Zivilrecht

Streit um Bausparguthaben geschiedener Eheleute: Verweisung an das Familiengericht blieb bindend

Das Oberlandesgericht Bremen lehnte am 6. März 2024 eine beantragte Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers ab. Die Zivilabteilung und die Familienabteilung des Amtsgerichts Bremerhaven hatten einen Rechtsstreit über Bausparguthaben jeweils nicht übernehmen wollen. Nach dem Senat war jedoch die erste Verweisung an das Familiengericht bereits bindend. Ein zusätzliches Zuständigkeitsbestimmungsverfahren war deshalb nicht eröffnet. Die Entscheidung klärte damit die verfahrensrechtliche Behandlung des Konflikts. Sie entschied nicht darüber, ob die Klägerin die Hälfte des ausgezahlten Guthabens tatsächlich verlangen konnte. Inhaltlich hielt der Senat den familienrechtlichen Zusammenhang jedenfalls für so deutlich, dass die Einordnung als sonstige Familiensache vertretbar war und keinen extremen Verweisungsfehler darstellte.

Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Keine zusätzliche Zuständigkeitsbestimmung

Guthaben aus gemeinsam abgeschlossenen Verträgen

Die Parteien waren seit 2018 rechtskräftig geschieden. Während ihrer Ehe hatten sie gemeinsam drei Bausparverträge abgeschlossen. Im Oktober 2022 kündigten sie diese Verträge. Der Gesamtbetrag von 7.123,96 Euro wurde auf ein Konto des früheren Ehemanns überwiesen. Die frühere Ehefrau verlangte davon die Hälfte. Nach einem vorangegangenen Mahnbescheid gelangte der Rechtsstreit zur Zivilabteilung des Amtsgerichts. Für die Zuständigkeitsfrage war bedeutsam, dass die Forderung auf der Verteilung von während der Ehe gemeinsam angelegten Vermögenswerten beruhte. Es ging somit nicht lediglich um irgendeine geschäftliche Auseinandersetzung zwischen Personen, die zufällig früher miteinander verheiratet gewesen waren, sondern um einen verbliebenen Teil ihrer finanziellen Entflechtung.

Zwei Abteilungen verneinten die eigene Zuständigkeit

Die Zivilabteilung hörte die Parteien zunächst an und verwies die Sache im November 2023 an das Familiengericht. Sie begründete dies damit, dass eine sonstige Familiensache nach § 266 Absatz 1 Nummer 3 FamFG vorliege. Das Familiengericht erklärte sich im Januar 2024 seinerseits für funktionell unzuständig und verwies das Verfahren unter Ablehnung der Übernahme zurück. Nach seiner Auffassung handelte es sich um eine gewöhnliche Zivilsache. Die erste Verweisung sei offensichtlich willkürlich und entfalte deshalb keine Bindung. Daraufhin legte die Zivilabteilung die Akte dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vor. Ausgangspunkt war damit ein negativer Kompetenzkonflikt, bei dem beide betroffenen Spruchkörper die eigene Zuständigkeit ablehnten.

Besonderes Verweisungsverfahren geht vor

Der Senat erläuterte, dass für das Verhältnis zwischen den für allgemeine Zivilsachen, Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörpern die Regeln des § 17a GVG entsprechend gelten. Dieses System sieht insbesondere ein Rechtsmittel gegen die Verweisungsentscheidung vor. Wird eine Verweisung nicht erfolgreich mit sofortiger Beschwerde angegriffen und unanfechtbar, bindet sie grundsätzlich den empfangenden Spruchkörper hinsichtlich des Rechtswegs. Für ein daneben tretendes Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO bleibt regelmäßig kein Raum. Das Oberlandesgericht konnte daher nicht allein deshalb erneut frei über die Einordnung entscheiden, weil das Familiengericht die Rechtsauffassung der Zivilabteilung nicht teilte. Der gesetzliche Verfahrensweg und die Bindung der ersten Entscheidung waren zu beachten.

