Zivilrecht
Konzerndarlehen in der Insolvenz: Nachhaftung eines ausgeschiedenen Komplementärs verhindert den Nachrang nicht
Das Oberlandesgericht Bremen teilte am 7. März 2024 mit, dass es die Berufung eines Insolvenzverwalters gegen die Abweisung einer Tabellenfeststellungsklage zurückweisen wollte. Die Forderung von 2.124.074,11 Euro bestand nach seiner Bewertung zwar, war aber nachrangig. Der Kläger verlangte ihre Feststellung im gewöhnlichen Insolvenzrang nach § 38 InsO. Daran änderte nach dem Senat auch nichts, dass ein früherer persönlich haftender Gesellschafter für alte Verbindlichkeiten möglicherweise noch nachhaftete. Maßgeblich war die Gesellschafterstruktur bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss enthält eine beabsichtigte Zurückweisung nach § 522 Absatz 2 ZPO und eine dreiwöchige Stellungnahmefrist, noch keine endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel.
Redaktionelle Zusammenfassung · 942 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Hinweis auf fehlende Erfolgsaussicht
Darlehen zwischen verbundenen Gesellschaften
Die Darlehensgeberin und die Darlehensnehmerin waren Kommanditgesellschaften derselben inzwischen weitgehend insolventen Unternehmensgruppe. Zwischen Februar und April 2018 waren mehrere Darlehensbeträge an die spätere Schuldnerin überwiesen worden. Der Kläger war in beiden Insolvenzverfahren zum Verwalter bestellt worden. Für die Prüfung und gegebenenfalls prozessuale Behandlung der angemeldeten konzerninternen Forderung wurde im Verfahren der Darlehensnehmerin ein Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt, der die Feststellung bestritt. Dieser war Beklagter der Klage. Der Streit betraf damit die Beteiligung einer Insolvenzmasse am Verfahren der anderen Gesellschaft. Die Forderungsanmeldung umfasste neben Darlehenskapital auch Zinsen; der Kläger wollte damit am Rang der gewöhnlichen Insolvenzgläubiger teilnehmen.
Betrag trotz Bestreitens als bestehend behandelt
Nach den übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen belief sich der Rückzahlungsanspruch auf 1.861.135 Euro und der vereinbarte Zinsanspruch auf 262.939,11 Euro. Der Beklagte hatte zusätzliche Teilzahlungen von 640.000 und 200.000 Euro sowie die Zinsen mit Nichtwissen bestritten. Das hielt der Senat nicht für ausreichend. Ein Insolvenzverwalter muss sich nach den Gründen durch Einsicht in Geschäftsunterlagen und erforderlichenfalls Befragung der Schuldnerseite informieren. Erst wenn solche Erkundigungen erfolglos geblieben sind, kann er sich unter nachvollziehbarer Darstellung seiner Bemühungen auf Nichtwissen berufen. Der Beklagte hatte lediglich auf Lücken in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen verwiesen. Eigene Einsichtnahmen oder Nachfragen waren nicht hinreichend dargelegt. Am Bestand der Gesamtforderung scheiterte die Klage deshalb nicht.
Wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen
Die Darlehensgeberin war selbst keine Gesellschafterin der Schuldnerin. Dennoch behandelte der Senat die Finanzierung als einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich gleichstehend. Die insolvenzrechtliche Nachrangregel erfasst nach der erläuterten Rechtsprechung auch Finanzierungshilfen verbundener Dritter, wenn die Beteiligungsverhältnisse diese Gleichstellung tragen. Hier bestanden identische Beteiligungsstrukturen innerhalb der Unternehmensgruppe. Eine natürliche Person stand mittelbar hinter beiden Gesellschaften und war über die gemeinsame Struktur maßgeblich beteiligt. Dass das Geld formal von einer Schwestergesellschaft und nicht unmittelbar von diesem Gesellschafter kam, entzog es daher nicht der Prüfung nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO. Der Senat bewertete die konkrete Konzernverbindung als ausreichend.
Ausgeschiedener persönlich haftender Gesellschafter
Dieselbe natürliche Person war zeitweise auch als persönlich haftender Gesellschafter der Darlehensnehmerin eingetragen, schied aber im August 2020 aus. Das Insolvenzverfahren wurde erst im Januar 2021 eröffnet. Der Kläger berief sich darauf, dass nach den damals einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen für zuvor begründete Verbindlichkeiten eine persönliche Nachhaftung fortbestehen könne. Deshalb sei die Ausnahme des § 39 Absatz 4 InsO einschlägig. Nach seiner Argumentation kompensiert der Nachrang nur eine Haftungsbeschränkung; wo eine natürliche Person für die Forderung weiterhin persönlich haftet, bedürfe es dieser Kompensation nicht. Der Senat folgte dem nicht und unterschied zwischen fortdauernder Gesellschafterstellung mit unbeschränkter Haftung und der begrenzten Nachhaftung nach einem Ausscheiden.
