Zivilrecht

Grundbuch: Elektronische Unterschriftsbeglaubigung braucht kein zusätzliches Papiersiegel

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 12. März 2026 eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben. Für die Löschung zweier Grundschulden hatten die Eigentümer ihre Unterschriften elektronisch durch eine Notarin beglaubigen lassen. Das Grundbuchamt verlangte zusätzlich den Abdruck eines Dienstsiegels auf dem eingescannten Papiervermerk. Diese Anforderung hielt der Senat bei der gewählten unmittelbaren elektronischen Beglaubigung für unberechtigt. Die Sache wurde zur weiteren Entscheidung über den Löschungsantrag an das Grundbuchamt zurückgegeben. Der Beschluss ordnete damit nicht selbst die Löschung an, sondern beseitigte das konkret beanstandete Formerfordernis als Eintragungshindernis und eröffnete die Fortführung des Antragsverfahrens.

Redaktionelle Zusammenfassung · 852 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde gegen das verlangte Dienstsiegel erfolgreich

Zwei Grundschulden auf gemeinschaftlichem Grundstück

Die Antragsteller waren jeweils zur Hälfte als Miteigentümer des Grundstücks eingetragen. Im Grundbuch standen zwei brieflose Grundschulden zugunsten einer Bank, jeweils über 30.000 DM. Am 28. Oktober 2025 beantragten die Eigentümer die Löschung und legten hierzu auch eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank vor. Ihr eigener Antrag war eigenhändig unterschrieben und wurde elektronisch eingereicht. Ihm war ein Beglaubigungsvermerk ihrer bevollmächtigten Notarin beigefügt, den diese unterschrieben, eingescannt und qualifiziert elektronisch signiert hatte. Daneben lag ein weiteres qualifiziert signiertes Dokument vor, das die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit dem Papierdokument bestätigte. Diese unterschiedlichen Zeugnisse waren rechtlich auseinanderzuhalten.

Grundbuchamt wollte Beglaubigung zunächst auf Papier

Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 beanstandete das Grundbuchamt, dass dem Beglaubigungsvermerk das Dienstsiegel fehlte. Es setzte eine Frist von sechs Wochen zur Behebung des Hindernisses. Die Antragsteller hielten dagegen, die qualifizierte elektronische Signatur unter Verwendung der notariellen Signaturkarte erfülle die Anforderungen der elektronischen Beglaubigung. Ein zusätzliches Farbdrucksiegel vor dem Einscannen sei deshalb nicht nötig. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht vor. Der Streit betraf somit die Frage, ob zwingend erst ein vollständiger papiergebundener Beglaubigungsvermerk hergestellt werden musste oder ob die notarielle Beglaubigung unmittelbar elektronisch errichtet werden durfte.

Eigentümerzustimmung muss öffentlich beglaubigt nachgewiesen werden

Für die Löschung eines Grundpfandrechts verlangt § 27 Satz 1 GBO die Zustimmung des Grundstückseigentümers. Diese ist nach § 29 Absatz 1 Satz 1 GBO durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Die Erklärung der Bank ersetzte deshalb nicht den erforderlichen Nachweis der Zustimmung der beiden Eigentümer. Eine öffentlich beglaubigte Erklärung setzt nach § 129 Absatz 1 BGB eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens voraus. Der Beglaubigungsvermerk selbst ist eine öffentliche Urkunde. Welche Form dieser Vermerk benötigt, bestimmt sich nach dem Beurkundungsgesetz. Gerade dort bestehen neben der papiergebundenen auch elektronische Möglichkeiten.

Elektronische Abschrift und elektronische Beglaubigung unterscheiden

§ 137 Absatz 1 Satz 1 GBO erlaubt die elektronische Übermittlung eines nachweispflichtigen Dokuments mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG. Wird eine bereits vorhandene Papierurkunde lediglich elektronisch eingereicht, muss die Ausgangsurkunde selbst den Anforderungen des § 29 GBO entsprechen. Eine elektronische Übereinstimmungsbescheinigung kann einen Formmangel der ursprünglichen Papierurkunde nicht automatisch heilen. Davon unterschied der Senat aber die hier gewählte Möglichkeit, die Unterschrift unmittelbar elektronisch zu beglaubigen. Bei dieser Variante entsteht die maßgebliche notarielle Beglaubigung erst in elektronischer Form. Die zusätzliche Bestätigung einer Abschrift und die eigentliche Unterschriftsbeglaubigung erfüllen daher unterschiedliche Aufgaben im Nachweisverfahren.

