Zivilrecht
Schöffin nach Weigerung, das Kopftuch in Hauptverhandlungen abzulegen, ihres Amtes enthoben
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 14. Oktober 2025 eine Schöffin ihres Amtes enthoben. Sie hatte erklärt, ihr religiös getragenes Kopftuch auch während künftiger Hauptverhandlungen nicht ablegen zu wollen. Der Senat wertete das Festhalten an dieser Haltung trotz mehrfacher Hinweise auf § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes als gröbliche Amtspflichtverletzung. Die Entscheidung betrifft die Ausübung richterlicher Aufgaben im Gerichtssaal. Eine tatsächlich parteiliche Entscheidung der Schöffin war nicht Grundlage des Beschlusses. Tragend waren vielmehr die gesetzliche Vorgabe zum äußeren Auftreten in der Verhandlung und die angekündigte Nichtbefolgung dieser Vorgabe. Der Beschluss ist nach der angewandten Vorschrift unanfechtbar.
Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Senat beendet das Schöffenamt durch unanfechtbaren Beschluss
Antrag des zuständigen Kammervorsitzes und vorläufige Freistellung
Der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Vorsitzende einer Strafkammer ließ durch seinen planmäßigen Vertreter im September 2025 einen Amtsenthebungsantrag stellen. Zur Begründung wurde angeführt, die Schöffin habe unmissverständlich erklärt, bei künftigen Hauptverhandlungsterminen ihr Kopftuch tragen zu wollen. Zugleich wurde angeregt, sie bis zur endgültigen Entscheidung nicht mehr zu Sitzungen heranzuziehen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich dieser Einschätzung an und stellte entsprechende Anträge. Anfang Oktober ordnete der Senat zunächst die vorläufige Nichtheranziehung an. Erst nach dieser Zwischenentscheidung und nach Gelegenheit zur Stellungnahme folgte die hier behandelte endgültige Amtsenthebung. Beide Verfahrensschritte sind daher voneinander zu unterscheiden.
Die Schöffin berief sich auf Glaubensfreiheit und langjährige Dienstausübung
In ihrer Stellungnahme erklärte die Betroffene, das Kopftuch beruhe auf einer ernsthaften und verbindlichen persönlichen Glaubensüberzeugung und sei zentral für ihre religiöse Identität. Sie sah darin keinen Widerspruch zu ihrem Amt. Nach ihrer Auffassung werde die staatliche Neutralität nicht allein durch das religiöse Erscheinungsbild einer ehrenamtlichen Richterin beeinträchtigt, solange konkrete Hinweise auf Parteilichkeit fehlten. Sie verwies außerdem darauf, seit sieben Jahren zuverlässig und pflichtbewusst als Schöffin tätig gewesen zu sein, stets mit Kopftuch und ohne Beanstandungen. Die vorläufige Ausschließung habe sie tief verletzt. Der Senat setzte sich mit diesen Einwänden auseinander, sah sie jedoch nicht als ausreichend an.
Maßstab ist eine gröbliche Verletzung richterlicher Amtspflichten
Die Amtsenthebung stützte der Senat auf § 51 Absatz 1 Satz 1 GVG. Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt nach dem von ihm beschriebenen Maßstab vor, wenn das Verhalten einer Schöffin sie aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter für die Amtsausübung ungeeignet erscheinen lässt. Dafür ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände erforderlich. Der Senat stellte hier auf die wiederholt bestätigte Weigerung ab, die in Niedersachsen geltende Vorgabe während der Hauptverhandlung einzuhalten. Die Schöffin hatte ihre Haltung bereits gegenüber zwei Richtern und anschließend nochmals gegenüber dem Senat erklärt. Der Beschluss behandelt damit eine ausdrücklich angekündigte dauerhafte Konfliktlage bei der weiteren Amtsausübung.
Die niedersächsische Regel erfasst sichtbare Überzeugungssymbole
Nach § 31a NJG dürfen Personen bei der Wahrnehmung richterlicher Aufgaben in einer Verhandlung keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugungen ausdrücken. Der Senat ordnete das religiös begründete Kopftuch dieser Regelung zu. Als Zweck benannte er die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das gesellschaftliche Vertrauen in eine unabhängige und neutrale Justiz. Er hielt den damit verbundenen Eingriff in die Religionsfreiheit unter Heranziehung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung für gerechtfertigt. Diese Beurteilung beruht auf der besonderen richterlichen Funktion; sie enthält keine Feststellung, dass religiöse Überzeugungen für sich genommen eine Person tatsächlich zum unparteiischen Entscheiden unfähig machten.