Eröffnungszeitpunkt und begrenzte Nachhaftung
Für die Beurteilung nach § 39 Absatz 4 stellte das Gericht auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ab. Es verwies auf die gegenwartsbezogene Formulierung des Gesetzes und die Bedeutung dieses Zeitpunkts für die insolvenzrechtliche Stellung der Gläubiger. Damals hatte die Schuldnerin keine natürliche Person mehr als persönlich haftenden Gesellschafter. Die Nachhaftung ersetzt diese Stellung nach der Begründung nicht. Sie erfasst nur Verbindlichkeiten, die bis zum Austritt bereits begründet waren, und ist außerdem zeitlich begrenzt. Damit unterscheidet sie sich von der fortbestehenden unbeschränkten Haftung eines aktuellen Gesellschafters. Selbst eine im Einzelfall weitreichende Nachhaftung führte deshalb nicht dazu, die ausgeschiedene Person für die Nachrangprüfung wie ein weiterhin beteiligtes Mitglied zu behandeln.
Klarheit der Rangbestimmung und andere Haftungsregeln
Der Senat sah seine Auslegung außerdem durch den Zweck gestützt, Unsicherheiten bei der Behandlung von Gesellschafterfinanzierungen zu reduzieren. Müsste für jede Forderung zunächst der genaue Umfang einer Nachhaftung rekonstruiert werden, entstünden neue rechtliche und tatsächliche Streitfragen. Auch der Hinweis des Klägers auf § 93 InsO überzeugte ihn nicht. Diese Vorschrift betrifft die gebündelte Geltendmachung persönlicher Gesellschafterhaftung durch den Insolvenzverwalter. Wegen dieses anderen Regelungsgegenstands musste der Begriff dort nach dem Senat nicht mit derselben Reichweite wie bei der Rangbestimmung ausgelegt werden. Ein möglicher Zugriff auf einen ehemaligen Gesellschafter beantwortete damit nicht automatisch die davon getrennte Frage, welchen Rang die konzerninterne Forderung im Verfahren der Gesellschaft hatte.
Keine Umgehung über Schenkungsanfechtung
Vorsorglich wollte der Kläger dem Nachrang eine Anfechtbarkeit der Darlehensgewährung als unentgeltliche Leistung entgegenhalten. Auch das verneinte der Senat. Ein Darlehen ist grundsätzlich entgeltlich, weil der Empfänger zur Rückzahlung und bei entsprechender Vereinbarung zur Zinszahlung verpflichtet ist. Dass die Gegenleistung später ausbleibt oder sich in der Insolvenz nicht vollständig realisieren lässt, macht die frühere Auszahlung nicht schon zur Schenkung. Die Gegenargumentation führte deshalb nicht zu einer Feststellung im gewöhnlichen Rang. Der Beschluss unterscheidet auch hier zwischen dem rechtlichen Charakter des ursprünglichen Geschäfts und dem späteren wirtschaftlichen Ausfall. Die Insolvenz der Beteiligten änderte für sich genommen die vereinbarte Rückzahlungspflicht nicht rückwirkend in Unentgeltlichkeit.
Hinweis und späterer Endbeschluss
Der Senat hielt die fehlende Erfolgsaussicht für offensichtlich und sah weder grundsätzliche Bedeutung noch eine Abweichung von höchstrichterlichen Maßstäben. Er regte deshalb die Rücknahme der Berufung an und verwies auf die damit verbundene Verringerung der Gerichtsgebühren. Prozesskostenhilfe für die Berufung schied nach seiner angekündigten Bewertung mangels Erfolgsaussicht aus. Die Entscheidung verneinte nicht das Bestehen der Darlehensforderung, sondern den begehrten gewöhnlichen Insolvenzrang. Ebenso stellte sie die Forderung nicht im nachrangigen Rang zur Tabelle fest. Dokumentiert ist an dieser Stelle die im Hinweisverfahren mitgeteilte Rechtsauffassung, zu der der Kläger innerhalb der gesetzten Frist noch Stellung nehmen konnte. Der inzwischen ebenfalls amtlich vorliegende Endbeschluss vom 10. Juni 2024 weist die Berufung zurück, lässt die Revision nicht zu und versagt Prozesskostenhilfe. Die spätere Entscheidung bestätigte die Rangbewertung auch nach den ergänzenden Einwänden des Klägers.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Finanzierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe sind Anspruchsbestand und Insolvenzrang getrennte Fragen. Der Senat hielt den Darlehensbetrag einschließlich Zinsen für bestehend; die begehrte Feststellung im gewöhnlichen Rang sollte dennoch erfolglos bleiben. Für die Rangprüfung war die Struktur bei Verfahrenseröffnung ausschlaggebend; eine mögliche Nachhaftung ersetzte nach dem Senat keinen aktuell unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Daneben zeigt der Fall die Bedeutung eigener Erkundigungen des bestreitenden Insolvenzverwalters. Wer sich nur auf unvollständige Unterlagen der Gegenseite beruft, erfüllt die Anforderungen an ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht ohne Weiteres. Die Quelle ist als Hinweisbeschluss einzuordnen; der spätere amtliche Endbeschluss vom 10. Juni 2024 bestätigte die angekündigte Zurückweisung.