Strafrecht und Strafverfahren
Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung: OLG bestätigt begrenzte Prüfung einer diskriminierenden Äußerung
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 19. Dezember 2025 den Freispruch einer Bloggerin vom Vorwurf der Volksverhetzung bestätigt. Ihre Veröffentlichung über Sinti und Roma bewertete der Senat ausdrücklich als diskriminierend und ehrverletzend. Gleichwohl hielt er die Auslegung des Landgerichts, wonach kein Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des geprüften Straftatbestands festgestellt war, für revisionsrechtlich vertretbar. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen. Die Entscheidung erklärt die verbreiteten Behauptungen weder für wahr noch für gesellschaftlich akzeptabel. Sie betrifft die Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c StGB und die Grenzen der revisionsgerichtlichen Kontrolle.
Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos
Öffentlich verbreiteter Beitrag mit großer Reichweite
Die Angeklagte veröffentlichte am 8. April 2022 auf Twitter einen Beitrag, der einem großen Teil der Sinti und Roma verschiedene rechtswidrige oder sozial missbilligte Verhaltensweisen pauschal zuschrieb. Daran schloss sie politische Vorwürfe gegen den Umgang mit entsprechender Kritik an. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie etwa 52.000 Follower. Der Beitrag war dieser großen Leserschaft und darüber hinaus öffentlich zugänglich. Das Landgericht stellte fest, dass die Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, Angehörige der angesprochenen Gruppe zu verletzen. Eine darüber hinausgehende subjektive Ausrichtung, der Gruppe ein gleichwertiges Lebensrecht in Deutschland abzusprechen, konnte es nicht feststellen.
Unterschiedliche Bewertungen in den Tatsacheninstanzen
Das Amtsgericht hatte die Angeklagte zunächst wegen Volksverhetzung zu 90 Tagessätzen von jeweils 60 Euro verurteilt. Sowohl sie als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Das Landgericht hob die Verurteilung auf, sprach die Angeklagte frei und verwarf die staatsanwaltschaftliche Berufung. Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch anschließend mit der Sachrüge an. Ihrer Auffassung nach verletzte der Beitrag die Menschenwürde der betroffenen Bevölkerungsgruppe. Die Generalstaatsanwaltschaft trat dieser Bewertung im Revisionsverfahren nicht bei und beantragte ebenso wie die Verteidigung die Verwerfung des Rechtsmittels. Das Oberlandesgericht prüfte deshalb, ob der Freispruch auf einem materiellen Rechtsfehler beruhte.
Geschützter Bevölkerungsteil grundsätzlich gegeben
Der Senat stellte nicht in Abrede, dass die angesprochenen Sinti und Roma einen durch den Tatbestand geschützten Teil der Bevölkerung bilden können. Hierunter fallen nach seiner Darstellung zahlenmäßig erhebliche, anhand bestimmter Merkmale abgrenzbare inländische Minderheiten. Auch die Bezugnahme auf einen großen Teil einer solchen Gruppe nahm der Veröffentlichung nicht von vornherein jede tatbestandliche Bedeutung. Die Entscheidung scheiterte somit nicht an der Vorstellung, diese Minderheit sei vom Schutzbereich ausgeschlossen. Maßgeblich blieb vielmehr das zusätzliche Erfordernis eines Angriffs auf die Menschenwürde. Der Senat trennte die Bestimmung des geschützten Personenkreises von der Bewertung der konkreten Äußerung.
Auslegung der Äußerung vor allem Aufgabe des Tatgerichts
Die Ermittlung des Sinns einer strafrechtlich geprüften Äußerung obliegt grundsätzlich dem Tatgericht. Das Revisionsgericht darf dessen Bewertung nicht einfach durch eine eigene ersetzen, selbst wenn der Wortlaut vollständig im Urteil wiedergegeben ist. Es kontrolliert, ob Schlussfolgerungen gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln verstoßen. Diesen Maßstab betonte das Oberlandesgericht ausdrücklich. Die Revision konnte deshalb nicht allein damit Erfolg haben, dass eine schärfere Deutung ebenfalls denkbar war. Entscheidend war, ob die vom Landgericht angenommene günstigere Lesart rechtlich ausgeschlossen werden musste. Einen solchen Rechtsfehler erkannte der Senat in der Gesamtwürdigung des Beitrags nicht.