Neutralitätsanforderung und Rechte anderer Verfahrensbeteiligter
Bei seiner verfassungsrechtlichen Einordnung stellte der Senat die Glaubensfreiheit der Schöffin dem staatlichen Neutralitätsgebot gegenüber. Hinzu trat nach seiner Begründung die negative Religionsfreiheit der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten. Im Gerichtssaal trete der Staat den Bürgern in unmittelbarer hoheitlicher Funktion gegenüber. Zudem sah das Gericht durch einen offen erkennbaren Verstoß gegen die gesetzliche Kleiderregel das Vertrauen in die Bindung der Justiz an Recht und Gesetz berührt. Es kam deshalb nicht darauf an, ob die Betroffene das Kopftuch als politisches Zeichen verstand. Maßgeblich war, dass ein objektiver Betrachter darin den Ausdruck einer religiösen Überzeugung erkennen konnte.
Andere rechtliche Einordnung und Schulrecht überzeugten den Senat nicht
Der Senat setzte sich mit einer abweichenden Auffassung auseinander, wonach eine entsprechende Haltung nicht als gröbliche Pflichtverletzung, sondern als Unfähigkeit zum Schöffenamt zu behandeln sei. Dies hätte eine Streichung von der Schöffenliste nach § 52 GVG zur Folge. Das Gericht folgte dem nicht und verwies auf den Zusammenhang dieser Vorschrift mit den gesetzlich geregelten Unfähigkeitsgründen, zu denen das Tragen eines Kopftuchs nicht gehört. Auch die von der Schöffin angeführte verfassungsgerichtliche Entscheidung zu Lehrkräften an öffentlichen Schulen hielt es nicht für ohne Weiteres übertragbar. Richterliche Tätigkeit im Gerichtssaal unterliegt nach seiner Begründung einer anderen funktionalen und gesetzlichen Ausgangslage.
Gefestigte Haltung ließ nach Ansicht des Gerichts kein milderes Mittel
Eine mildere Reaktion als die Amtsenthebung sah der Senat nicht. Die Betroffene hatte ihre Haltung mehrfach erklärt und auch nach dem ausdrücklichen Hinweis auf die einschlägige Norm daran festgehalten. Der Verweis auf eine über Jahre zuverlässige Amtsausübung änderte nach der Begründung nichts an diesem gegenwärtigen Konflikt. Der Senat stellte die behauptete frühere Pflichterfüllung dabei nicht pauschal in Abrede. Er leitete die Amtsenthebung vielmehr daraus ab, dass die Schöffin auch künftig nicht bereit war, das Kopftuch während der Hauptverhandlungen abzulegen. Eine lediglich vorübergehende organisatorische Lösung beseitigte diese von ihm angenommene dauerhafte Pflichtenkollision deshalb nicht.
Entscheidung nach Anhörung mit begrenztem Regelungsgegenstand
Der Senat bejahte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Amtsenthebungsantrags. Sowohl die Schöffin als auch die Generalstaatsanwaltschaft waren angehört worden. Mit dem abschließenden Tenor wurde die Betroffene ihres Schöffenamtes enthoben; bei einer bloßen vorläufigen Nichtheranziehung blieb es nicht. Die gesetzliche Unanfechtbarkeit folgt nach den Gründen aus § 51 Absatz 2 Satz 2 GVG. Der Beschluss entscheidet über dieses konkrete Amt und die hierfür maßgebliche Pflicht zur Befolgung der niedersächsischen Regel während Verhandlungen. Er enthält weder eine allgemeine Bewertung religiöser Lebensführung noch eine Feststellung, dass die Betroffene in früheren Verfahren tatsächlich gegen Beteiligte voreingenommen gewesen sei.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall ist von einem Vorwurf tatsächlicher Parteilichkeit zu unterscheiden. Der Senat knüpft die Amtsenthebung an eine konkrete gesetzliche Vorgabe für richterliche Aufgaben und die mehrfach erklärte Weigerung, diese künftig einzuhalten. Für die rechtliche Bewertung sind daher Normadressat, Tätigkeit im Gerichtssaal und Verfahrensweg entscheidend. Zugleich macht der Beschluss den Konflikt mit einer ernsthaften persönlichen Glaubensbindung deutlich. Die Argumentation überträgt sich nicht ohne Weiteres auf Schulen oder andere berufliche Situationen. Bemerkenswert ist außerdem der ausdrücklich erörterte Streit über die richtige Rechtsfolge: Amtsenthebung wegen Pflichtverletzung statt Streichung wegen fehlender Amtsfähigkeit.