Strafrecht und Strafverfahren

Führungsaufsicht: Wenige abgeschnittene Haare dürfen zur Abstinenzkontrolle verlangt werden

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 17. November 2025 eine nachträgliche Änderung der Abstinenzkontrolle aufgehoben. Die Strafvollstreckungskammer hatte Haarproben wieder durch monatliche Urinproben ersetzt, weil sie die Haarentnahme generell für einen unzulässigen körperlichen Eingriff hielt. Diese Rechtsauffassung teilte der Senat nicht. Das Abschneiden weniger Haare für eine Drogenkontrolle erreicht nach seiner Begründung nicht die Erheblichkeit eines einwilligungsbedürftigen körperlichen Eingriffs. Mit der Aufhebung lebte die zuvor angeordnete Kontrolle durch Haarproben wieder auf. Der Beschluss betrifft damit die rechtliche Zulässigkeit und Begründung einer Führungsaufsichtsweisung, nicht eine neue strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Frühere Haarprobenweisung lebt wieder auf

Unterbringung und anschließende Bewährungsphase

Der Verurteilte hatte wegen Betäubungsmitteldelikten Freiheitsstrafen erhalten. 2017 wurde neben einer Strafe auch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach einem zunächst wechselhaften und zuletzt stabileren Therapieverlauf setzte die Strafvollstreckungskammer im November 2022 die weitere Unterbringung und zwei Strafreste zur Bewährung aus. Führungsaufsicht und Bewährungszeit wurden auf drei Jahre bemessen. Zu den Weisungen gehörte eine durch Urinkontrollen überprüfte Abstinenz. Anfangs berichtete die Bewährungshilfe über keine Verstöße. Später kam es jedoch zu versäumten Terminen, Auseinandersetzungen über die Art der Probenabgabe und eingeräumtem Cannabiskonsum. Dieser Verlauf bildete den konkreten Hintergrund der später veränderten Kontrollmethode.

Kontrollprobleme und positiver Laborbefund

Der Betroffene lehnte unter anderem Urinabgaben unter Sichtkontrolle und zeitweise auch andere Untersuchungen ab. Eine Ambulanz vergab nach einem eskalierenden Gespräch keine weiteren Termine; die Bewährungshilfe organisierte daraufhin Kontrollen bei einem Labor. Auch dort nahm der Verurteilte mehrere Termine nicht wahr. Eine im November 2024 abgegebene Probe fiel auf Kokain, Cannabinoide und Alkohol positiv aus. Seine Erklärung für den Kokainbefund wurde nach der im Beschluss wiedergegebenen Laborbewertung wegen der gemessenen Werte ausgeschlossen. Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle stellte Strafantrag. Der vorliegende Beschluss berichtet diesen Vorgang als Hintergrund; er entscheidet nicht über eine daraus möglicherweise folgende gesonderte Strafbarkeit.

Wechsel zur Haaranalyse und spätere Rückänderung

Im März 2025 erstreckte die Strafvollstreckungskammer die Abstinenzweisung ausdrücklich auf Cannabis und Alkohol und ordnete unangekündigte Haarprobenkontrollen alle drei Monate an. Die Staatskasse sollte die Kosten tragen. Der Verurteilte legte dagegen kein Rechtsmittel ein, kündigte gegenüber seiner Bewährungshelferin aber an, die Kontrollen zu verweigern. Nachdem ein neuer Leiter der Führungsaufsichtsstelle rechtliche Bedenken geäußert hatte, änderte die Kammer die Kontrollweisung im August wieder auf monatliche Urinproben. Zur Begründung führte sie allein an, Haarproben seien mit einem unzulässigen körperlichen Eingriff verbunden. Gegen diese Rückänderung wandte sich die Staatsanwaltschaft erfolgreich mit ihrer Beschwerde.

Beschwerde prüft Gesetzmäßigkeit statt bloßer Zweckmäßigkeit

Der Senat erläuterte den begrenzten Prüfungsmaßstab nach § 453 Absatz 2 StPO. Er kontrolliert, ob eine Weisung gesetzeswidrig ist, etwa weil eine Rechtsgrundlage fehlt, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die bloße Frage, welche rechtmäßige Kontrollmethode zweckmäßiger erscheint, bleibt grundsätzlich der ersten Instanz überlassen. Weil Weisungen den Verurteilten belasten, benötigen sie eine auf seinen Fall bezogene Begründung. Bei einer nachträglichen Änderung nach § 68d Absatz 1 StGB müssen zudem neue tatsächliche Umstände oder neue tatsächliche Erkenntnisse berücksichtigt werden. Eine unbegründete bloße Neubewertung genügt dem dargestellten Maßstab nicht.

