Zivilrecht

Bauteilöffnung im Bauprozess: Selbst beauftragte Wiederherstellung ist nicht ohne Weiteres Gerichtskostenposition

Das Oberlandesgericht Bremen entschied am 13. März 2024, dass ein Kläger geplante Kosten zur Wiederherstellung geöffneter Fliesenflächen nicht zusätzlich als Gerichtskosten festsetzen lassen konnte. Im Vergleich hatte die Beklagte zwar die gerichtlichen Kosten übernommen. Alle übrigen Kosten sollten jedoch gegeneinander aufgehoben werden. Die beabsichtigten Fliesenarbeiten waren nach dem Senat eigene Aufwendungen des Klägers und keine Auslagen des Gerichts. Entscheidend war, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige diese Arbeiten während seiner Tätigkeit nicht beauftragt hatte. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss blieb deshalb erfolglos. Ob außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens ein materieller Anspruch bestehen könnte, wurde damit nicht positiv oder negativ abschließend entschieden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen

Mängelstreit führte zu Bauteilöffnungen

Der Kläger hatte einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an Wand- und Bodenfliesen verlangt. Nach der Abnahme waren unstreitig Risse aufgetreten. Die beklagte Verlegerin bestritt ihre Verantwortung und führte die Schäden auf Mängel im Untergrund zurück. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen damit, die Ursachen und die Erkennbarkeit möglicher Fehler vorhergehender Arbeiten zu untersuchen. Für die erforderlichen Ortstermine mussten Bauteile geöffnet werden. Der Sachverständige teilte mit, zur Schließung einen Fachbetrieb hinzuziehen zu können; passendes Fliesenmaterial sollte vor Ort bereitstehen. Der Kläger erklärte jedoch, der Sachverständige solle bei der Schließung den Fliesenbelag selbst nicht verlegen lassen. Damit blieb dieser Teil außerhalb der später abgerechneten Gutachterleistungen.

Vergleich und nachträgliches Angebot

Der Sachverständige zog ein Unternehmen für die Öffnungen und das Verschließen der Löcher im Estrich hinzu. Eine anschließende Neuverlegung von Fliesen wurde über ihn nicht abgerechnet. Nach Gutachtenerstattung und Anhörung einigten sich die Parteien im Januar 2022 auf einen Vergleich mit einer Abgeltungszahlung von 150.000 Euro. Die Beklagte übernahm darin die gerichtlichen Kosten; im Übrigen erfolgte Kostenaufhebung. Später verlangte der Kläger neben seinen vorgeschossenen Gerichts- und Sachverständigenkosten auch die künftigen Wiederherstellungsaufwendungen. Er legte ein Angebot vom September 2022 über 14.827,40 Euro vor. Es betraf Lieferung und Einbau von zwei Wandfliesen und fünf Bodenfliesen einschließlich Vorarbeiten. Die Summe war somit eine angebotene künftige Vergütung, keine bereits über den Sachverständigen abgerechnete Position.

Notwendigkeit allein änderte die Kostenart nicht

Das Landgericht setzte die zu erstattenden Gerichtskosten auf 21.987,90 Euro fest und lehnte die zusätzliche Position ab. Der Kläger argumentierte, die Wiederherstellung diene der Beseitigung von Folgen einer gerichtlich veranlassten Beweisaufnahme und sei deshalb notwendiger Rechtsverfolgungsaufwand. Außerdem sei der Sachverständige Geschäftsführer des angebotstellenden Unternehmens, sodass letztlich dieser selbst die Schäden beseitigen werde. Der Senat hielt beides nicht für entscheidend. Ob eine Ausgabe für den Prozess notwendig oder sinnvoll ist, beantwortet noch nicht die Frage, ob sie zu den gerichtlichen oder den außergerichtlichen Kosten gehört. Diese Zuordnung war aber wegen der unterschiedlichen Regelung beider Kostengruppen im Vergleich ausschlaggebend.

