Strafrecht und Strafverfahren

Atemalkohol: Drei Dezimalstellen zählen bei der Mittelwertbildung

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 3. März 2026 die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers gegen eine Verurteilung wegen einer Alkoholordnungswidrigkeit im Wesentlichen verworfen. Es bestätigte die Geldbuße von 1.000 Euro und das dreimonatige Fahrverbot. Die Berechnung des Atemalkoholwerts aus zwei Einzelmessungen war rechtlich nicht zu beanstanden. Einen begrenzten Erfolg hatte das Rechtsmittel dennoch: Der Senat stellte die im ersten Rechtsgang gewährte viermonatige Schonfrist für den Beginn des Fahrverbots wieder her. Diese Vergünstigung durfte nach dem erfolgreichen ersten Rechtsmittel nicht entfallen. Der Betroffene wurde weder freigesprochen noch wurde die Sache erneut an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 851 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verurteilung bleibt bestehen, Beginn des Fahrverbots korrigiert

Fahrt mit genau dem gesetzlichen Grenzwert

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene am 5. Februar 2024 in Destedt einen Pkw mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 Milligramm pro Liter. Der Wert war mit einem am Tattag geeichten Gerät des Typs Dräger Alcotest 9510 DE ermittelt worden. Die Einzelmessungen ergaben 0,257 und 0,248 Milligramm pro Liter. Bereits am 16. Juni 2023 war gegen den Fahrer wegen einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 Milligramm pro Liter eine Geldbuße von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Diese Vorahndung war für die nun ausgesprochene erhöhte Geldbuße und die Dauer des neuen Fahrverbots maßgeblich.

Zwei Verhandlungen vor dem Amtsgericht

Im ersten Rechtsgang hatte das Amtsgericht Wolfenbüttel am 4. Februar 2025 eine Geldbuße von 1.000 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Zugleich hatte es bestimmt, dass das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam werden sollte. Auf die damalige Rechtsbeschwerde hob der Senat das Urteil einschließlich der Feststellungen auf und verwies die Sache zurück. Am 30. September 2025 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen erneut mit gleicher Geldbuße und gleicher Fahrverbotsdauer, ließ jedoch die Schonfrist weg. Gegen dieses zweite Urteil richtete sich die nun entschiedene Rechtsbeschwerde. Sie griff sowohl die Messwertberechnung als auch die Verschlechterung beim Beginn des Fahrverbots an.

Verteidigung wollte Einzelwerte vorher verkürzen

Nach Auffassung der Verteidigung durfte die dritte Dezimalstelle bereits bei den beiden Einzelmessungen nicht berücksichtigt werden. Sie wollte deshalb nur Werte von 0,25 und 0,24 Milligramm pro Liter zugrunde legen. Der daraus gebildete und weiter verkürzte Mittelwert hätte den gesetzlichen Grenzwert unterschritten. Diese Reihenfolge der Verkürzung lehnte der Senat ab. Maßgeblich waren die vom Messgerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerte. Ihre Summe betrug 0,505 Milligramm pro Liter; geteilt durch zwei ergab sich 0,2525. Der anschließend abgerundete maßgebliche Wert lag damit bei 0,25 Milligramm pro Liter und erfüllte § 24a Absatz 1 StVG.

Standardisiertes Messverfahren trug die Feststellung

Der Senat ordnete die Messung mit dem geeichten Dräger Alcotest 9510 DE als standardisiertes Messverfahren ein. Das Amtsgericht musste deshalb im vorliegenden Fall keine weiteren technischen Untersuchungen zur grundsätzlichen Funktionsweise des zugelassenen Geräts veranlassen. Die Aufnahme beider Einzelmesswerte in das Urteil ging nach den Ausführungen des Senats sogar über die insoweit regelmäßig erforderlichen Angaben hinaus. Der Beschluss hält damit die konkret durchgeführte Mittelwertbildung für tragfähig. Er ersetzt keine Prüfung tatsächlicher Besonderheiten eines anderen Messvorgangs, sondern beantwortet den erhobenen rechtlichen Einwand, dass die dritte Nachkommastelle generell schon vor der Bildung des Mittelwerts gestrichen werden müsse.

