Zivilrecht

Kontokündigung wegen Terrorfinanzierungsverdachts: Bank muss Konto vorläufig weiterführen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 17. September 2026 die Berufung eines Kreditinstituts gegen eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Die Bank muss das Girokonto des klagenden Vereins bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache weiterführen. Der Senat hielt den zur Kündigung herangezogenen Verdacht einer möglichen Terrorismusfinanzierung nach den glaubhaft gemachten Umständen nicht für plausibel. Anders als der vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 15. Juli 2026 enthält diese Entscheidung die abschließende Zurückweisung der Berufung nach § 522 Absatz 2 ZPO. Die zugrunde liegende Hauptsache wird dadurch jedoch nicht endgültig entschieden; bestehen bleibt die vorläufige Verpflichtung zur Kontoführung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 851 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung gegen die vorläufige Kontofortführung zurückgewiesen

Kündigung nach geldwäscherechtlicher Risikoanalyse

Das Institut hatte die Geschäftsverbindung am 9. Dezember 2025 gekündigt. Zuvor hatte es im Rahmen einer Risikoanalyse den Verdacht entwickelt, Teile des Zahlungsverkehrs könnten der Terrorismusfinanzierung dienen. Aus diesem Verdacht leitete es zusätzliche Prüfpflichten und einen Aufwand ab, der die Geschäftsbeziehung zunehmend unwirtschaftlich mache. Der Senat erkannte ausdrücklich an, dass eine Risikoanalyse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 GwG gesetzlich geboten war. Er prüfte aber getrennt davon, ob die tatsächlichen Grundlagen das gewonnene Ergebnis trugen. Die Pflicht zur Risikoermittlung rechtfertigt nach dieser Argumentation nicht automatisch jede darauf gestützte Bewertung oder deren vertragsrechtliche Folgen.

Entscheidend waren die bei Kündigung bekannten Umstände

Maßgeblicher Zeitpunkt war für den Senat die Kündigung Anfang Dezember 2025. Aus der Sicht eines unvoreingenommenen, vernünftigen Beobachters musste die Reaktion des Instituts nachvollziehbar und der Sachlage angemessen erscheinen. Der Verdacht musste dafür nicht bereits abschließend bewiesen sein. Er benötigte aber konkrete Tatsachen, die ihn plausibel machten. Die Bank hatte eine Anfrage der BaFin und eine spätere Anfrage der FIU zum Anlass weiterer Prüfungen genommen. Sie untersuchte die Internetseite des Vereins und bestimmte Zahlungsvorgänge und gab anschließend eine Verdachtsmeldung ab. Der Senat überprüfte deshalb insbesondere, welchen Inhalt die Spendenaufrufe tatsächlich hatten.

Verfahrensunterstützung ist nicht gleich Unterstützung einer Gruppierung

Die Bank hatte die Aufrufe als Sammlung zugunsten der Gruppierung Antifa-Ost und zugunsten ungarischer Antifa-Gruppierungen verstanden. Nach der Auslegung des Senats entsprach das weder dem Wortlaut noch dem erkennbaren Zusammenhang. Ein Aufruf bezog sich auf die Unterstützung innerhalb eines Strafverfahrens. Der andere richtete sich gegen Auslieferungen und auf die Unterstützung verfolgter Personen in Ungarn. Beides konnte nach der Begründung dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins dienen, faire Verfahren für Beschuldigte und Angeklagte zu ermöglichen. Daraus folgte für das Gericht kein tragfähiger Verdacht, dass eingehende Gelder unmittelbar terroristischen Aktivitäten zugutekommen sollten. Die tatsächliche Zweckbeschreibung durfte nicht durch eine weitergehende Zuschreibung ersetzt werden.

Kurze Verwendungszwecke belegten keine Verschleierung

Den Kampagnen waren die Verwendungszwecke unverzagt und Budapest zugeordnet. Die Bank sah darin chiffrierte oder verschleiernde Angaben. Der Senat hielt dem entgegen, dass kurze standardisierte Verwendungszwecke die Zuordnung zahlreicher Zahlungen erleichtern. Bei ungefähr 2.300 Zahlungseingängen sei ein prägnantes Kennwort nachvollziehbar. Zudem hatte der Verein den jeweiligen Zusammenhang öffentlich auf seiner Internetseite erklärt. Eine geheime oder verdeckende Zuordnung war deshalb nicht erkennbar. Der Beschluss verneint somit keine Bedeutung ungewöhnlicher Zahlungsangaben für Risikoanalysen allgemein. Er beurteilt die konkret verwendeten, offen erläuterten Bezeichnungen und lehnt den Schluss ab, schon deren Kürze spreche für einen unerlaubten Zweck.

