Strafrecht und Strafverfahren

Serienbetrug im Internet: Wiederholungsgefahr rechtfertigt nicht ohne Weiteres Untersuchungshaft

Das Oberlandesgericht Braunschweig lehnte am 1. Oktober 2025 die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Nichterlass eines Haftbefehls ab. Gegen den Beschuldigten wurde wegen inzwischen 35 mutmaßlicher Betrugstaten ermittelt. Der Senat bejahte einen dringenden Tatverdacht, sah aber den geltend gemachten Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht als erfüllt an. Entscheidend fehlte es an der hierfür erforderlichen schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die einzelnen Anlasstaten. Die Entscheidung beendet damit nicht das Ermittlungsverfahren und enthält weder einen Freispruch noch eine abschließende Feststellung der Schuld. Sie betrifft die Voraussetzungen, unter denen der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens in Untersuchungshaft genommen werden durfte.

Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Haftantrag trotz zahlreicher Betrugsvorwürfe erfolglos

Tickets und eine Spielekonsole sollen nur vorgetäuscht worden sein

Nach dem Ermittlungsstand soll der Beschuldigte zwischen Juni 2024 und Juni 2025 über TikTok, Instagram und Kleinanzeigen unter anderem Konzertkarten, Fußballtickets und eine Playstation angeboten haben. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass er die Gegenstände weder besaß noch liefern wollte. Er soll sich zuvor über gefragte Veranstaltungen informiert und die Zahlungen der Kaufinteressenten auf sein Konto entgegengenommen haben. Die einzelnen vereinbarten Kaufpreise lagen zwischen 40 und 240 Euro, der ermittelte Gesamtschaden bei 4.487 Euro. Vorgeworfen wurde auch gewerbsmäßiges Handeln, weil der Beschuldigte sich damit eine fortlaufende Einnahmequelle für seinen Lebensunterhalt habe verschaffen wollen. Diese Darstellung bleibt der Tatvorwurf im Haftprüfungsverfahren.

Vorstrafen und neue Vorwürfe nach einer Durchsuchung

Die Staatsanwaltschaft hatte im Mai 2025 zunächst wegen 26 Taten Untersuchungshaft beantragt. Zur Wiederholungsgefahr verwies sie auf Verurteilungen wegen Betrugs und Computerbetrugs aus den Jahren 2021, 2022 und 2024. Außerdem bestand der Verdacht weiterer gleichartiger Taten nach einer Durchsuchung und verantwortlichen Vernehmung im März 2025. Amtsgericht und Landgericht lehnten den Haftbefehl dennoch ab. Im Verfahren über die weitere Beschwerde kamen zusätzliche Vorwürfe hinzu. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte den Haftantrag und verwies auf neun hinzugekommene Verdachtsfälle. Von diesen soll der Beschuldigte sieben nach der Durchsuchung begangen haben; schon der ursprüngliche Haftantrag hatte zwei spätere Taten genannt. Die Zahl der Vorwürfe und das mutmaßliche Fortsetzen des Verhaltens verstärkten ihren Antrag, ersetzten für den Senat aber nicht die gesonderte Prüfung der gesetzlichen Tatschwere.

Die weitere Beschwerde war diesmal zulässig

Eine eigenständige Bedeutung hat der Beschluss für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Der Senat ließ die weitere Beschwerde gegen den bestätigten Nichterlass eines Haftbefehls zu und gab seine gegenteilige frühere Rechtsprechung ausdrücklich auf. Zur Begründung verwies er auf die gesetzgeberische Klarstellung bei Rechtsmitteln zu Arrestentscheidungen im Rahmen der Reform der Vermögensabschöpfung. Die Regelung zeige, dass die weitere Beschwerde nicht ausschließlich dem Schutz des Beschuldigten diene, sondern auch das Verfahrensziel sichern könne. Für die entsprechend formulierten weiteren Fallgruppen sah der Senat keinen Grund für ein abweichendes Verständnis. Die Staatsanwaltschaft durfte die Haftfrage deshalb erneut überprüfen lassen, scheiterte aber mit ihrem Antrag in der Sache.