Menschenwürdeangriff ist mehr als Ehrverletzung
Der geprüfte Tatbestand setzt nach der Entscheidung eine besonders gravierende Herabsetzung voraus, die den Kern der Persönlichkeit betrifft. Es muss um die Bestreitung der gleichwertigen Stellung als Mensch innerhalb der Gemeinschaft gehen. Beleidigende, diskriminierende oder verantwortungslose Äußerungen erfüllen diese zusätzliche Schwelle nicht automatisch. Weil eine tatsächlich festgestellte Menschenwürdeverletzung nicht gegen Meinungsfreiheit abgewogen werden kann, verlangt schon ihre Annahme eine sorgfältige Begründung. Der Senat hob daher die einschränkende Funktion dieses Tatbestandsmerkmals hervor. Er behandelte die Äußerung nicht als wertneutral, unterschied aber zwischen ihrer ehrverletzenden Qualität und den weitergehenden Voraussetzungen der hier angeklagten Volksverhetzung.
Günstigere Deutung des konkreten Beitrags blieb möglich
Das Landgericht hatte den Beitrag dahin verstanden, dass die Angeklagte aus ihrer Sicht bestimmte Verhaltensweisen und einen vermeintlichen gesellschaftlichen Selbstausschluss missbilligte. Dabei berücksichtigte es ihre Bezugnahme auf einen Teil der Gruppe und die konkrete sprachliche Form. Nach dieser Deutung wurde den Betroffenen kein gleichwertiges Lebensrecht abgesprochen. Der Senat hielt diese Gesamtwürdigung jedenfalls für vertretbar. Er übernahm damit nicht die pauschalen Vorwürfe als Tatsachen. Vielmehr betonte er, dass die behaupteten Gründe objektiv unzutreffend sein können und jedenfalls unzulässig verallgemeinern. Solange die günstigere Auslegung nicht tragfähig ausgeschlossen war, konnte sie revisionsrechtlich nicht durch die belastendere ersetzt werden.
Beleidigungsdelikte wurden nicht allgemein ausgeschlossen
Der Senat stellte klar, dass die Verneinung dieses Volksverhetzungstatbestands die betroffenen Menschen nicht strafrechtlich schutzlos macht. Ehrverletzungen können nach den dafür vorgesehenen Vorschriften verfolgt werden, wenn deren jeweilige Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört gegebenenfalls ein formgerecht und fristgerecht gestellter Strafantrag eines persönlich Betroffenen nach § 194 StGB. Im vorliegenden Verfahren fehlte nach den wiedergegebenen Feststellungen ein entsprechender Strafantrag. Das Oberlandesgericht sprach deshalb keine zusätzliche Verurteilung wegen Beleidigung aus. Seine Hinweise beschreiben die systematische Trennung verschiedener Straftatbestände und dürfen nicht als Feststellung verstanden werden, dass eine Beleidigung jeder einzelnen betroffenen Person hier bereits nachgewiesen wäre.
Freispruch bleibt mit Kostenfolge bestehen
Die Kosten der erfolglosen staatsanwaltschaftlichen Revision und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse. Mit der Verwerfung blieb der landgerichtliche Freispruch bestehen. Die Reichweite der Entscheidung ergibt sich aus dem festgestellten Beitrag, dessen tatrichterlicher Auslegung und dem konkreten Tatvorwurf. Sie ist keine generelle Freigabe pauschaler abwertender Aussagen über Minderheiten. Andere Formulierungen, ein anderer Kontext oder weitere Feststellungen können eine andere strafrechtliche Bewertung tragen. Hier genügte die Beanstandung der Staatsanwaltschaft nicht, um einen revisiblen Fehler in der günstigeren, vom Landgericht begründeten Auslegung aufzuzeigen. Dies war für den Ausgang des Rechtsmittels entscheidend.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 19. Dezember 2025, 1 ORs 43/25, verlangt eine präzise Trennung von diskriminierendem Inhalt, Ehrverletzung und dem zusätzlichen Menschenwürdeangriff des geprüften Volksverhetzungstatbestands. Für die Bearbeitung eines Äußerungsfalls sind der vollständige Wortlaut, sein Kontext und mögliche Deutungen sorgfältig zu sichern. Im Revisionsverfahren reicht eine alternative, belastendere Interpretation nicht aus; ein Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung muss erkennbar werden. Auf Seiten Betroffener darf gleichzeitig die gesonderte Prüfung von Ehrschutzdelikten und erforderlichen Strafanträgen nicht übersehen werden. Der Freispruch bestätigt weder die Wahrheit der verbreiteten Pauschalvorwürfe noch deren gesellschaftliche Angemessenheit.