Zivilrecht
Sonderprüfungsbericht einer AG: Kein gerichtliches Schwärzungsverfahren bei Prüfung durch Mehrheitsbeschluss
Das Oberlandesgericht Bremen änderte am 23. April 2024 den Beschluss, mit dem das Landgericht weitgehend gestattet hatte, Teile eines aktienrechtlichen Sonderprüfungsberichts nicht aufzunehmen. Es wies die Anträge des Vorstands ab und legte die Verfahrenskosten der Aktiengesellschaft auf. Die Sonderprüfung war durch einen Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung veranlasst worden. Für diese Form der Prüfung hielt der Senat das besondere gerichtliche Verfahren nach § 145 Absatz 4 AktG nicht für eröffnet. Die Entscheidung beruhte daher nicht darauf, dass einzelne Informationen im Bericht nach einer Interessenabwägung veröffentlichungswürdig gewesen wären. Vielmehr fehlte bereits die gesetzliche Grundlage für die beantragte gerichtliche Schwärzungsgestattung in dieser Verfahrenskonstellation.
Redaktionelle Zusammenfassung · 905 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Aktionär setzt sich gegen die Schwärzung durch
Sonderprüfung und Entscheidung des Landgerichts
Die Durchführung der Sonderprüfung war im August 2021 allein mit den Stimmen des späteren Beschwerdeführers beschlossen worden. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte ihren Bericht im April 2023. Im Juni beantragte der Vorstand, bestimmte darin enthaltene Tatsachen ausnehmen zu dürfen. Die gewünschten Stellen waren in einer beigefügten Fassung farbig gekennzeichnet. Das Landgericht gab dem Antrag überwiegend statt und gestattete die Nichtaufnahme der gelb markierten Tatsachen; lediglich eine Markierung auf Seite 33 nahm es davon aus. Der betroffene Aktionär erfuhr durch ein Schreiben der Gesellschaft von dem Beschluss und legte Beschwerde ein. Er wandte sich zunächst gegen die sachlichen Voraussetzungen und später vor allem gegen die Anwendbarkeit des gesamten Schutzverfahrens.
Beschwerderecht trotz fehlender ursprünglicher Beteiligung
Der Senat hielt die Beschwerde für statthaft und fristgerecht. Der Aktionär war nach seiner Auffassung auch beschwerdebefugt. Dass Aktionäre im ursprünglichen Schwärzungsverfahren nicht beteiligt werden, schließt ein Rechtsmittel gegen eine erfolgreiche Schwärzungsgestattung nicht aus. Nach der Begründung berührt die Nichtaufnahme von Tatsachen ihr Recht aus § 145 Absatz 6 Satz 4 AktG, den Sonderprüfungsbericht zu erhalten. Gerade diese Einschränkung begründete die eigene rechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers. Das Gericht musste somit nicht verlangen, dass der Aktionär bereits im Ausgangsverfahren förmlich hinzugezogen worden war. Seine Beschwerde eröffnete die Überprüfung der zugunsten des Vorstands ergangenen Entscheidung und führte schließlich zur vollständigen Abweisung der Schutzanträge.
Zwei unterschiedliche Wege zur Sonderprüfung
Das Aktiengesetz unterscheidet zwischen einer durch die Hauptversammlung beschlossenen Sonderprüfung und einer auf Minderheitsverlangen gerichtlich angeordneten Sonderprüfung. Nach § 145 Absatz 4 kann das Gericht auf Antrag des Vorstands bestimmte Tatsachen vom Bericht ausnehmen, wenn überwiegende Gesellschaftsbelange dies verlangen und die Tatsachen zur Darstellung bestimmter Unredlichkeiten oder grober Pflichtverletzungen nicht unerlässlich sind. Der Senat folgte der ganz überwiegenden Auffassung, dass dieses Instrument nur die gerichtlich angeordnete Prüfung nach § 142 Absatz 2 AktG betrifft. Für die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses durchgeführte Prüfung nach Absatz 1 stand es dagegen nicht zur Verfügung. Die vom Vorstand behaupteten Geheimhaltungsinteressen konnten diese vorgelagerte Unterscheidung nicht ersetzen.
Wortlaut allein war nicht ausschlaggebend
Das Oberlandesgericht räumte ein, dass der Gesetzeswortlaut die Beschränkung nicht zwingend vorgibt. Zwar verweist die Schutzvorschrift auf § 142 Absatz 2 AktG. Dieser Verweis könnte aber auch lediglich erklären, wie die dort angesprochenen Unredlichkeiten und groben Verletzungen bei der inhaltlichen Prüfung zu verstehen sind. Eine ausschließlich grammatische Auslegung genügte dem Senat daher nicht. Entscheidend war für ihn die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. In der Regierungsbegründung zur Reform des aktienrechtlichen Anfechtungs- und Sonderprüfungsrechts wurde die neue Ausnahmeregelung ausdrücklich auf das Minderheitsverlangen begrenzt. Darin erkannte das Gericht eine klare gesetzgeberische Entscheidung, die einer Ausdehnung durch richterliche Rechtsfortbildung entgegenstand.
