Zivilrecht

Gemeinsamer Anwalt mehrerer Kläger: Kostenerstattung nur nach dem jeweiligen Anteil

Mit Beschluss vom 23. November 2023 korrigierte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Festsetzung von Anwaltskosten aus einem umfangreichen Steuerberaterhaftungsprozess. Drei gemeinsam vertretene Kläger konnten die auf ihrer Seite entstandenen Kosten gegenüber der Beklagten jeweils nur entsprechend ihrem eigenen Anteil geltend machen. Das Landgericht hatte die gemeinsame Kostenbasis mehrfach beziehungsweise in insgesamt überhöhter Höhe angesetzt. Für die erste Klägerin reduzierte der Senat die Erstattung auf 9.763,26 Euro, für den dritten Kläger auf 5.246,18 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Beschwerde betreffend den zweiten Kläger war bereits durch die landgerichtliche Abhilfe erledigt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erfolgreiche Kostenbeschwerden

Ausgangsprozess und Kostenquote

Die Kläger hatten wegen behaupteter steuerlicher Falschberatung bei einer Unternehmensumstrukturierung Schadensersatz in Millionenhöhe verlangt. Neben drei individuellen Zahlungsanträgen stellten sie einen gemeinsamen Feststellungsantrag wegen weiterer Schäden. Die Beklagte erhob eine Widerklage gegen die erste Klägerin. Nach einem erstinstanzlichen Urteil endete der Prozess im Berufungsverfahren durch Vergleich. Für die erste Instanz blieb vereinbart, dass die Beklagte 15 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Kläger trug. Gegenstand des späteren Beschlusses war somit die rechnerische Umsetzung dieser Kostenregelung. Die materielle Berechtigung der ursprünglichen Beratungsansprüche wurde im Kostenbeschwerdeverfahren nicht erneut entschieden.

Fehlerhafte mehrfache Kostenbasis

Die Kläger hatten gemeinsam außergerichtliche Kosten von rund 211.218 Euro einschließlich Umsatzsteuer zur Festsetzung angemeldet. Dabei war die erste Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, die beiden anderen Kläger waren es nicht. Das Landgericht setzte zunächst für jeden Kläger 15 Prozent der gesamten jeweiligen Netto- oder Bruttokosten an. Auf die Beschwerden änderte es die Beträge zwar ab, legte aber weiterhin Kostenbasen zugrunde, deren Summe die insgesamt geltend gemachten gemeinsamen Kosten erheblich überstieg. Die Beklagte beanstandete, dass die Kosten zuerst auf die drei Kläger verteilt werden müssten. Erst auf den jeweiligen Anteil dürfe anschließend die vereinbarte Erstattungsquote angewandt werden. Für die erste Klägerin waren zunächst 26.624,12 Euro festgesetzt worden, nach teilweiser Abhilfe noch 22.559,34 Euro. Beim dritten Kläger sank die ursprüngliche Festsetzung von 31.682,70 Euro durch die Abhilfe auf 14.602,84 Euro. Auch diese reduzierten Beträge beruhten nach Ansicht der Beklagten weiterhin nicht auf einer zutreffenden Aufteilung der insgesamt entstandenen Anwaltskosten.

Innenverhältnis ist maßgeblich

Dieser Ausgangspunkt traf nach Auffassung des Senats zu. Bei gemeinsamer anwaltlicher Vertretung ist jeder Streitgenosse hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs grundsätzlich Anteilsgläubiger. Er kann vom Gegner nur den Kostenanteil verlangen, der ihm nach dem Innenverhältnis und seiner Beteiligung am Prozess zukommt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, in welchem Umfang ein einzelner Auftraggeber seinem eigenen Anwalt nach § 7 Absatz 2 RVG haftet. Eine dort mögliche gesamtschuldnerische Haftung rechtfertigt keine mehrfache Erstattung derselben gemeinsamen Kosten durch den Prozessgegner. Eine besondere Ausnahmesituation, etwa die Uneinbringlichkeit des Kostenanteils eines anderen Streitgenossen mit entsprechender zusätzlicher Belastung, lag hier nicht vor.

