Zivilrecht
Erbvertrag mit Änderungsvorbehalt: Grundstücksvermächtnis zugunsten der Enkel bleibt wirksam
Das Oberlandesgericht Braunschweig sieht in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 keine Erfolgsaussicht für die Berufung eines Miterben gegen die Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses. Seine Eltern hatten zunächst einen Erbvertrag geschlossen und später ihren vier Enkelkindern Grundbesitz vermacht. Der Berufungsführer hielt das spätere Vermächtnis für unvereinbar mit seiner erbvertraglichen Stellung. Der Senat folgt dem nicht: Die maßgeblichen Klauseln sicherten den Söhnen nach seiner Auslegung keine ihnen gegenüber bindende Schlusserbenstellung. Der Beschluss kündigt eine Zurückweisung nach § 522 Absatz 2 ZPO an. Nach dem in der Quelle enthaltenen späteren Hinweis wurde die Berufung anschließend zurückgenommen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 865 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Hinweisbeschluss im Streit um Familiengrundbesitz
Zwei Generationen und zwei letztwillige Regelungen
Die beiden Beklagten sind Brüder und wurden nach dem Tod ihrer zuletzt verstorbenen Mutter Miterben zu jeweils einer Hälfte. Die Klägerin ist Tochter eines der Brüder und Nichte des anderen. Im Jahr 1999 hatten ihre Großeltern einen Erbvertrag unter Beteiligung der Söhne geschlossen. Zugleich wurden durch Übergabeverträge bereits Grundstücke im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. 2008 errichteten die Großeltern ein gemeinschaftliches notarielles Testament mit einem Grundstücksvermächtnis zugunsten ihrer vier Enkelkinder. Der betroffene Grundbesitz war später erworben worden und gehörte nicht zum Hofvermögen. Nach dem Tod beider Großeltern verlangte die Klägerin die Übertragung an sich und ihre drei Geschwister.
Vollständige Vertragsfassung ist Ausgangspunkt der Prüfung
Das Landgericht verurteilte beide Brüder zur Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung. Nur der Onkel der Klägerin legte Berufung ein. Er verwies insbesondere auf § 2 Absatz II des Erbvertrags, der die Söhne zu gleichen Teilen als Schlusserben bezeichnete. Diese Klausel fehlte in der von der Klägerin eingereichten Kopie, war aber in der vom Beklagten bereits erstinstanzlich vorgelegten Fassung enthalten. Der Senat legt die vollständigere Fassung zugrunde. Die Klägerin hatte die Existenz der Klausel nicht bestritten, sondern nur deren rechtliche Bindungswirkung verneint. Der Berufungsangriff war damit ernst zu nehmen, führte aber nach vollständiger Vertragsauslegung nicht zum gewünschten Ergebnis.
Nicht jede Klausel eines Erbvertrags bindet vertragsmäßig
Eine spätere Verfügung ist nach § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam, soweit sie Rechte eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. Entscheidend ist deshalb zunächst, ob überhaupt eine entsprechende Bindung besteht. Ein Erbvertrag kann neben vertragsmäßigen Verfügungen auch einseitige, grundsätzlich anders behandelbare Anordnungen enthalten. Die bloße Aufnahme einer Erbeinsetzung in eine solche Urkunde beantwortet diese Frage noch nicht. Auch eine ausdrückliche Bezeichnung als erbvertraglich ist nicht stets erforderlich. Maßgeblich bleibt der Wille der Beteiligten, der aus Wortlaut, Zusammenhang und Interessenlage zu bestimmen ist. Dass die begünstigten Söhne zugleich Vertragsparteien waren, sprach zwar grundsätzlich für Bindung, war hier aber nicht ausschlaggebend.
Vorweggenommene Erbfolge und begrenzte Bindung
Für den Senat spricht zunächst der Vertragsaufbau gegen eine den Söhnen verbindlich zugesicherte Schlusserbenstellung: Erst § 3 bezeichnet die dort geregelten Verpflichtungen der Söhne ausdrücklich als erbvertragliche Vereinbarung. Diese Bestimmungen betrafen den bereits übertragenen landwirtschaftlichen Grundbesitz und dessen weiteren Verbleib in der Familie. In den gleichzeitig beurkundeten Übergaberegelungen erklärten sich die Brüder hinsichtlich ihrer erbrechtlichen Ansprüche wechselseitig für vollständig abgefunden. Dieser Zusammenhang spricht nach Auffassung des Gerichts dagegen, dass ihnen zusätzlich der verbleibende Nachlass verbindlich und ungeschmälert zugesagt werden sollte. Die Nachlassplanung unterschied vielmehr zwischen bereits vollzogenen Übertragungen und der später noch veränderbaren Schlusserbfolge.
