Strafrecht und Strafverfahren
Klimablockade: Polizeibericht ersetzt persönliche Zeugenvernehmung nicht ohne Weiteres
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 25. März 2026 ein Bußgeldurteil wegen der Missachtung einer versammlungsrechtlichen Beschränkung aufgehoben. Die Entscheidung beruhte auf einem Fehler bei der Beweisaufnahme: Das Amtsgericht hatte einen schriftlichen Bericht des Polizeibeamten verlesen, der das Geschehen selbst wahrgenommen hatte, ihn aber nicht persönlich vernommen. Für diese Ersetzung fehlte eine gesetzliche Grundlage. Der Senat sprach den Betroffenen nicht frei, sondern verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Ob nach ordnungsgemäßer Beweisaufnahme wieder eine Geldbuße zu verhängen ist, blieb damit offen. Auch die Kosten des Rechtsmittels sind erst später zu entscheiden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 868 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Bußgeldurteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen
Straßenblockade und Anordnung des Polizeiführers
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen beteiligte sich der Betroffene am 31. August 2024 mit 18 weiteren Personen an einer Straßenblockade in der Braunschweiger Innenstadt. Die Beteiligten führten Transparente und Schilder mit sich, um auf die Folgen des Klimawandels aufmerksam zu machen. Der eingesetzte Polizeizugführer C. erklärte die Aktion zur Versammlung und beschränkte diese auf den Gehweg. Mehrere Aufforderungen, dieser Anordnung nachzukommen, blieben erfolglos; schließlich wurde die Beschränkung zwangsweise durchgesetzt. Das Amtsgericht verhängte wegen des Verstoßes gegen eine vollziehbare Beschränkung nach den herangezogenen Vorschriften des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes eine Geldbuße von 150 Euro. Diese tatsächlichen Feststellungen wurden mit der späteren Aufhebung ebenfalls beseitigt.
Verteidigung beanstandete die Einführung des Berichts
Das Amtsgericht stützte seine Überzeugung wesentlich auf den Bericht des Zugführers vom 4. September 2024. Der Bericht wurde in der Hauptverhandlung verlesen, während eine persönliche Vernehmung seines Verfassers unterblieb. Die Verteidigung rügte, dass weder die erforderliche Zustimmung zur vereinfachten Beweisaufnahme vorgelegen habe noch ein entsprechender gerichtlicher Beschluss ergangen sei. Auch auf anderem Weg sei der Inhalt nicht zum Gegenstand der Verhandlung geworden. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem entgegen, die Verlesung sei nach § 256 Absatz 1 Nummer 5 StPO zulässig gewesen. Damit stand die Reichweite einer Ausnahme vom Vorrang der persönlichen Zeugenvernehmung im Mittelpunkt.
Zulassung zur Fortbildung des Rechts
Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde nach § 80 Absatz 1 Nummer 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zu. Zu klären war die Abgrenzung zwischen einem Bericht über Ermittlungsmaßnahmen und der ursprünglichen eigenen Wahrnehmung des Tatgeschehens durch einen Polizeibeamten. Der Einzelrichter übertrug die Sache nach § 80a Absatz 3 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Senat. Diese verfahrensrechtlichen Schritte ermöglichten die inhaltliche Kontrolle trotz der vergleichsweise niedrigen Geldbuße. Die Entscheidung betraf deshalb nicht allein einen individuellen Beweiswürdigungsfehler, sondern die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen schriftliche polizeiliche Aufzeichnungen eine unmittelbare Aussage in der Hauptverhandlung ersetzen dürfen.
Persönliche Aussage bleibt der gesetzliche Ausgangspunkt
Über § 71 Absatz 1 OWiG gilt im Bußgeldverfahren der in § 250 StPO verankerte Vorrang der persönlichen Zeugenvernehmung. Soll eine Tatsache durch die Wahrnehmung einer Person bewiesen werden, ist diese grundsätzlich selbst zu hören. Für das vereinfachte Verfahren nach § 77a Absätzen 1 bis 3 OWiG verlangt Absatz 4 die Zustimmung des Betroffenen; sie fehlte hier. Das Gericht durfte deshalb die persönliche Aussage nicht auf dieser Grundlage durch den Bericht ersetzen. Der Senat verneinte außerdem eine Verlesung als behördliches Zeugnis nach § 256 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StPO. Ein gerade für das Strafverfolgungsverfahren erstellter Bericht erfüllt diese Ausnahme nicht schon wegen seines amtlichen Verfassers.