Mehrvertretungszuschlag nur für gemeinsamen Gegenstand

Der Senat ermittelte zunächst die insgesamt angefallenen Anwaltskosten. Dabei berücksichtigte er eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr, Auslagen und die Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber. Diese Mehrvertretungserhöhung entfiel im Erstattungsverhältnis nicht grundsätzlich. Sie war aber entgegen der ursprünglichen Berechnung nicht auf den gesamten Gegenstandswert von rund 18,47 Millionen Euro anzuwenden. Mehrere Auftraggeber waren nur am gemeinsamen Feststellungsantrag beteiligt, dessen Wert rund 2,56 Millionen Euro betrug. Die jeweiligen Zahlungsansprüche betrafen dagegen jeweils einen einzelnen Kläger. Damit beschränkte sich die Erhöhung auf den Wert des gemeinsam verfolgten Gegenstands. Insgesamt setzte das Gericht die gemeinsame Nettovergütung einschließlich Auslagen mit 148.874,10 Euro an.

Verteilung und Umsatzsteuer

Für die Verteilung der Nettokosten berücksichtigte der Senat die individuellen Zahlungsanträge, den gemeinsamen Feststellungsantrag und die allein gegen die erste Klägerin gerichtete Widerklage. Der Feststellungswert wurde den drei Klägern jeweils zu einem Drittel zugerechnet. Er durfte nicht deshalb vollständig aus der Verteilung herausgenommen werden, weil die Kläger daran gleichrangig beteiligt waren. Erst aus dieser Beteiligung am gesamten Streitgegenstand ergaben sich die individuellen Kostenanteile. Die Umsatzsteuer war anschließend für jeden Kläger gesondert zu behandeln. Der vorsteuerabzugsberechtigten ersten Klägerin stand insoweit keine Erstattung zu; bei den beiden anderen waren die auf ihren eigenen Kostenanteil entfallenden Steuerbeträge grundsätzlich erstattungsfähig.

Anwendbares Gebührenrecht und Antragsbindung

Für die Gebührenberechnung legte der Senat aufgrund der Übergangsregelungen das bis zum 31. Dezember 2020 geltende RVG zugrunde. Das galt auch für die später entstandene Terminsgebühr und den Mehrbetrag aus der erst 2021 anhängig gewordenen Widerklage. Seine Berechnung ergab für die erste Klägerin und den dritten Kläger niedrigere Erstattungsbeträge als diejenigen, auf welche die Beklagte die Festsetzungen herabsetzen lassen wollte. Gleichwohl durfte das Gericht nicht über die Beschwerdeanträge hinausgehen. Daher blieben die zugesprochenen Beträge bei den beantragten 9.763,26 Euro und 5.246,18 Euro. Die Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liefen jeweils seit Eingang des Festsetzungsantrags am 25. Oktober 2022.

Grenzen des Beschwerdeverfahrens

Hinsichtlich des zweiten Klägers hatte das Landgericht im Abhilfeverfahren bereits einen Betrag festgesetzt, der unterhalb der von der Beklagten beantragten Herabsetzung lag. Damit verblieb der Beklagten insoweit keine Beschwer; der Senat musste darüber nicht mehr entscheiden. Eine erneut als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe nach der teilweisen Nichtabhilfe eröffnete auch keinen zusätzlichen Beschwerdegegenstand. Zu entscheiden waren weiterhin die ursprünglichen Rechtsmittel. Die erste Klägerin und der dritte Kläger trugen die Kosten der jeweils gegen ihre Festsetzung erfolgreichen Beschwerde. Die Entscheidung macht deutlich, dass sowohl die gemeinsame Gebührenbasis als auch die individuelle Beteiligung und die Reichweite des Rechtsmittelantrags das Ergebnis bestimmen.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Bei mehreren gemeinsam vertretenen Parteien genügt es nicht, die Kostenquote aus Urteil oder Vergleich isoliert auf eine Anwaltsrechnung anzuwenden. Zunächst sind die tatsächlich gemeinsamen Gebühren und anschließend die Beteiligungsanteile zu bestimmen. Hier war besonders bedeutsam, dass nur der Feststellungsantrag eine Mehrvertretungserhöhung auslöste und nur eine Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Die Antragsbindung setzte der Korrektur schließlich eine weitere Grenze. In einer Kostenbeschwerde sollten deshalb nicht nur die beanstandete Methode, sondern auch die konkret begehrten Endbeträge sorgfältig berechnet werden. Andernfalls kann trotz zutreffender rechtlicher Argumentation ein höherer Erstattungsbetrag bestehen bleiben.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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