Zivilrecht

Nichtzulassungsbeschwerde: Beratung durch bisherigen Anwalt konnte als Einzeltätigkeit erstattungsfähig sein

Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte am 11. Januar 2024 eine Kostenfestsetzung, die auch eine anwaltliche Einzeltätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof erfasste. Der bisherige Prozessbevollmächtigte des Beklagten war dort nicht zugelassen und konnte die förmliche Vertretung deshalb nicht übernehmen. Er hatte seinen Mandanten jedoch zur Begründung der gegnerischen Beschwerde und zur erforderlichen Reaktion innerhalb einer gerichtlichen Frist beraten. Diese Tätigkeit ging nach dem Senat über bloße Nacharbeiten des abgeschlossenen Berufungsverfahrens hinaus. Die hierfür geltend gemachte Gebühr durfte daher gegen den unterlegenen Kläger festgesetzt werden. Dessen sofortige Beschwerde blieb erfolglos; er trägt auch die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kosten für Beratung vor dem Bundesgerichtshof bestätigt

Ausgangsstreit um gezahlte Anwaltshonorare

Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt auf Rückzahlung von Vorschüssen für frühere gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Anspruch genommen. Seine Klage über 31.430 Euro wurde abgewiesen. Im Berufungsverfahren verlangte er weiterhin diesen Betrag und erweiterte das Begehren um die Feststellung, dass dem beklagten Anwalt kein zusätzlicher Honoraranspruch über 21.626,48 Euro zustehe. Die Berufung wurde im Juli 2022 durch Beschluss zurückgewiesen. Der Streitwert betrug deshalb in erster Instanz 31.430 Euro und in der Berufung 53.056,48 Euro. Auch die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg; der Bundesgerichtshof wies sie im März 2023 zurück. Danach folgte die hier streitige Kostenfestsetzung.

Streitige Kostenposition betraf den dritten Verfahrensabschnitt

Der Beklagte beantragte insgesamt 5.945,20 Euro Kostenerstattung. Davon entfielen 2.610 Euro auf die erste Instanz und 2.216,80 Euro auf das Berufungsverfahren. Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof machte er eine 0,8-Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nummer 3403 des Vergütungsverzeichnisses sowie eine Auslagenpauschale geltend, zusammen 1.118,40 Euro. Der Rechtspfleger setzte die Kosten antragsgemäß fest. Die Beschwerde des Klägers richtete sich gegen den letzten Teil. Er meinte, ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Anwalt könne hierfür keine erstattungsfähige Gebühr beanspruchen. Außerdem sei dessen Arbeit schon durch die Berufungsvergütung abgegolten. Dass der Beklagte selbst Rechtsanwalt war, führte er zusätzlich gegen die Notwendigkeit des Auftrags an.

Förmliche Vertretung und einzelne Beratungsleistung unterschieden

Der Senat trennte die fehlende Postulationsfähigkeit von der Möglichkeit, einen gesonderten Einzelauftrag auszuführen. Unstreitig konnte der bisherige Anwalt nicht zum Prozessbevollmächtigten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bestellt werden. Das hinderte ihn nach der herangezogenen Rechtsprechung aber nicht daran, bestimmte andere Tätigkeiten in diesem Verfahren zu übernehmen und nach der Auffangregel für Einzeltätigkeiten abzurechnen. Entscheidend war deshalb nicht allein seine Zulassung, sondern der konkrete Gegenstand seines Auftrags. Eine solche Gebühr entsteht nicht automatisch für jede Beschäftigung mit einem späteren Rechtsmittel. Sie setzt eine Tätigkeit voraus, die eigenständig diesem weiteren Verfahren zuzurechnen und nicht bereits Bestandteil der bisherigen Instanz ist.

Bloße Weiterleitung wäre bereits abgegolten gewesen

Der Beschluss benennt ausdrücklich Tätigkeiten, für die keine zusätzliche Erstattung in Betracht gekommen wäre. Dazu zählen grundsätzlich der Empfang der Nichtzulassungsbeschwerde, weiterer Schreiben und der Bitte, zunächst keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu bestellen. Auch damit verbundene Erläuterungen und Telefongespräche können noch als üblicher Abschluss der Berufungsvertretung gelten. Sie haben nach der angeführten Rechtsprechung regelmäßig einen eher geringen Umfang und werden als Nachwirkung des bisherigen Auftrags verstanden. Für sich genommen hätten die zunächst vorgetragenen Informations- und Weiterleitungsleistungen deshalb die zusätzliche Kostenposition nicht getragen. Der Senat musste prüfen, ob darüber hinaus eine substanzielle Befassung mit dem neuen Rechtsmittel beauftragt und tatsächlich erforderlich geworden war.