Wiederholungsgefahr verlangt besonders gewichtige Anlasstaten

Der Senat hob den besonderen Charakter dieses Haftgrundes hervor. Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr wirkt präventiv; deshalb gelten verfassungsrechtlich strenge Voraussetzungen. Bei wiederholter Begehung müssen mindestens zwei rechtlich selbstständige Taten aus dem gesetzlichen Deliktskatalog dringend verdächtig sein. Zusätzlich muss jede als Anlasstat herangezogene Tat die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen. Maßgeblich ist ein überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt unter Berücksichtigung des konkreten Erscheinungsbildes. Hierzu gehören etwa Beweggründe, Tatausführung und Folgen. Die bloße Aufnahme eines Delikts in den gesetzlichen Katalog genügt nicht. Gerade bei Betrug ist die zusätzliche Schwereprüfung bedeutsam, weil bereits dessen Grundtatbestand erfasst wird und damit eine große Bandbreite unterschiedlicher Einzelfälle in Betracht kommt.

Gesamtschaden und Rückfallgeschwindigkeit genügten hier nicht

Für Betrugstaten orientierte sich das Gericht an einer Schwere, die mindestens ungefähr einem besonders schweren Diebstahl entspricht. Vermögensschäden unter etwa 2.000 Euro erreichen nach der herangezogenen Rechtsprechung regelmäßig nicht ohne zusätzliche gewichtige Umstände das erforderliche Niveau. Der Senat behandelte dies nicht als starre Grenze, sondern prüfte weitere Aspekte. Die hier behaupteten Einzelschäden von höchstens 240 Euro lagen allerdings erheblich darunter. Auch die einschlägigen Vorverurteilungen zu Geldstrafen, die schnelle Rückfälligkeit und die mutmaßliche Fortsetzung nach dem polizeilichen Zugriff wurden ausdrücklich berücksichtigt. Sie ließen die einzelnen Taten nach der konkreten Gesamtbewertung noch nicht als entsprechend schwerwiegend erscheinen. Der addierte Gesamtschaden ersetzte die erforderliche Betrachtung der einzelnen Anlasstaten nicht.

Internetnutzung bedeutete hier keine besondere Verschleierung

Die Generalstaatsanwaltschaft betonte, dass viele Menschen in rascher Folge über unterschiedliche Internetplattformen getäuscht worden seien. Sie verwies auf Rechtsprechung, die insbesondere die Anonymität solcher Plattformen und die erschwerte Rechtsverfolgung als belastende Umstände bewertet. Der Senat unterschied den vorliegenden Fall davon. Der Beschuldigte soll durchgehend seine zutreffenden Personalien und eine auf seinen Namen lautende Bankverbindung angegeben haben; teilweise wurde eine Ausweiskopie übersandt. Deshalb hatte er nach dem festgestellten Ermittlungsstand gerade nicht die mögliche Anonymität des Internets ausgenutzt. Die Angaben der Geschädigten ermöglichten jeweils eine schnelle Identifizierung. Damit fehlte ein wesentliches Merkmal des von der Generalstaatsanwaltschaft herangezogenen Vergleichsfalls.

Keine Haftanordnung, aber auch keine abschließende Schuldentscheidung

Mangels ausreichend schwerwiegender Anlasstaten blieb es beim Nichterlass des Haftbefehls. Der Senat bestätigte damit die ablehnende Entscheidung des Landgerichts, obwohl er das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nun grundsätzlich zuließ. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Über notwendige Auslagen des Beschuldigten wurde nicht gesondert entschieden, weil ihm nach den Feststellungen mangels Beteiligung keine solchen Aufwendungen entstanden waren. Der Beschluss beruht auf dem damaligen Ermittlungsstand und der konkreten Ausgestaltung der Verdachtsfälle. Aus ihm folgt keine allgemeine Aussage, dass gewerbsmäßiger Onlinebetrug oder ein wiederholter Rückfall niemals Untersuchungshaft rechtfertigen könnten. Ausschlaggebend waren die Voraussetzungen des hier allein in Betracht gezogenen Haftgrundes.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Prüfung eines Haftbefehls müssen Tatverdacht, Wiederholungsprognose und ausreichende Schwere der Anlasstaten getrennt herausgearbeitet werden. Eine lange Liste von Vorwürfen oder einschlägigen Vorstrafen beantwortet nicht automatisch alle drei Fragen. Hier waren insbesondere die niedrigen Einzelschäden und die fehlende Identitätsverschleierung bedeutsam. Die Entscheidung ist deshalb anhand ihrer tatsächlichen Besonderheiten einzuordnen, ohne aus einem ungefähren Schadensrichtwert eine feste Freigrenze zu machen. Prozessual verdient außerdem die ausdrückliche Rechtsprechungsänderung Aufmerksamkeit: Die Staatsanwaltschaft konnte den abgelehnten Haftantrag mit weiterer Beschwerde angreifen, obwohl sie letztlich keine Haftanordnung erreichte. Zulässigkeit und materieller Erfolg bleiben unterschiedliche Ebenen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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