Strafrecht und Strafverfahren
Fiktives Kind angeboten: Schuldspruch bleibt bestehen, Strafzumessungsfehler führen zur Herabsetzung
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 26. November 2025 die Strafen eines wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 37 Fällen verurteilten Angeklagten herabgesetzt. Die Gesamtfreiheitsstrafe sank von zwei Jahren und sieben Monaten auf zwei Jahre und vier Monate. Für jede Tat setzte der Senat statt eines Jahres und zwei Monaten nun ein Jahr und einen Monat fest. Der Schuldspruch blieb bestehen. Gegenstand waren Angebote in Internetkommunikationen, ein Kind für strafbare sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen. Dass der Angeklagte tatsächlich keine Kinder hatte, schloss die Strafbarkeit des als ernsthaft erscheinenden Angebots nach der Entscheidung nicht aus.
Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Teilweiser Revisionserfolg betrifft nur die Strafe
Bereits die Berufung war auf die Rechtsfolgen beschränkt
Das Amtsgericht hatte die 37 Taten aus den Jahren 2022 und 2023 festgestellt und den Angeklagten im Dezember 2024 verurteilt. Seine mit ausdrücklicher Ermächtigung auf das Strafmaß beschränkte Berufung blieb beim Landgericht erfolglos. Dieses übernahm sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe. Die anschließende Revision beanstandete materielles Recht und beantragte eine erneute Verhandlung vor einer anderen Strafkammer. Der Senat prüfte zunächst von Amts wegen, ob die frühere Rechtsmittelbeschränkung wirksam war. Dies bejahte er, weil die amtsgerichtlichen Feststellungen den Schuldspruch trugen und eine selbständige Beurteilung der Rechtsfolgen ermöglichten. Die tatsächlichen Tatfeststellungen blieben damit bindend.
Empfängerwirkung des Angebots ist entscheidend
Der Senat erläuterte den Tatbestand des § 176 Absatz 1 Nummer 3 StGB anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ein Anbieten liegt danach vor, wenn jemand gegenüber einer anderen Person erklärt, ein bestimmtes Kind für entsprechende Handlungen bereitstellen zu wollen und zu können. Das Kind muss durch die Erklärung nicht bereits individuell identifizierbar sein. Entscheidend ist, dass das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies zumindest billigend in seinen Willen aufnimmt. Nach den bindenden Feststellungen war dies in jedem Einzelfall gegeben. Die bloße Unmöglichkeit einer späteren Umsetzung beseitigte daher den bereits verwirklichten Tatbestand nicht.
Abstrakte Gefahr besteht auch ohne tatsächlich vorhandenes Kind
Die Vorschrift erfasst nach der Begründung eine abstrakte Gefährdung durch die Kommunikation selbst. Diese kann den Erklärungsempfänger in der Bereitschaft zur Begehung entsprechender Straftaten bestärken. Deshalb machte der Senat für den Schuldspruch keinen Unterschied zwischen einem tatsächlich vorhandenen und einem lediglich vorgegebenen Kind. Der Angeklagte war kinderlos, stellte gegenüber seinen Gesprächspartnern aber ein vermeintliches eigenes Kind in Aussicht. Die Entscheidung betrifft damit die strafbare Angebotskommunikation. Sie stellt gerade keine tatsächlich vollzogene sexuelle Handlung an einem Kind fest. Die fehlende Umsetzbarkeit blieb dennoch für die spätere Bewertung der individuellen Strafhöhe relevant und wurde dort zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Einzelstrafen dürfen nicht pauschal mit der gesamten Serie begründet werden
Bei der Strafzumessung erkannte der Senat mehrere Rechtsfehler. Das Landgericht hatte bei den jeweiligen Einzelstrafen auf die über Monate verteilte Tatserie, zahlreiche Kontakte im Bundesgebiet und ein längerfristig hartnäckiges Vorgehen abgestellt. Solche Umstände beschreiben vor allem das Gesamtgeschehen und nicht ohne Weiteres das konkrete Gewicht jeder einzelnen Tat. Für die Einzelstrafe muss vielmehr auf das jeweilige Tatbild geschaut werden. Unterschiede zwischen einzelnen Vorwürfen waren zwar teilweise erwähnt worden, hatten sich aber nicht nachvollziehbar in der Strafhöhe ausgewirkt. Die bloße Gesamtdauer und die Zahl anderer Kontakte durften deshalb nicht jede Einzelstrafe zusätzlich erhöhen.