Welche Anforderungen die beiden Beglaubigungsformen haben

Ein papiergebundener Beglaubigungsvermerk nach §§ 39 und 40 BeurkG enthält das Zeugnis über die Leistung oder Anerkennung der Unterschrift, bezeichnet die betreffende Person und trägt Unterschrift sowie Siegel des Notars. Bei elektronischer Errichtung nach § 39a BeurkG tritt an diese Stelle die qualifizierte elektronische Signatur. Außerdem muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle mit dem Zeugnis verbunden sein. Es handelt sich folglich nicht um einen formlosen Scan oder um eine beliebige elektronische Unterschrift. Der Senat verlangte die Einhaltung des besonderen elektronischen Verfahrens, lehnte aber die zusätzliche Übertragung der papiergebundenen Siegelanforderung auf diese eigenständige Variante ab.

Bedenken gegen die Verbindung von Papier und Elektronik

Der Senat erörterte die in der Literatur vertretenen Bedenken gegen eine solche Verbindung von handschriftlicher Beteiligtenunterschrift und elektronischem Beglaubigungsvermerk. Anders als bei einer papiergebundenen Beglaubigung entsteht dabei kein entsprechend beglaubigtes Papieroriginal; die elektronische Vermerkdatei kann vervielfältigt werden. Diese Überlegung führt nach der herangezogenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht zur Unzulässigkeit. In seinem Beschluss vom 26. November 2025, II ZB 20/24, hatte der Bundesgerichtshof die elektronische Unterschriftsbeglaubigung für eine Handelsregisteranmeldung anerkannt. Der Wortlaut des § 39a BeurkG und sein Verweis auf § 39 BeurkG erfassen auch die Beglaubigung einer Unterschrift als elektronisch errichtbares einfaches Zeugnis.

Notarin darf zwischen zulässigen Verfahrenswegen wählen

Diese Auslegung übertrug das Oberlandesgericht auf den grundbuchrechtlichen Nachweis der Löschungserklärung. Die Notarin durfte entweder zuerst einen vollständigen Papiervermerk herstellen und diesen anschließend elektronisch übermitteln oder die Beglaubigung unmittelbar elektronisch errichten. Beide Wege stehen grundsätzlich zur Verfügung. Entscheidet sie sich für die zweite Möglichkeit, darf das Grundbuchamt kontrollieren, ob die dafür vorgesehenen elektronischen Anforderungen eingehalten wurden. Es darf jedoch nicht stattdessen zwingend die erste Möglichkeit verlangen. Das fehlende Farb- oder Prägesiegel auf der eingescannten Vorstufe begründete daher für sich genommen nicht das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis. Die Wahl des zulässigen Beglaubigungswegs blieb der Notarin überlassen.

Weitere Prüfung bleibt beim Grundbuchamt

Die erfolgreiche Beschwerde führte zur Aufhebung der Zwischenverfügung und zur Rückgabe der Sache an das Grundbuchamt. Dieses muss über den Antrag vom 28. Oktober 2025 weiter entscheiden. Der Senat setzte den Beschwerdewert auf 500 Euro fest; maßgeblich waren die Schwierigkeiten, das beanstandete Hindernis zu beseitigen, nicht die nominale Höhe der Grundschulden. Eine Kostenentscheidung war nach § 25 Absatz 1 GNotKG nicht veranlasst. Die Reichweite des Beschlusses bleibt auf das geprüfte Formerfordernis begrenzt: Eine ordnungsgemäße elektronische Beglaubigung benötigt kein zusätzliches Papiersiegel, während die gesetzlichen Anforderungen an Identität, Signatur und Nachweis der notariellen Eigenschaft weiterhin gelten.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 12. März 2026, 2 W 29/26, macht die Unterscheidung zwischen einer elektronisch beglaubigten Abschrift und einer unmittelbar elektronischen Unterschriftsbeglaubigung praktisch wichtig. Bei Beanstandungen sollte zunächst geklärt werden, welches Zeugnis tatsächlich errichtet wurde und welche gesetzlichen Anforderungen dafür gelten. Wer ausschließlich auf die Form des eingescannten Papiers schaut, kann den zulässigen elektronischen Errichtungsweg übersehen. Umgekehrt genügt ein Scan allein nicht. Die qualifizierte Signatur und die Bestätigung der Notareigenschaft müssen dem gewählten Verfahren entsprechen. Für die Vertragsabwicklung erleichtert eine eindeutige Dokumentation dieser Schritte die grundbuchrechtliche Prüfung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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