Willkürbehauptung beseitigte die Bindung nicht automatisch

Besonders hob der Senat den Unterschied zur Verweisung nach § 281 ZPO hervor. Bei einer Entscheidung nach § 17a GVG entfällt die Bindungswirkung nicht ohne Weiteres schon wegen objektiver Willkür. Damit genügte die entsprechende Bewertung des Familiengerichts nicht, um das Verfahren einfach zurückzugeben. Eine bloße abweichende Auffassung über die sachliche Einordnung musste innerhalb des vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens behandelt werden. Die Entscheidung betont damit die Bedeutung eines verlässlichen Verfahrensfortgangs: Ist die Verweisung bindend geworden, kann der empfangende Spruchkörper die Zuständigkeit grundsätzlich nicht allein durch erneute eigene Prüfung ablehnen. Gerade diese Bindung soll verhindern, dass der Rechtsstreit zwischen mehreren Abteilungen ohne Sachentscheidung hin und her verwiesen wird.

Enge Ausnahme bei extremen Verstößen

Eine zusätzliche, nur klarstellende Zuständigkeitsbestimmung hielt der Senat ausnahmsweise für denkbar, wenn sonst eine funktionierende Rechtspflege nicht mehr gewährleistet wäre. Voraussetzung wären Zweifel über die Bindungswirkung in einem negativen Kompetenzkonflikt und extreme Verstöße gegen die maßgeblichen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln. Eine solche Ausnahmesituation lag hier nach seiner Bewertung nicht vor. Die erste Verweisung war weder grob rechtsmissbräuchlich noch in diesem Sinne willkürlich. Bereits eine vertretbare Einordnung als Familiensache reichte aus, um den angenommenen Ausnahmefall auszuschließen. Das Oberlandesgericht musste deshalb nicht jede Streitfrage zur Reichweite der familiengerichtlichen Zuständigkeit abschließend beantworten, sondern konnte sich auf die Tragfähigkeit der ursprünglichen Verweisung konzentrieren.

Finanzielle Entflechtung als familienrechtlicher Zusammenhang

Den Zusammenhang mit Trennung und Scheidung im Sinne des § 266 FamFG legte der Senat weit aus. Auszuscheiden sind danach Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist und eine Entscheidung des Familiengerichts sachfremd wäre. Geht es dagegen um die vermögensrechtliche Entflechtung ehemaliger Ehegatten infolge ihrer Trennung oder Scheidung, spricht dies für den erforderlichen Zusammenhang. Die Aufteilung der hier gemeinsam während der Ehe angelegten Bausparguthaben ließ sich gerade diesem Zweck zuordnen. Dass die Auszahlung erst nach der Scheidung erfolgte, machte die Einordnung deshalb nicht offensichtlich unvertretbar. Die Herkunft der Gelder und die gemeinsame Anlagebeziehung waren für die konkrete Beurteilung wesentliche Umstände.

Zeitlicher Abstand blieb keine abschließend geklärte Grundsatzfrage

Ob neben dem inhaltlichen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung erforderlich ist, bezeichnete das Gericht als umstritten. Es entschied diese allgemeine Frage nicht abschließend. Die Zivilabteilung hatte sich mit dem zeitlichen Abstand auseinandergesetzt und nach Ansicht des Senats jedenfalls vertretbare Gründe für die Verweisung genannt. Ein extremer Fehler war damit auch insoweit nicht erkennbar. Es blieb folglich bei der Bindungswirkung zugunsten der Zuständigkeit des Familiengerichts; die zusätzliche Bestimmung wurde abgelehnt. Für die Klägerin und den Beklagten stand damit der Weg zur weiteren Behandlung ihrer Vermögensauseinandersetzung fest, ohne dass der Zahlungsanspruch im vorliegenden Beschluss bereits zugesprochen oder zurückgewiesen worden wäre.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Zivil- und Familiengericht sollte zuerst geprüft werden, ob bereits eine bindende Verweisung vorliegt. Der Beschluss zeigt, dass eine abweichende rechtliche Meinung des empfangenden Gerichts kein neues freies Auswahlverfahren eröffnet. Für Vermögensstreitigkeiten ehemaliger Ehegatten bleibt außerdem der konkrete Bezug zur finanziellen Entflechtung entscheidend. Gemeinsam während der Ehe abgeschlossene Bausparverträge lieferten hier einen solchen Zusammenhang. Der zeitliche Abstand wurde nicht als allgemeine Grundsatzfrage entschieden, sondern nur darauf geprüft, ob die erste Verweisung noch vertretbar war. Bei der Darstellung des Ergebnisses ist diese begrenzte Prüfung von einer materiellen Entscheidung über die Guthabenteilung zu unterscheiden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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