Zivilrecht
Falsche Zustandsangaben zum Auto können eine Anpassung des Rückabwicklungsvergleichs rechtfertigen
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 4. November 2025 darauf hingewiesen, dass es eine Berufung wegen weiterer Zahlungen aus einem Fahrzeugvergleich für offensichtlich aussichtslos hält. Der Kläger verlangte noch 9.755,05 Euro von der finanzierenden Beklagten. Nach vorläufiger Bewertung des Senats musste der Vergleich jedoch wegen unzutreffender Angaben zum Fahrzeugzustand angepasst werden. Neben dem vereinbarten Nutzungsersatz war danach zusätzlicher Wertersatz abzuziehen. Der Hinweis selbst wies die Berufung noch nicht endgültig zurück, sondern eröffnete eine Stellungnahmefrist. Die Quelle enthält zusätzlich den späteren Hinweis, dass die Zurückweisung durch gesonderten Beschluss vom 26. Februar 2026 erfolgte.
Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Senat kündigt Zurückweisung der Berufung an
Der Vergleich beruhte auf einem unbeschädigten Fahrzeug
Im September 2021 hatten sich die Parteien über die Rückabwicklung eines mit einem Autokauf verbundenen Darlehensvertrags geeinigt. Der Kläger sollte den finanzierten Audi A4 Avant herausgeben und bei einem Vertragspartner abstellen. Dabei erklärte er, das Fahrzeug sei unbeschädigt, unfallfrei und befinde sich in einem dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Zustand. Die Beklagte sollte 20.800 Euro an Anzahlung und Tilgungsraten erstatten. Davon war ein vereinbarter Nutzungsersatz von 9.417,97 Euro abzuziehen. Nachdem die Beklagte tatsächlich nur 1.401 Euro gezahlt hatte, verlangte der Kläger einen weiteren Betrag. Er akzeptierte lediglich einen geringfügigen zusätzlichen Abzug.
Normaler Gebrauch und außergewöhnliche Verschlechterung sind verschieden
Zur Einordnung des Vergleichs stellte der Senat auf die für den Darlehensvertrag aus April 2014 maßgeblichen Rückabwicklungsregeln ab. Danach gleicht Nutzungsersatz den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs aus. Seine Berechnung orientiert sich insbesondere an Kaufpreis, gefahrenen Kilometern und erwarteter Restlaufleistung. Davon zu unterscheiden ist Wertersatz für einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder eine ungewöhnliche Verschlechterung. Der Vergleich enthielt nur eine ausdrückliche Regelung zum gewöhnlichen Nutzungsersatz. Dass die Beklagte sich hierauf beschränkte, erklärte der Senat mit den Zusicherungen zum Fahrzeugzustand. Die Entscheidung weist zugleich darauf hin, dass der Gesetzgeber das System bei der Neuregelung des Verbraucherwiderrufsrechts 2014 verändert hat.
Gutachten stellte Schimmel, Lackverätzung und Unfallschaden fest
Tatsächlich hatte das Landgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens einen erheblich abweichenden Zustand festgestellt. Der Innenraum war von intensivem Schimmel befallen, der tief in die Materialien eingedrungen war. Auf dem Dach befand sich ein durch Verätzung verursachter Lackschaden, der mehrere Lackschichten durchdrang und nicht mehr dem normalen Gebrauch zugeordnet werden konnte. Hinzu kam eine Beschädigung des rechten vorderen Stoßfängers, die als Unfallschaden eingeordnet wurde. Der Senat sah keine konkreten Anhaltspunkte, welche die Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Feststellungen erschütterten. Die Berufung eröffnete damit keine vollständige neue Tatsachenprüfung allein deshalb, weil der Kläger die Bewertung des Sachverständigen ablehnte.
Fotos genügten hier für die sachverständige Beurteilung
Der Kläger beanstandete insbesondere, dass der Sachverständige den Schimmel nicht persönlich am Fahrzeug untersucht hatte. Dies überzeugte den Senat nicht. Der Gutachter hatte anhand von Fotos Farbe, Ausmaß, Beschaffenheit und Aufwuchs bewertet und seine Erfahrung mit entsprechenden Schäden erläutert. Er hatte zudem nachvollziehbar begründet, warum diese Merkmale eine Einschätzung ermöglichten. Die Vermutung, der massive Befall sei erst während weniger Wochen im Autohaus entstanden, blieb ohne konkrete tatsächliche Grundlage. Der Kläger hatte zunächst selbst einen normalen Erhaltungszustand behauptet und keine Erklärung für eine so rasche erhebliche Veränderung geliefert. Daraus leitete das Gericht keine allgemeine Gleichwertigkeit jedes Fotos mit einer Untersuchung ab.
