Oktober 2024 die Beschwerde eines unterhaltspflichtigen Vaters gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss als unzulässig. Der Vater hatte nicht schlüssig dargelegt, dass der maßgebliche Verhandlungstermin ohne Verschulden versäumt worden war. Sein Rechtsanwalt berief sich auf Krankheit, hatte den Termin aber seit Wochen gekannt und die länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ebenfalls frühzeitig bescheinigt erhalten. Nach Auffassung des Senats hätte er früher eine Verlegung beantragen und bei ausbleibender Entscheidung rechtzeitig nachfragen müssen. Die Entscheidung klärte damit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Rechtsmittels. Eine erneute inhaltliche Prüfung der Höhe des geltend gemachten Kindesunterhalts fand nicht statt.
Redaktionelle Zusammenfassung · 869 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerde scheitert bereits an der Zulässigkeit
Zweimalige Säumnis im Unterhaltsverfahren
Die minderjährige Tochter verlangte von ihrem Vater rückständigen Kindesunterhalt von 1.131 Euro und ab Juli 2023 laufend hundert Prozent des Mindestunterhalts. Im ersten Verhandlungstermin im Dezember 2023 erschien für den Vater niemand. Das Familiengericht verpflichtete ihn deshalb durch Versäumnisbeschluss entsprechend dem Antrag. Gegen diesen Beschluss legte er Einspruch ein. Auch im daraufhin bestimmten Termin vom 18. April 2024 erschien für ihn jedoch niemand. Das Familiengericht verwarf den Einspruch durch einen zweiten Versäumnisbeschluss. Gegen diese Entscheidung richtete sich die spätere Beschwerde. Der Senat hatte bereits bei Ablehnung der beantragten Verfahrenskostenhilfe auf die fehlende schlüssige Darlegung einer unverschuldeten Säumnis hingewiesen.
Eng begrenzter Zugang zur Beschwerde
Für einen zweiten Versäumnisbeschluss gelten nach § 117 Absatz 2 FamFG in Verbindung mit § 514 Absatz 2 ZPO besondere Grenzen. Das Rechtsmittel kann nur darauf gestützt werden, dass keine schuldhafte Säumnis vorlag. Es eröffnet deshalb nicht ohne Weiteres eine vollständige neue Auseinandersetzung über den zugrunde liegenden Unterhaltsanspruch. Der Sachverhalt, der die ausnahmsweise Zulässigkeit begründen soll, muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vollständig und schlüssig vorgetragen werden. Die mitgeteilten Tatsachen müssen, als richtig unterstellt, den Schluss auf fehlendes Verschulden erlauben. Der Senat betonte zugleich, dass die Anforderungen im Hinblick auf wirkungsvollen Rechtsschutz und rechtliches Gehör nicht überspannt werden dürfen.
Krankheit entschuldigt nicht automatisch jeden Ausfall
Für die Beurteilung des Verschuldens zog das Gericht die Maßstäbe einer Wiedereinsetzung heran. Ein Rechtsanwalt muss organisatorisch dafür sorgen, dass notwendige Verfahrenshandlungen bei einer Erkrankung wahrgenommen werden können. Bei einem unvorhersehbaren plötzlichen Ausfall kann es allerdings entschuldbar sein, wenn die Einschaltung einer Vertretung weder möglich noch zumutbar ist. Anders liegt es bei einer bereits absehbaren Verhinderung. Dann besteht Anlass zu konkreten Vorkehrungen. Der Senat verneinte die Entschuldigung hier nicht wegen einer generellen Pflicht, trotz Krankheit persönlich zu erscheinen. Entscheidend war vielmehr, dass ausreichend Zeit für einen Verlegungsantrag und gegebenenfalls eine anwaltliche Terminvertretung bestanden hatte.
Die bereits lange bekannte Terminverhinderung
Die Ladung zum Termin vom 18. April war dem Verfahrensbevollmächtigten bereits am 7. März 2024 zugestellt worden. Am 14. März wurde ihm eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt, die seine Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich des Sitzungstags auswies. Spätestens zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar danach hätte er nach Auffassung des Senats die Verlegung beantragen müssen. Tatsächlich ging der Antrag erst am 8. April ein. Das Familiengericht lehnte die Verlegung am 10. April ab; die Mitteilung wurde am 16. April an den Anwalt abgesandt. Der Senat stellte darauf ab, dass ein wesentlich früher gestellter Antrag auch wesentlich früher Klarheit über die gerichtliche Reaktion ermöglicht hätte.