Absagen anderer Banken ersetzten keine Tatsachengrundlage

Auch der zunächst erfolglose Versuch des Vereins, bei anderen Instituten ein Konto zu eröffnen, stützte den behaupteten Verdacht nach Auffassung des Senats nicht. Zu den Gründen dieser Absagen hatten die Parteien nichts Konkretes vorgetragen. Sie konnten daher nicht ohne weitere Anhaltspunkte als Bestätigung derselben Risikoeinschätzung behandelt werden. Der Verein wurde bereits seit 2012 vom Verfassungsschutz beobachtet. Die beklagte Bank prüfte seine Transaktionen deshalb seit 2015 monatlich. Dieser schon länger bestehende Prüfaufwand konnte nach dem Beschluss ebenfalls erklären, warum andere Institute keinen Vertrag schließen wollten. Eine neue erhebliche Risikoerhöhung ließ sich daraus nicht herleiten.

Eilrechtsschutz verlangt eine Abwägung beider Seiten

Für die vorläufige Fortführung des Kontos war neben dem Anspruch ein Verfügungsgrund erforderlich. Der Senat stellte das Interesse des Vereins an effektivem Rechtsschutz dem Interesse der Bank gegenüber, nicht bereits im summarischen Verfahren zur Leistung verpflichtet zu werden. Dabei bestehen nach seiner Begründung Wechselwirkungen: Je eindeutiger die Anspruchslage und je schwerer die Folgen einer Verweisung auf die Hauptsache, desto geringer können die Anforderungen an eine wirtschaftliche Notlage sein. Der Umfang der früheren rechtlichen Begründung sprach für den Senat nicht gegen eine eindeutige Einschätzung. Auch eine gründliche und längere Prüfung kann zu einem klaren Ergebnis führen.

Ein doppelter Kontowechsel wäre erheblich belastend

Ein späterer Erfolg im Hauptsacheverfahren hätte dem Verein theoretisch erlaubt, zur beklagten Bank zurückzukehren und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen. Praktisch bewertete der Senat diesen Weg wegen der Vielzahl der Mitglieder und Zahlungseingänge als organisatorisch aufwendig und wirtschaftlich belastend. Gerade ein zweimaliger Wechsel wäre voraussichtlich nicht tatsächlich vollzogen worden. Demgegenüber musste die Bank die schon seit Jahren bestehenden verstärkten Sorgfaltspflichten ohnehin erfüllen. Zusätzlichen Aufwand aufgrund der nun behaupteten weiteren Risikoerhöhung stellte der Senat nicht zu ihren Gunsten ein, weil deren Tatsachengrundlage fehlte. Die Abwägung betraf die Folgen einer möglicherweise später korrigierten Zwischenlösung für beide Parteien.

Bestätigung der Verfügung mit begrenzter Reichweite

Der Senat sah auch nach der Stellungnahme der Bank vom 20. August 2026 keine neuen Gesichtspunkte, die seine im Hinweisbeschluss erläuterte Bewertung änderten. Er wies die Berufung einstimmig zurück. Die Bank trägt nach § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wurde auf eine Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung entbindet das Institut nicht von gesetzlichen Geldwäscheprüfungen und trifft keine allgemeine Aussage über sämtliche Kontokündigungen. Sie beanstandet die konkrete Ableitung eines Kündigungsgrundes aus den damaligen Spendenaufrufen und bestätigt auf dieser Grundlage die vorläufige Fortführung des bestehenden Kontos bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 17. September 2026, 4 U 693/26, verlangt eine saubere Trennung zwischen gesetzlicher Risikoanalyse und der tatsächlichen Tragfähigkeit ihrer Ergebnisse. Für eine Kontokündigung muss nachvollziehbar sein, welche konkreten Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen werden durften. Bei Spendenkonten sind öffentlich erklärte Verwendungszwecke und die Unterstützung rechtsstaatlicher Verfahren sorgfältig zu erfassen. Für den Eilrechtsschutz kommt zusätzlich die praktische Rückabwickelbarkeit eines Kontowechsels hinzu. Die Entscheidung bestätigt eine vorläufige Kontofortführung; sie ersetzt weder die Hauptsacheentscheidung noch die fortbestehenden Pflichten des Instituts nach dem GwG.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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