Ältere Entscheidungen beruhten auf anderem technischen Stand

Die Verteidigung hatte obergerichtliche Entscheidungen angeführt, die beim früheren Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential die dritte Dezimalstelle der Einzelwerte außer Betracht ließen. Nach dem Senat war diese Rechtsprechung durch die spätere technische Entwicklung überholt. Seit 2005 knüpft die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Zulassung an eine Messauflösung von 0,001 Milligramm pro Liter. Die älteren Entscheidungen berücksichtigten diese Entwicklung noch nicht ausreichend. Das hier verwendete Gerät erhielt seine Bauartzulassung erst 2013. Für die Beurteilung kam es deshalb auf die Anforderungen des tatsächlich eingesetzten Messsystems an; die frühere Behandlung eines anderen Geräts konnte nicht unverändert übernommen werden.

Kein zusätzlicher allgemeiner Sicherheitsabschlag

Der Senat bezog außerdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wonach bei einem geeichten Atemalkoholgerät und eingehaltenen Bedingungen eines gültigen Messverfahrens kein weiterer Sicherheitsabschlag erforderlich ist. Diese Grundsätze hielt er auf das eingesetzte Nachfolgemodell für übertragbar. Die bereits vorgesehene Verarbeitung der Einzelwerte wurde nicht durch ein zusätzliches vorgezogenes Abrunden ersetzt. Entscheidend war damit die kontrollierte Bildung des Mittelwerts aus den vorhandenen drei Dezimalstellen. Dass eine Einzelmessung mit 0,248 Milligramm pro Liter unterhalb von 0,25 lag, führte für sich genommen nicht zum Freispruch. Beurteilt wurde der ordnungsgemäß errechnete maßgebliche Mittelwert aus beiden Messungen.

Schonfrist trotz fehlender ursprünglicher Voraussetzungen

Anders beurteilte der Senat die weggefallene Schonfrist. Die materiellen Voraussetzungen des § 25 Absatz 2a StVG waren wegen des zuvor verhängten Fahrverbots zwar nicht erfüllt. Dennoch musste die im ersten Urteil gewährte Vergünstigung erhalten bleiben. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Absatz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Absatz 3 OWiG schützt den Betroffenen davor, durch sein eigenes Rechtsmittel eine ungünstigere Rechtsfolge zu erhalten. Es erfasst auch die Schonfrist und ist von Amts wegen zu beachten. Die frühere fehlerhafte Begünstigung durfte daher im zweiten Rechtsgang nicht zulasten des Betroffenen beseitigt werden. Der Senat korrigierte diesen Punkt unmittelbar selbst.

Kosten bleiben beim Betroffenen

Das Fahrverbot wird nach dem korrigierten Ausspruch wirksam, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Diese zeitliche Gestaltung ändert nichts an seiner Dauer von drei Monaten. Im Übrigen blieb das Urteil bestehen. Der Betroffene trägt die Kosten seiner Rechtsbeschwerde, weil der Senat den erreichten Teilerfolg als geringfügig bewertete und keine abweichende Kostenentscheidung nach § 473 Absatz 4 StPO für gerechtfertigt hielt. Die Entscheidung verbindet damit eine Bestätigung der Messwertberechnung mit einem eigenständigen prozessualen Schutz: Die Grenze der Verschlechterung gilt auch für eine im ersten Urteil zu Unrecht eingeräumte Vollstreckungsvergünstigung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 3. März 2026, 1 ORbs 5/26, zeigt, dass Einwände gegen Atemalkoholmessungen auf das konkrete Gerät und den maßgeblichen technischen Stand bezogen werden müssen. Ein vorgezogenes Streichen der dritten Dezimalstelle lässt sich nicht allein mit älteren Entscheidungen zu früheren Geräten begründen. Unabhängig davon lohnt der genaue Vergleich sämtlicher Rechtsfolgen vor und nach einer Zurückverweisung. Auch der Beginn eines Fahrverbots kann dem Verschlechterungsverbot unterliegen. Die ursprünglich gewährte Schonfrist blieb hier geschützt, obwohl ihre materiellen Voraussetzungen nicht vorlagen. Dieser begrenzte Erfolg änderte allerdings weder die Fahrverbotsdauer noch die Kostenlast des Betroffenen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.