Nicht festgestellte Wirkungen dürfen die Strafe nicht verschärfen
Außerdem hatte das Landgericht angenommen, die Kommunikation habe bei den Empfängern bestimmte Fantasien tatsächlich geweckt oder verstärkt und deren Hemmschwelle gesenkt. Dafür fehlten jedoch tragfähige Feststellungen und eine entsprechende Beweiswürdigung. Nach den Urteilsgründen waren die Empfänger hierzu offenbar nicht gehört worden. Die abstrakte Eignung zu einer solchen Wirkung ist nach dem Senat bereits der Grund für die gesetzliche Strafbarkeit und darf nicht ohne Weiteres nochmals strafschärfend berücksichtigt werden. Eine konkret eingetretene zusätzliche Wirkung müsste eigenständig festgestellt sein. Der Beschluss trennt damit das für den Tatbestand ausreichende abstrakte Risiko von tatsächlichen Folgen, die gegebenenfalls die Strafzumessung beeinflussen könnten.
Senat korrigierte die Rechtsfolgen selbst
Eine Zurückverweisung hielt der Senat nicht für erforderlich. Nach einem Hinweis auf eine eigene Entscheidung nach § 354 Absatz 1a Satz 2 StPO beantragte die Generalstaatsanwaltschaft eine Herabsetzung. Die Verteidigung erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Auffassung des Gerichts lag ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt vor, sodass es die angemessenen Strafen selbst bestimmen konnte. Bei der Gesamtstrafe ging es sogar über die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Reduzierung hinaus. Die selbständige Korrektur setzte damit nicht die beanstandeten Erwägungen fort, sondern beruhte auf einer erneuten Gesamtwürdigung der tragfähigen Umstände innerhalb des bindenden Schuldspruchs.
Geständnis, Therapie und Vorbelastung in der Abwägung
Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte der Senat sein Geständnis, die therapeutische Aufarbeitung und die fehlende Möglichkeit, die angebotenen Taten umzusetzen. Zu seinen Lasten wirkten Vorstrafen und insbesondere die Begehung während einer einschlägigen Bewährungszeit. Die Darstellung früherer Verurteilungen im landgerichtlichen Urteil war zwar knapp. Der Senat hielt nähere Einzelheiten in dieser besonderen Konstellation jedoch ausnahmsweise für entbehrlich. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr erschienen ihm Einzelstrafen von einem Jahr und einem Monat angemessen. Die Vorbelastungen machten nach seiner Würdigung trotz der gewichtigen Milderungsgründe eine Überschreitung dieser Mindeststrafe erforderlich.
Enge Zusammenfassung zur Gesamtstrafe und Kostenfolge
Aus den 37 herabgesetzten Einzelstrafen bildete das Oberlandesgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Dabei berücksichtigte es besonders die ähnliche Begehungsweise und nahm einen engen Zusammenzug vor. Im Übrigen blieb die Revision erfolglos. Trotz des Teilerfolgs trägt der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens; eine abweichende Kostenverteilung hielt der Senat angesichts des begrenzten Erfolgs nicht für veranlasst. Die Entscheidung verbindet damit zwei eigenständige Aussagen: Der Schuldspruch kann auch bei einem fiktiven Kind tragfähig sein, während die konkrete Strafe nur auf tatsächlich festgestellte und der jeweiligen Zumessungsebene zutreffend zugeordnete Umstände gestützt werden darf.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 26. November 2025, 1 ORs 62/25, trennt konsequent die Strafbarkeit einer Angebotskommunikation von ihrer konkreten Bewertung bei der Strafzumessung. Für eine Rechtsmittelprüfung sind deshalb zwei Fragen auseinanderzuhalten: Tragen die bindenden Feststellungen den Schuldspruch, und beruhen Einzel- sowie Gesamtstrafe auf zulässigen Erwägungen? Behauptete Wirkungen auf Gesprächspartner dürfen ohne Tatsachengrundlage nicht strafschärfend eingesetzt werden. Ebenso müssen Umstände einer ganzen Serie von den Besonderheiten der einzelnen Tat unterschieden werden. Dass die angebotene Handlung nicht umgesetzt werden konnte, beseitigte hier den Tatbestand nicht, blieb aber ein ausdrücklich berücksichtigter Strafmilderungsgrund.