Ursprüngliche Tatbeobachtung ist keine Ermittlungsmaßnahme
Auch § 256 Absatz 1 Nummer 5 StPO trug die Verlesung nicht. Der Begriff der Ermittlungshandlung ist nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung zwar weit und nicht auf routinemäßige Vorgänge beschränkt. Davon zu unterscheiden ist jedoch die eigene unmittelbare Kenntnisnahme des eigentlichen Tatgeschehens. Sie gibt regelmäßig erst den Anlass für weitere Ermittlungen und für die Wahrnehmung der gesetzlichen Verfolgungsaufgaben. Die bloße Zugehörigkeit des Beobachters zur Polizei verwandelt die Tatbeobachtung daher nicht in eine schriftlich ersetzbare Ermittlungsmaßnahme. Gerade zu dem von ihm selbst beobachteten Geschehen hätte der Zugführer grundsätzlich als Zeuge persönlich aussagen müssen.
Spätere Ermittlungen verändern die erste Wahrnehmung nicht
Der Senat stellte klar, dass ein Polizeibeamter im Anschluss an eigene Beobachtungen selbstverständlich weitere Ermittlungen vornehmen kann. Dieser zusätzliche Aufgabenbereich ändert aber nicht rückwirkend die rechtliche Einordnung seiner ursprünglichen Wahrnehmung. Andernfalls könnte der Vorrang der persönlichen Aussage durch die spätere Erstellung eines zusammenfassenden Ermittlungsberichts unterlaufen werden. Entscheidend ist deshalb, welche konkreten Inhalte bewiesen werden sollen und wie der Beamte davon erfahren hat. Im vorliegenden Verfahren sollte gerade das selbst miterlebte Verhalten bei der Versammlung belegt werden. Die Verlesung des Berichts konnte eine persönliche Vernehmung über diesen Teil des Geschehens ohne eine andere tragfähige Ausnahme nicht ersetzen.
Neue Verhandlung statt abschließender Sachentscheidung
Wegen des durchgreifenden Verfahrensfehlers hob das Oberlandesgericht das Urteil einschließlich seiner Feststellungen auf. Es verwies die Sache nach § 79 Absatz 6 OWiG an das Amtsgericht zurück. Dort muss die Beweisaufnahme nun unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrensregeln erneut durchgeführt werden. Der Beschluss enthält keine Feststellung, dass der Betroffene die polizeiliche Anordnung befolgt hätte, und erklärt auch die versammlungsrechtliche Beschränkung nicht für unwirksam. Seine unmittelbare Wirkung besteht darin, dass die bisherige Verurteilung nicht bestehen bleibt. Der endgültige Erfolg des Rechtsmittels hängt vom weiteren Verfahren ab; deshalb wurde auch die Kostenentscheidung der erneuten Entscheidung vorbehalten.
Versammlungsrechtliche Gefahr ist gesondert zu prüfen
Für die erneute Verhandlung gab der Senat einen zusätzlichen rechtlichen Hinweis. Eine Beschränkung nach § 8 Absatz 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes setzt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Dafür muss nicht zwingend eine strafbare Nötigung nach § 240 StGB nachgewiesen werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs bildet ein eigenständiges Schutzgut. Der Maßstab für eine versammlungsrechtliche Gefahrenabwehr darf deshalb nicht auf die Voraussetzungen eines bestimmten Straftatbestands verkürzt werden. Dieser Hinweis beantwortet die im Einzelfall erforderliche Gefahrenprüfung nicht vorab, sondern bezeichnet den rechtlichen Rahmen, den das Amtsgericht neben der ordnungsgemäßen Beweiserhebung zu beachten hat.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 25. März 2026, 1 ORbs 122/26, verlangt eine genaue Trennung zwischen unmittelbarer Tatbeobachtung und späteren Ermittlungsmaßnahmen. Für die Verteidigung ist entscheidend, den Inhalt der verlesenen Unterlage, die fehlende Zustimmung und den tatsächlichen Ablauf der Beweisaufnahme konkret zu dokumentieren. Eine erfolgreiche Verfahrensrüge führt allerdings nicht automatisch zum Freispruch. Nach der Zurückverweisung kann der Zeuge persönlich gehört werden. Bei Versammlungsfällen muss daneben eigenständig geprüft werden, ob eine tragfähige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand; das Fehlen einer strafbaren Nötigung beantwortet diese Frage allein noch nicht.