Nachfragepflicht bei noch offenem Verlegungsantrag
Unabhängig vom verspäteten Antrag hätte sich der Anwalt nach Ansicht des Gerichts spätestens eine Woche vor dem Termin selbst erkundigen müssen, ob verlegt werde. Der Senat nannte hierfür den 11. April. Auch dann wäre noch eine volle Woche geblieben, um eine Vertretung zu organisieren. Die bloße Stellung eines Verlegungsantrags rechtfertigte nach dieser Begründung kein Abwarten bis unmittelbar vor der Sitzung. Der Beschluss knüpft die Pflicht zur Nachfrage an die konkrete Zeitlage: Der Termin stand fest, die Erkrankung war länger bekannt, und eine bestätigte Verlegung lag nicht vor. Das Risiko eines unveränderten Sitzungstermins musste deshalb rechtzeitig berücksichtigt werden.
Unzureichender Vortrag zur Vertretungssuche
Der Bevollmächtigte hatte zwar Bemühungen um eine Sitzungsvertretung behauptet, diese nach Auffassung des Senats aber nicht näher nachvollziehbar dargelegt. Es war weder plausibel vorgetragen noch sonst erkennbar, dass eine Vertretung bei rechtzeitigem Tätigwerden unmöglich gewesen wäre. Das Gericht erwähnte auch eine mögliche Unterstützung durch die Rechtsanwaltskammer. Hätte tatsächlich keine Vertretung organisiert werden können, hätte dies bei entsprechend konkreter Darlegung gegebenenfalls einen eigenen Verlegungsgrund bilden können. An einer solchen Tatsachengrundlage fehlte es. Die Beschwerde scheiterte somit auch daran, dass pauschale Angaben über erfolglose Bemühungen die Lücke zwischen der lange bekannten Verhinderung und dem später versäumten Termin nicht ausreichend erklärten.
Anwaltszwang und Zurechnung des Verschuldens
Der Senat widersprach zudem der Annahme, im Termin habe kein Anwaltszwang bestanden. Für das Unterhaltsverfahren war eine anwaltliche Vertretung nach § 114 Absatz 1 FamFG erforderlich. Der Vater musste sich das Verschulden seines Bevollmächtigten nach § 85 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit § 113 Absatz 1 FamFG zurechnen lassen. Die persönliche Krankheit des Rechtsanwalts war damit zwar ein relevanter Umstand, beseitigte aber nicht die Folgen einer schuldhaft unzureichenden Terminorganisation. Ob der Vater selbst einen Fehler gemacht hatte, war für diese Zurechnung nicht ausschlaggebend. Entscheidend blieb, dass die vorgetragene anwaltliche Organisation die Säumnis nicht als unverschuldet erscheinen ließ.
Kosten und Reichweite des Beschlusses
Weil die besonderen Voraussetzungen einer zulässigen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt waren, verwarf der Senat das Rechtsmittel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Vater auferlegt; der Verfahrenswert betrug 5.655 Euro. Der zweite Versäumnisbeschluss wurde dadurch nicht inhaltlich korrigiert. Die Entscheidung zeigt vor allem, welche Bedeutung eine lückenlose Darstellung der Verhinderung und der organisatorischen Reaktionen bei einem solchen Rechtsmittel hat. Sie besagt nicht, dass Erkrankungen grundsätzlich unbeachtlich wären. Ausschlaggebend waren hier ihre Vorhersehbarkeit über mehrere Wochen, der späte Verlegungsantrag, die unterbliebene rechtzeitige Nachfrage und der nicht ausreichend konkretisierte Vortrag zur Suche nach anwaltlicher Vertretung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer länger bekannten Erkrankung sollte die Terminsicherung als zeitlich nachvollziehbarer Vorgang dokumentiert werden. Dazu gehören der Eingang der Ladung, der Zeitpunkt der absehbaren Verhinderung, der Verlegungsantrag, Rückfragen beim Gericht und konkrete Vertretungsbemühungen. Der Beschluss macht deutlich, dass ein noch unbeantworteter Antrag keine verlässliche Grundlage dafür bietet, den Termin als aufgehoben zu behandeln. Für eine spätere Beschwerde gegen den zweiten Versäumnisbeschluss ist diese Dokumentation besonders wichtig, weil bereits deren Zulässigkeit vom schlüssigen Vortrag fehlenden Verschuldens abhängt. Sachliche Einwendungen gegen den Unterhalt können eine solche Darlegungslücke nicht ersetzen und eröffnen für sich keine neue Prüfung des Anspruchs.