Sachliche Prüfung innerhalb einer gesetzten Frist

Diese zusätzliche Tätigkeit war nach dem späteren, unbestritten gebliebenen Vortrag gegeben. Der Bundesgerichtshof hatte dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde gesetzt. Sein Anwalt musste sich deshalb inhaltlich mit deren Begründung auseinandersetzen und den Mandanten rechtzeitig beraten, wie darauf reagiert werden sollte. Das Gericht wertete diese sachliche Prüfung und Beratung nicht mehr als bloßes Entgegennehmen oder Weiterreichen von Schriftstücken. Sie betraf die Verteidigung gegen das neue Rechtsmittel und war nicht durch die Verfahrensgebühr der Berufung abgegolten. Der Kläger war dieser konkretisierten Beschreibung im weiteren Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Darauf stützte der Senat die Bestätigung der zusätzlichen Gebühr.

Grundsatz sparsamer Prozessführung war eingehalten

Auch die Pflicht zu einer sparsamen Prozessführung schloss die Erstattung nach dem Beschluss nicht aus. Ein nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt kann danach grundsätzlich für einzelne Tätigkeiten eingesetzt werden, solange nicht zugleich ein dort zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte einen solchen zusätzlichen Anwalt gerade nicht beauftragt. Sein bisheriger Vertreter hatte dazu geraten, diese weiteren Kosten vorerst zu vermeiden, solange die Revision nicht zugelassen war. Der Kläger profitierte als späterer Kostenschuldner ebenfalls von dieser Begrenzung. Der Senat bestätigte jedoch keinen allgemeinen Anspruch auf beliebige Doppelberatung, sondern bewertete den einzelnen konkret beschriebenen Auftrag ohne parallele zusätzliche Vertretung vor dem Bundesgerichtshof.

Ergebnis auf den belegten Tätigkeitsumfang beschränkt

Die Kostenfestsetzung von insgesamt 5.945,20 Euro blieb damit einschließlich der 1.118,40 Euro für den dritten Verfahrensabschnitt bestehen. Sie umfasste außerdem Zinsen ab dem Kostenfestsetzungsantrag vom Mai 2023. Der Wert der Kostenbeschwerde wurde entsprechend dem Interesse des Klägers an der Entfernung dieser Position auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung änderte weder das Ergebnis des ursprünglichen Honorarprozesses noch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie zog eine gebührenrechtliche Grenze zwischen noch abgegoltenen Nacharbeiten und einem eigenständigen Auftrag zur inhaltlichen Reaktion auf ein weiteres Rechtsmittel. Ausschlaggebend waren die gerichtliche Stellungnahmefrist und die unbestritten geschilderte sachliche Beratung. Ohne diese zusätzliche Grundlage hätte die bloße Befassung des bisherigen Anwalts mit eingehenden Schreiben nach den Gründen nicht genügt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Bei Kosten einer späteren Rechtsmittelstufe sollte der Auftrag genau dokumentiert werden. Die bloße Weiterleitung von Schreiben kann noch zur abgeschlossenen Berufung gehören; eine konkrete Prüfung der Beschwerdebegründung mit Beratung zur Reaktion innerhalb einer Frist kann dagegen eine eigenständige Einzeltätigkeit sein. Der Fall zeigt zudem, dass fehlende Zulassung beim Bundesgerichtshof nicht jede dort veranlasste Beratung ausschließt. Entscheidend sind Tätigkeit, Abgrenzung zur früheren Vergütung und eine sparsame Mandatsgestaltung. Die Erstattungsfähigkeit wurde hier aufgrund eines konkretisierten, unbestrittenen Vortrags bejaht. Daraus folgt kein pauschaler zusätzlicher Gebührenanspruch bei jeder Nichtzulassungsbeschwerde und ebenso wenig eine Erlaubnis zur förmlichen Vertretung ohne erforderliche Zulassung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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