Zivilrecht
Journalistin muss zu bereits offengelegter Informantin aussagen: Grenzen des Quellenschutzes im Zivilprozess
Das Oberlandesgericht Bremen entschied am 25. September 2024, dass eine als Zeugin benannte Journalistin die Beantwortung bestimmter Beweisfragen nicht unter Berufung auf § 383 Absatz 1 Nummer 5 ZPO verweigern durfte. Die Klägerin hatte ihre Vernehmung beantragt, um zu beweisen, dass eine andere Person bestimmte Äußerungen abgegeben hatte. Diese vermeintliche Informantin war in dem Zeitungsartikel bereits identifizierbar dargestellt und teilweise wörtlich zitiert worden. Nach Auffassung des Senats hätte die verlangte Aussage das geschützte Vertrauensverhältnis nicht zusätzlich beeinträchtigt. Der Beschluss entschied allein über das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht, nicht abschließend über die Unterlassungsansprüche im Hauptverfahren oder die Wahrheit der veröffentlichten Angaben.
Redaktionelle Zusammenfassung · 891 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Erfolgreiche Beschwerde im Zwischenstreit
Anlass des Unterlassungsverfahrens
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen, die Anlass zu einem Zeitungsartikel über ein gegen die Klägerin gerichtetes Verfahren gegeben haben sollten. Zum Beweis dafür, dass die Beklagte diese Aussagen gegenüber der Presse gemacht hatte, benannte sie die im Artikel als Autorin aufgeführte Redakteurin. Bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht beschränkte sich die Journalistin auf allgemeine Angaben zu ihrem Beruf. Die konkrete Frage nach Mitteilungen der Beklagten beantwortete sie unter Berufung auf das presserechtliche Zeugnisverweigerungsrecht nicht. Die Klägerin beanstandete dies und verlangte eine gerichtliche Klärung, ob sich die Zeugin für gerade diese Beweisfragen auf Quellenschutz berufen konnte.
Entscheidung des Landgerichts und Rechtsmittel
Das Landgericht bejahte das Zeugnisverweigerungsrecht durch Zwischenurteil vom 30. Mai 2024. Die Klägerin legte unmittelbar dagegen sofortige Beschwerde ein. Nachdem das Landgericht nicht abgeholfen hatte, prüfte das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nach § 387 Absatz 3 ZPO. Es hielt die Beschwerde für zulässig und begründet. Dabei kam es auf den genauen Inhalt des Beweisbeschlusses und den bereits veröffentlichten Umfang der Informationen an. Die Entscheidung behandelte somit keine allgemeine Verpflichtung von Journalistinnen, ihre Quellen umfassend offenzulegen. Sie überprüfte, ob bei dem eingegrenzten Gegenstand der vorgesehenen Vernehmung noch ein vom Gesetz erfasster Geheimhaltungsgrund bestand.
Zweck des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts
§ 383 Absatz 1 Nummer 5 ZPO schützt nach den Gründen berufsmäßig an Presse oder Rundfunk beteiligte Personen hinsichtlich bestimmter redaktioneller Beiträge, Mitteilungen und Informanten. Dahinter steht unmittelbar das Vertrauen zwischen Presse und privaten Informationsgebern sowie mittelbar die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Funktionsfähigkeit einer unabhängigen Presse. Der Senat betonte jedoch, dass es sich nicht um ein persönliches Vorrecht handelt, jede Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung möglicher Rechtsverletzungen abzulehnen. Der Schutz reicht nur so weit wie seine gesetzlichen Voraussetzungen. Deshalb muss unterschieden werden, ob eine Aussage tatsächlich ein noch vertrauliches Verhältnis offenbart oder lediglich bereits publizierte Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen lässt.
Bereits veröffentlichte Identität der Informationsgeberin
Im konkreten Artikel war die Beklagte als vermeintliche Informantin namentlich beziehungsweise in ihrer familiären Zuordnung bezeichnet, mit zwei Äußerungen wörtlich zitiert und außerdem mit einem Bild samt Namensangabe dargestellt worden. Nach Auffassung des Senats war sie dadurch für die angesprochenen Leserkreise ohne Weiteres identifizierbar. Die Autorin hatte ihre eigene Rolle ebenfalls offengelegt. Damit war die behauptete Verbindung zwischen Journalistin und Informantin bereits öffentlich geworden. Der Senat folgte der Zeugin deshalb nicht in der Annahme, erst eine Aussage im Prozess würde die Quelle erkennbar machen. Maßgeblich war der tatsächliche Informationsgehalt der Veröffentlichung und nicht allein eine abstrakte Berufung auf redaktionelle Vertraulichkeit.