Eng am Wortlaut orientierte Vergleichsauslegung

Die Kostenfestsetzung ist nach den Gründen auf die formale Prüfung von Kostentatbeständen und einfache kostenrechtliche Fragen zugeschnitten. Komplizierte materiell-rechtliche Streitpunkte sollen dort grundsätzlich nicht geklärt werden. Eine vergleichsweise Kostenregelung ist deshalb streng anhand ihres Wortlauts auszulegen; ein weitergehender Parteiwille muss wenigstens angedeutet sein. Hier hatten die Parteien nur die Gerichtskosten der Beklagten zugewiesen. Bei den anderen Aufwendungen blieb es bei der Kostenaufhebung, sodass jede Seite ihre eigenen Ausgaben trägt. Die besondere Übernahme gerichtlicher Kosten hob diese Trennung nicht auf. Im Vergleich fand sich keine zusätzliche Regelung, die auch vom Kläger selbst veranlasste Fliesenarbeiten der Beklagten auferlegte.

Wer die Arbeiten beauftragt, ist maßgeblich

Zu den Gerichtskosten zählen nach dem Beschluss die Gebühren und die Auslagen des Gerichts. Dazu können das Sachverständigenhonorar und erstattungsfähige besondere Aufwendungen gehören, etwa Vergütungen für vom Gutachter eingesetzte Hilfskräfte oder Handwerker. Beauftragt dagegen eine Partei selbst einen Handwerker zur Vorbereitung oder Nachbereitung eines Ortstermins, handelt es sich um ihre außergerichtlichen Kosten. Der Sachverständige hätte die Wiederherstellung möglicherweise selbst in Auftrag geben können. Er hatte dies bis zum Abschluss seiner gerichtlichen Tätigkeit aber gerade nicht getan. Auch seine Verbindung zu dem später ausgewählten Unternehmen änderte den tatsächlichen Auftraggeber und die Rolle der beabsichtigten Leistung nicht. Die Firmenverbindung machte einen privaten Auftrag nicht nachträglich zur gerichtlichen Ausgabe.

Kein anderes Ergebnis aus Kostengerechtigkeit

Der Kläger konnte die Zuordnung auch nicht mit allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen überwinden. Die Parteien hatten es nach dem Senat selbst in der Hand, einzelne Parteikosten im Vergleich abweichend zu verteilen. Eine ausdrückliche Vereinbarung zu den noch offenen Wiederherstellungsarbeiten wäre daher möglich gewesen. Zusätzlich durfte die Beklagte beim Vergleichsschluss darauf vertrauen, dass die übernommenen Gerichtskosten die vom Sachverständigen zuvor seinen Vorschussforderungen zugrunde gelegten Arbeiten betrafen. Der Kläger hatte die abschließenden Fliesenarbeiten selbst aus diesem Auftrag herausgenommen. Eine spätere Erweiterung der gerichtlichen Kostenposition widerspräche deshalb der nachvollziehbaren Grundlage der vereinbarten Verteilung. Die Kostenregelung wurde nicht nachträglich um eine nicht enthaltene Erstattungspflicht ergänzt.

Grenze zwischen Kostenrecht und materiellem Anspruch

Schließlich verwies der Kläger auf materiell-rechtliche Erwägungen, insbesondere auf eine entsprechende Behandlung nach den Regeln über Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Senat erklärte dazu, solche Überlegungen könnten gegebenenfalls einen materiellen Anspruch betreffen, seien aber im Kostenverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sofern das Gesetz dies nicht besonders vorsieht. Das war hier nicht der Fall. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde wurde deshalb in der Sache zurückgewiesen; eine Begründung hatte nicht schon innerhalb der Beschwerdefrist vorliegen müssen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Für die Kostenfestsetzung blieb allein maßgeblich, welche Ausgaben die konkrete Vergleichsregelung tatsächlich erfasste.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Vergleichen nach einer technischen Beweisaufnahme sollten noch offene Wiederherstellungsarbeiten ausdrücklich mitgeregelt werden. Der Begriff der Gerichtskosten deckt private Handwerkeraufträge nicht allein deshalb ab, weil sie Folgen einer gerichtlichen Begutachtung beseitigen. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass der Kläger die Fliesenverlegung bewusst nicht über den Sachverständigen durchführen ließ. Für die Vertragsgestaltung sind daher Auftraggeber, bereits abgerechnete Gutachterauslagen und noch erwartete Parteiaufwendungen getrennt zu erfassen. Eine persönliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Sachverständigem und Handwerksunternehmen ersetzt diese Zuordnung nicht. Der Beschluss entscheidet über den prozessualen Erstattungsweg; einen anderweitigen materiellen Zahlungsanspruch hat er nicht zugesprochen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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