Schon fahrlässige Falschangaben können die Anpassung tragen
Der Senat stützte die mögliche Vergleichsanpassung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung bei den Vertragsverhandlungen. Als Eigentümer und letzter Besitzer hätte der Kläger nach der Bewertung des Gerichts erkennen können, dass sein Fahrzeug nicht dem zugesagten Zustand entsprach. Vorsätzliches oder arglistiges Verschweigen musste deshalb nicht festgestellt werden; einfache Fahrlässigkeit genügte für den herangezogenen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte wollte trotz der Schäden grundsätzlich an der Rückabwicklung festhalten. Sie war daher so zu stellen, wie sie bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse gestanden hätte. Entscheidend war ihr hypothetisches Verhalten, nicht ein zusätzlicher Nachweis, dass der Kläger günstigeren Vergleichsbedingungen tatsächlich zugestimmt hätte.
Reparaturkosten dienten zur Bemessung des zusätzlichen Wertverlusts
Den außergewöhnlichen Wertverlust durfte das Gericht anhand der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten bestimmen. Es sah einen hinreichend zuverlässigen Zusammenhang zwischen diesen Kosten und dem geringeren Marktwert eines entsprechend beschädigten Fahrzeugs. Für die Schimmelbeseitigung wurden 9.159,36 Euro angesetzt, für den Stoßfänger 691,37 Euro und für die Lackschäden 534,37 Euro. Insgesamt ergaben sich 10.385,10 Euro. Nach dem Gutachten handelte es sich um vorsichtig kalkulierte Mindestkosten. Eine bloße chemische Reinigung reichte wegen der widerstandsfähigen Schimmelsporen und der Gefahr eines erneuten Befalls nicht aus. Die Ansätze sollten eine dauerhafte Beseitigung einschließlich der gesundheitlichen Risiken ermöglichen.
Der Abzug zielte nicht auf eine Verbesserung zum Neuzustand
Der Kläger wandte ein, die Beklagte erhalte durch die Reparaturen ein übermäßig aufgewertetes Fahrzeug. Der Senat stellte dem entgegen, dass gerade nicht sämtliche Kratzer oder gewöhnlichen Gebrauchsspuren berücksichtigt wurden. In die Berechnung flossen nur die drei außergewöhnlichen Schadenskomplexe ein. Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag von 20.800 Euro waren daher sowohl 9.417,97 Euro Nutzungsersatz als auch 10.385,10 Euro Wertersatz abzuziehen. Es verblieben lediglich 996,93 Euro. Diesen Betrag hatte die bereits geleistete Zahlung von 1.401 Euro vollständig abgedeckt. Eine weitere Zahlung an den Kläger oder darauf entfallende Zinsen kamen nach dieser Berechnung nicht in Betracht.
Stellungnahmefrist und spätere Verfahrensentwicklung
Der Senat hielt auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 Absatz 2 ZPO für erfüllt. Er sah weder grundsätzliche Bedeutung noch einen Bedarf für Rechtsfortbildung oder die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung und hielt eine mündliche Verhandlung nicht für geboten. Dem Kläger wurde eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eröffnet; zugleich regte das Gericht die Rücknahme der Berufung unter Hinweis auf reduzierte Gerichtskosten an. Den Berufungsstreitwert wollte es auf die Stufe bis 10.000 Euro festsetzen. Diese Ankündigungen gehören zum Hinweisstadium. Die spätere Zurückweisung ist lediglich als nachträgliche Verfahrensinformation in der vorliegenden Quelle dokumentiert.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Vergleich über die Rückgabe eines finanzierten Fahrzeugs können konkrete Zustandsangaben die wirtschaftliche Grundlage der Einigung bilden. Hier schloss der Senat aus den Zusicherungen, dass die Finanzierungsseite auf einen zusätzlichen Schadensabzug verzichtet hatte. Die erhebliche Abweichung eröffnete deshalb eine Anpassung, ohne dass Arglist bewiesen werden musste. Vor einer solchen Vereinbarung sollte der tatsächliche Fahrzeugzustand überprüft und dokumentiert werden. Im Streitfall ist außerdem sauber zwischen gewöhnlicher Nutzung und außergewöhnlichem Schaden zu unterscheiden. Der Beschluss erlaubt keinen pauschalen Abzug sämtlicher Aufbereitungskosten, sondern stützt sich auf drei sachverständig festgestellte Schadenskomplexe.