Fehlende Ermessensausübung durch falschen rechtlichen Ausgangspunkt

Der angegriffene Beschluss enthielt nach der Prüfung des Oberlandesgerichts keine Abwägung neuer Umstände. Die Kammer war ausschließlich davon ausgegangen, eine Haarprobe sei rechtlich ausgeschlossen. Damit hatte sie das ihr obliegende Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Gerade dieser Fehler machte die Beschwerde erfolgreich. Der Senat entschied also nicht lediglich, Haaranalysen seien praktischer als Urinkontrollen. Er beanstandete eine Änderung, die auf einem unzutreffenden gesetzlichen Verbot beruhte. Ob eine andere Kontrollmethode im Einzelfall aufgrund tragfähiger neuer Tatsachen vorzugswürdig sein könnte, wäre eine eigenständige, zu begründende Entscheidung gewesen. Eine solche Begründung lag hier nicht vor.

Erheblichkeitsschwelle beim körperlichen Eingriff

Zur Einordnung der Haarprobe schloss sich der Senat einer Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung an, nach der ein körperlicher Eingriff ein Mindestmaß an Erheblichkeit voraussetzt. Das Abschneiden einiger weniger Haare verursacht in der beschriebenen Ausgestaltung weder Schmerzen noch eine sichtbare Veränderung und erfordert keine ärztliche Behandlung. Der bloße Verlust geringfügiger Körpersubstanz führt deshalb nicht automatisch zu einem Einwilligungserfordernis. Der Senat zog Vergleiche zum Begriff der körperlichen Misshandlung und zu strafprozessualen Untersuchungsmaßnahmen heran. Er erwähnte zugleich ausdrücklich entgegenstehende ältere obergerichtliche Entscheidungen. Die Begründung setzt somit an der konkreten geringen Intensität der üblichen Probenentnahme an, nicht an einer generellen Bedeutungslosigkeit von Eingriffen in Haare.

Wirksame Kontrolle bleibt Teil der Verhältnismäßigkeit

Der Senat übernahm außerdem Erwägungen zur Wirksamkeit und Belastung verschiedener Kontrollmethoden. Eine Haaranalyse kann einen längeren Zeitraum erfassen und deshalb seltener erforderlich sein als eine Urinprobe. Die Verhältnismäßigkeit verlangt nach dieser Argumentation nicht nur eine möglichst geringe einzelne Belastung, sondern auch eine tatsächlich geeignete Kontrolle. Daraus folgt aber keine pauschale Aussage, Haarproben seien unter allen Umständen zwingend anzuordnen. Entscheidend blieb hier, dass die konkrete Entnahme weniger Haare nicht schon wegen eines zwingenden Einwilligungsvorbehalts ausscheiden musste. Die ohnehin gebotene Prüfung von Bestimmtheit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Führungsaufsichtsweisung wurde dadurch nicht ersetzt.

Aufhebung stellt die frühere Anordnung wieder her

Mit der Aufhebung des Änderungsbeschlusses galt erneut die Regelung vom 20. März 2025 mit Haarprobenkontrollen im Abstand von drei Monaten. Eine besondere Kosten- und Auslagenentscheidung hielt der Senat nicht für veranlasst. Er erläuterte, dass die Kosten des zu Ungunsten des Verurteilten eingelegten staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels zu den Verfahrenskosten gehören und keine Entlastung von dessen notwendigen Auslagen erfolgte. Der Tenor ordnet weder einen Bewährungswiderruf noch eine zwangsweise Probenentnahme an. Die unmittelbare Rechtsfolge besteht in der Wiederherstellung der früheren Weisung, nachdem ihre Ablösung ohne tragfähige rechtliche und ermessensbezogene Grundlage erfolgt war.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 17. November 2025, 1 Ws 254/25 und 1 Ws 255/25, unterstreicht die Bedeutung einer fallbezogenen Begründung bei Änderungen von Führungsaufsichtsweisungen. Ein Gericht muss zwischen einem rechtlichen Verbot und der Auswahl unter mehreren zulässigen Kontrollmethoden unterscheiden. Nach der vertretenen Auffassung erfordert das Abschneiden weniger Haare nicht allein wegen des Substanzverlusts eine Einwilligung. Damit entfällt jedoch nicht die Prüfung der konkreten Belastung und Verhältnismäßigkeit. Bei einer Beschwerde sind deshalb sowohl die tatsächliche Ausgestaltung der Probe als auch neue Umstände und die erkennbare Ermessensausübung der Strafvollstreckungskammer sorgfältig zu untersuchen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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