Spätere Stellungnahme erweiterte die Regelung nicht
Der Vorstand berief sich auf eine weitere Äußerung der Bundesregierung, die allgemein den Schutz vor gesellschaftsschädigenden Wirkungen einer Sonderprüfung hervorhob. Nach dem Senat ließ sich daraus keine spätere Änderung des gesetzgeberischen Willens ableiten. Die Passage beantwortete eine Anregung des Bundesrats, die vorgesehenen Schwärzungsmöglichkeiten im Interesse der Aktionärskontrolle weiter einzuschränken. Die Bundesregierung lehnte diese zusätzliche Einschränkung ab. Sie erklärte damit aber nicht, dass nun auch Mehrheitsprüfungen erfasst werden sollten. Für die Auslegung war deshalb der Zusammenhang der Stellungnahme maßgeblich. Ein allgemeiner Hinweis auf den Schutzzweck konnte die zuvor ausdrücklich bezeichnete Reichweite der Ausnahme nicht stillschweigend vergrößern.
Geheimhaltungsrisiken rechtfertigten keine Ausweitung
Das Gericht erkannte an, dass Geschäftsgeheimnisse unabhängig vom Anlass einer Sonderprüfung gefährdet sein können, wenn der Bericht zum Handelsregister gelangt und allgemein einsehbar wird. Die gesetzliche Ausnahme sollte nach seiner Auslegung jedoch nicht sämtliche Geheimhaltungsrisiken abdecken. Sie bildete vielmehr ein Gegengewicht zur zugleich erleichterten gerichtlichen Sonderprüfung auf Verlangen einer Aktionärsminderheit. Das abgesenkte Quorum konnte nach den gesetzgeberischen Überlegungen den Anreiz erhöhen, das Prüfungsinstrument zur Ausforschung oder Schädigung des Unternehmens zu benutzen. Entscheidet dagegen die Mehrheit für eine Sonderprüfung, muss diese nach dem Senat auch deren mögliche nachteilige Folgen bedenken und in Kauf nehmen. Ein entsprechend gesteigertes Missbrauchsrisiko durch eine Minderheit liegt dann nicht vor.
Weitere Einwände blieben unentschieden
Weil das Schutzverfahren bereits nicht anwendbar war, musste der Senat weder die einzelnen vorgesehenen Schwärzungen abwägen noch den weiteren Einwand abschließend behandeln, der Vorstand habe den Antrag zu spät gestellt. Der Aktionär hatte beanstandet, dass das Verfahren nicht schon vor Fertigstellung oder unverzüglich nach Eingang des Berichts eingeleitet worden sei. Diese Frage blieb für das Ergebnis ohne Bedeutung. Einen Erörterungstermin hielt das Gericht nicht für erforderlich. Es ließ auch die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die maßgebliche Reichweite der Vorschrift sei durch die gesetzgeberische Entscheidung geklärt und in Rechtsprechung sowie Literatur nicht ernstlich umstritten; die vereinzelte Gegenauffassung rechtfertige nach seiner Bewertung keine weitere höchstrichterliche Klärung.
Gesellschaft trägt die Verfahrenskosten
Die Kosten legte das Oberlandesgericht der Aktiengesellschaft und nicht den Vorstandsmitgliedern persönlich auf. Neben dem Vorstand als Antragsteller war auch die unmittelbar betroffene Gesellschaft Beteiligte des Schutzverfahrens und konnte deshalb mit den Kosten belastet werden. Für die Ermessensentscheidung sprach vor allem, dass die Anträge vollständig erfolglos geblieben waren, weil dieser Verfahrensweg von Beginn an nicht eröffnet war. Eine persönliche Kostenlast der Vorstandsmitglieder hielt der Senat für unbillig; erst recht sollten die Kosten nicht den erfolgreichen Beschwerdeführer treffen. Die Entscheidung sicherte damit dessen Informationsposition, ohne eine inhaltliche Aussage darüber zu treffen, welche konkreten Geschäftsgeheimnisse in einer anders eingeleiteten Sonderprüfung schutzfähig gewesen wären.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Vor einem Antrag auf Schutz vertraulicher Berichtsinhalte sollte zuerst geklärt werden, auf welcher Grundlage die Sonderprüfung durchgeführt wird. Der Bremer Beschluss macht deutlich, dass ein plausibles Geheimhaltungsinteresse allein den besonderen Verfahrensweg nicht eröffnet. Bei einer Mehrheitsentscheidung müssen mögliche Offenlegungsfolgen bereits in der Willensbildung der Hauptversammlung berücksichtigt werden. Für Aktionäre ist außerdem das eigenständige Beschwerderecht bedeutsam: Eine erst nachträglich bekannt gewordene Schwärzung kann ihr Informationsrecht berühren, auch wenn sie am ursprünglichen gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren. Der Fall betrifft dabei die Reichweite dieses speziellen aktienrechtlichen Schutzinstruments; eine konkrete Abwägung einzelner Betriebsgeheimnisse fand nicht statt.