Änderungen innerhalb des Kreises der Abkömmlinge
Besonders wichtig ist § 4 des Erbvertrags. Danach durfte der überlebende Ehegatte die Schlusserbfolge unter den Abkömmlingen anderweitig regeln, jedoch keine Dritten wie einen neuen Ehepartner bedenken. Der Senat versteht dies als Bindung der Ehegatten untereinander zugunsten ihres Nachkommenkreises. Die Söhne konnten deshalb weder auf unveränderliche gleiche Quoten noch darauf vertrauen, überhaupt Schlusserben zu bleiben. Der Begriff Abkömmlinge umfasst auch Enkel. Durch das gemeinschaftliche Testament konnten beide Ehegatten ihre vorherige Regelung nach § 2292 BGB ergänzen. Diese Vorschrift ermöglicht nicht nur die vollständige Aufhebung eines zwischen Ehegatten geschlossenen Erbvertrags, sondern auch dessen gemeinsame Änderung oder Ergänzung.
Warum beide Miterben verklagt werden konnten
Die Klägerin wählte zulässig eine Klage gegen sämtliche Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft. Für Nachlassforderungen bestehen grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung. Hier verlangte sie die Auflassung von Nachlassgrundstücken und die Zustimmung zur Eigentumsumschreibung. Eine solche Verfügung können die Erben nach § 2040 BGB nur gemeinsam vornehmen. Deshalb kam der gegen beide gerichteten Gesamthandsklage besondere Bedeutung zu; beide waren insoweit notwendige Streitgenossen. Dass der Vater der Klägerin bereits außergerichtlich zur Erfüllung bereit war, ersetzte die fehlende Mitwirkung seines Bruders nicht. Die noch ungeteilte Erbengemeinschaft stand einer Durchsetzung des Vermächtnisses auf diesem Weg nicht entgegen.
Eine Enkelin durfte Leistung an alle verlangen
Auf der Gläubigerseite nimmt der Senat ein gemeinschaftliches Vermächtnis an. Die Großeltern hatten den Grundbesitz als Einheit mehreren Begünstigten zugewandt und Regelungen für den vorzeitigen Wegfall eines Bedachten getroffen. Der Anspruch aus dem Vermächtnis ist zunächst schuldrechtlich; Eigentum entsteht nicht schon allein durch dessen Anfall. Obwohl unbebaute Grundstücke theoretisch geteilt werden können, berücksichtigt der Senat hier mögliche Wertminderungen und erhebliche Mehrkosten einer Realteilung. Bei der zugrunde gelegten Unteilbarkeit konnten die Enkelinnen als Mitgläubigerinnen nach § 432 BGB jeweils Leistung an alle fordern. Die Klägerin durfte daher im eigenen Namen auch zugunsten ihrer Geschwister vorgehen, nicht aber die gesamte Übertragung ausschließlich an sich verlangen.
Prozessualer Ausgang und Reichweite
Der Senat kündigte einen Berufungsstreitwert von 600.000 Euro an und räumte den Parteien drei Wochen zur Stellungnahme ein. Er sah weder grundsätzlichen Klärungsbedarf noch einen Anlass für eine mündliche Verhandlung trotz fehlender Erfolgsaussicht. Die spätere Rücknahme ist in der Quelle ausdrücklich vermerkt; eine abschließende Zurückweisung durch diesen Hinweisbeschluss erfolgte deshalb nicht. Inhaltlich beruht die Beurteilung auf der besonderen Verbindung von Übergabeverträgen, Erbvertrag und Änderungsvorbehalt. Aus ihr folgt kein allgemeiner Vorrang späterer Enkelvermächtnisse vor bindenden Erbeinsetzungen. Entscheidend war gerade, dass der Berufungsführer aus der ausgelegten Vereinbarung keine ihm gegenüber geschützte unveränderliche Schlusserbenposition herleiten konnte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei mehrteiligen Nachlassregelungen muss die Prüfung die gesamte Urkundenlage erfassen. Eine isolierte Schlusserbenklausel kann ein anderes Bild vermitteln als ihr Zusammenhang mit bereits vollzogenen Übergaben und einem Änderungsvorbehalt. Besonders genau sollte festgelegt werden, gegenüber wem eine Bindung bestehen soll und ob spätere Regelungen nur Kinder oder auch weitere Abkömmlinge begünstigen dürfen. Für die Durchsetzung eines Grundstücksvermächtnisses sind außerdem Schuldner- und Gläubigerseite getrennt zu prüfen: Die notwendige Mitwirkung aller Miterben bedeutet nicht, dass auch sämtliche Vermächtnisnehmer gemeinsam klagen müssen. Ein Antrag auf Leistung an alle kann die gerichtliche Durchsetzung ermöglichen.