Keine entscheidende Differenz zwischen Zustimmung und Offenlegung
Nach der herangezogenen Rechtsprechung kann das Zeugnisverweigerungsrecht entfallen, wenn durch die Aussage keine weitergehende Beeinträchtigung als durch die Veröffentlichung selbst entsteht. Das gilt zunächst, wenn die Informantin mit ihrer Nennung einverstanden war. Der Senat erläuterte aber auch die andere Möglichkeit: War die Offenlegung entgegen einer Vertraulichkeitsabrede erfolgt, lag die Beeinträchtigung bereits in der Veröffentlichung. Eine anschließende Aussage zur Richtigkeit der publizierten Information eröffnete dann nicht automatisch einen zusätzlichen Schutzgrund. Die Pressefreiheit bezweckt nach den Gründen nicht, die gerichtliche Prüfung des Wahrheitsgehalts veröffentlichter Angaben zu verhindern. Ob tatsächlich eine Zustimmung oder eine bestimmte Vertraulichkeitsvereinbarung vorlag, musste deshalb nicht ausschlaggebend werden.
Weitere nicht ausdrücklich zugeordnete Äußerungen
Nicht alle beanstandeten Aussagen waren im Artikel ausdrücklich als wörtliche Zitate der Beklagten gekennzeichnet. Auch insoweit hielt der Senat das Schweigerecht im vorliegenden Fall für nicht gegeben. Durch die Namensnennung und die Zuordnung einzelner Zitate war bereits öffentlich, dass die Beklagte mit der Journalistin über das Verhalten der Klägerin gesprochen und dieses im Zusammenhang einer erbrechtlichen Auseinandersetzung negativ bewertet haben sollte. Eine Bestätigung, dass auch weitere beanstandete Aussagen auf derselben Person beruhten, hätte diese Beeinträchtigung nach der konkreten Würdigung nicht erkennbar vertieft. Ob jede einzelne Äußerung rechtlich unzulässig war, war eine getrennte Bewertungsfrage und entschied nicht unmittelbar über den Vertrauensschutz.
Andere mögliche Quellen blieben geschützt
Der Senat berücksichtigte ausdrücklich die Möglichkeit, dass die Beklagte die Aussagen tatsächlich nicht oder jedenfalls nicht gegenüber der Journalistin gemacht hatte. Auch dann zwang der Beweisbeschluss die Zeugin nicht, eine andere Quelle preiszugeben. Gefragt war ausschließlich, ob die Beklagte die beschriebenen Äußerungen abgegeben hatte. Falls dies nicht zutraf, konnte die Journalistin die Frage verneinen, ohne mitzuteilen, von wem die Information stattdessen stammte. Ein Vertrauensverhältnis zu einer anderen Person wurde dadurch nicht berührt. Gerade diese Beschränkung des Beweisthemas war für die Entscheidung wichtig. Der Beschluss eröffnet deshalb keine allgemeine Befragung nach sämtlichen Informationswegen, nur weil ein Artikel eine bestimmte Person erwähnt.
Kostenfolge für die Zeugin
Der Senat änderte das Zwischenurteil und stellte fest, dass die konkret bezeichneten Beweisfragen nicht aus dem geltend gemachten Grund verweigert werden durften. Die Kosten des Zwischenstreits wurden der Zeugin auferlegt. Parteien dieses gesonderten Streits waren nach der Begründung die Journalistin, die sich auf das Schweigerecht berief, und die Klägerin, die dessen Ausübung rügte. Die Beklagte des Hauptprozesses war nicht schon deshalb die unterlegene Kostenschuldnerin dieses Zwischenverfahrens. Die Hauptsache blieb weiter aufzuklären. Der Beschluss verbindet damit einen anerkannten Schutz journalistischer Quellen mit dessen konkreter Grenze: Bereits offengelegte Beziehungen und eng eingegrenzte Fragen können eine weitere Aussageverweigerung nicht ohne zusätzlichen Schutzbedarf tragen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für einen Zwischenstreit über journalistischen Quellenschutz ist die präzise Formulierung des Beweisthemas entscheidend. Eine Frage nach der Urheberschaft bestimmter bereits veröffentlichter Aussagen unterscheidet sich von einem umfassenden Verlangen nach sämtlichen Quellen. Ebenso muss der Artikel selbst genau ausgewertet werden: Namensangaben, Bilder und wörtliche Zitate können ein Informationsverhältnis bereits offenlegen. Daraus folgt aber kein pauschaler Verlust jedes Schutzes für weitere Personen oder andere vertrauliche Inhalte. Der Beschluss beruht auf der fehlenden zusätzlichen Beeinträchtigung im konkreten Fall. Auch das Kostenrisiko ist gesondert zu beachten, weil die Zeugin selbst Partei des Zwischenstreits über ihr geltend gemachtes Verweigerungsrecht wird.