Strafrecht und Strafverfahren
Deutsche lebenslange Freiheitsstrafe wird nicht für den Antritt einer belgischen Strafe unterbrochen
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies am 30. September 2025 die sofortige Beschwerde eines Verurteilten zurück, der seine in Deutschland vollstreckte lebenslange Freiheitsstrafe unterbrechen lassen wollte. Er strebte eine Auslieferung nach Belgien an, um dort zunächst eine weitere, dreißigjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen. Die dafür herangezogene Vorschrift zur Unterbrechung mehrerer nacheinander vollstreckter Strafen war nach Ansicht des Senats weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Entscheidend war, dass die deutsche Staatsanwaltschaft nicht beide Strafen zu vollstrecken hatte. Der Beschluss betrifft damit die Reihenfolge und Zuständigkeit der Strafvollstreckung. Er entscheidet weder erneut über die zugrunde liegenden Straftaten noch abschließend über eine mögliche spätere Strafrestaussetzung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerde gegen verweigerte Vollstreckungsunterbrechung erfolglos
Zwei Verurteilungen in unterschiedlichen Staaten
In Deutschland war der Beschwerdeführer 2003 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese verbüßte er seit März 2004, nach vorausgegangener Untersuchungshaft und mit kurzen Unterbrechungen für weitere Strafen. Ein belgisches Gericht verhängte 2006 wegen einer anderen Tat aus dem Jahr 2002 eine Freiheitsstrafe von dreißig Jahren. Die Auslieferung zur Vollstreckung dieser belgischen Strafe wurde 2007 für zulässig erklärt und bewilligt. Ihr tatsächlicher Vollzug blieb aber bis zur Abgeltung der deutschen Strafansprüche zurückgestellt. Es ging somit nicht um eine noch völlig ungeklärte Auslieferungsberechtigung, sondern darum, ob die weiterhin laufende deutsche Vollstreckung für den Antritt der belgischen Strafe unterbrochen werden musste.
Ein früherer Antrag hatte einen anderen rechtlichen Gegenstand
Der Verurteilte hatte wiederholt versucht, seine Auslieferung während der deutschen Vollstreckung zu erreichen. Zuletzt beantragte er 2024 ein Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft lehnten dies ab; auch der gerichtliche Antrag blieb Anfang 2025 erfolglos. Anschließend stützte er sein Begehren auf § 454b Absatz 2 StPO. Nachdem auch dieser Antrag von der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht zurückgewiesen worden war, erhob er sofortige Beschwerde. Der Senat hielt dieses Rechtsmittel für zulässig. Die hier vorgenommene Sachprüfung war deshalb von dem vorherigen Verfahren über ein Absehen von der Strafvollstreckung zu unterscheiden, auch wenn beide Anträge praktisch auf eine frühere Überstellung nach Belgien zielten.
Keine unmittelbare Anwendung der innerstaatlichen Koordinierungsregel
Die Vorschrift des § 454b StPO koordiniert die Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen durch die zuständige deutsche Vollstreckungsbehörde. Diese Ausgangslage bestand hier nach Ansicht des Gerichts gerade nicht. Die Staatsanwaltschaft Göttingen hatte allein die deutsche lebenslange Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Eine Übernahme der belgischen Strafe im Wege internationaler Vollstreckungshilfe stand nicht an. Die bloße Existenz einer weiteren ausländischen Verurteilung verwandelte den Fall daher nicht in die gesetzlich geregelte innerstaatliche Abfolge mehrerer Strafen. Der Verurteilte wollte die ausländische Strafe vielmehr durch belgische Behörden in Belgien vollstrecken lassen. Damit fehlte bereits die Grundlage für eine unmittelbare Unterbrechung nach der von ihm bezeichneten deutschen Verfahrensregel.
Der europäische Rahmenbeschluss erfasst eine andere Richtung
Auch der Hinweis auf den europäischen Rahmenbeschluss zur Berücksichtigung früherer Verurteilungen änderte das Ergebnis nicht. Der Senat verwies zunächst darauf, dass dieser erst nach der belgischen Verurteilung und den Auslieferungsentscheidungen ergangen war. Unabhängig davon betraf seine Zielrichtung nach der übernommenen Begründung frühere Verurteilungen aus einem anderen Mitgliedstaat und deren Bedeutung in einem späteren Strafverfahren. Hier sollte dagegen eine spätere ausländische Verurteilung auf die Vollstreckung einer früheren deutschen Entscheidung zurückwirken. Diese umgekehrte Konstellation regelte der Rahmenbeschluss nicht. Auch dessen Bezug auf die Strafvollstreckung betrifft nach der Auslegung des Senats die Strafe aus dem späteren Verfahren und führt nicht zur nachträglichen Änderung der bereits bestehenden früheren Vollstreckung.
Mögliche Härten sind nicht von vornherein unbeachtlich
Der Beschluss besagt nicht, dass Belastungen durch aufeinanderfolgende Strafen aus verschiedenen Mitgliedstaaten generell unberücksichtigt bleiben dürften. Der Senat schloss sich der Generalstaatsanwaltschaft auch insoweit an, als sie einen möglichen Nachteilsausgleich bei der späteren belgischen Anschlussvollstreckung verortete. Wenn die deutsche Strafe zuerst in Deutschland vollstreckt wird, muss nach den herangezogenen unionsrechtlichen und höchstrichterlichen Maßstäben der später vollstreckende Mitgliedstaat einen gebotenen Ausgleich sicherstellen. Auf die Beachtung dieser Verpflichtungen darf grundsätzlich vertraut werden. Welche konkrete Ausgestaltung ein solcher Ausgleich hier erhalten könnte, wurde nicht festgesetzt. Die Erwägung begründete insbesondere keine Pflicht, dafür schon zuvor die deutsche lebenslange Strafe nach § 454b StPO zu unterbrechen.
Auch für eine entsprechende Anwendung fehlten Voraussetzungen
Für eine analoge Anwendung sah das Gericht weder eine unbeabsichtigte Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage. Das Verhältnis deutscher und ausländischer Strafvollstreckung ist nach seiner Auffassung bewusst im internationalen Rechtshilferecht geregelt. Die innerstaatliche Koordinierungsvorschrift darf diese besondere Ordnung nicht ersetzen. Hinzu kommt die eigenständige Vollstreckungshoheit beider Staaten: Eine einheitliche Entscheidung über parallele Verurteilungen, wie sie das innerstaatliche Modell ermöglicht, würde in die Zuständigkeit des anderen Staates eingreifen. Gerade dieses Hindernis unterscheidet den Fall von mehreren durch dieselbe deutsche Behörde zu vollstreckenden Freiheitsstrafen. Die angestrebte Unterbrechung ließ sich deshalb auch nicht über eine entsprechende Übertragung der Vorschrift erreichen.
Mögliche Strafrestaussetzung und begrenzte Bedeutung früherer Hinweise
Der Senat verwies darauf, dass eine Aussetzung der deutschen lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57a StGB in Betracht kommen kann, bevor die belgische Vollstreckung beginnt. Eine entsprechende Bewilligung sprach er damit nicht aus. Ebenso stellte er klar, dass sein früherer Beschluss den jetzt gewählten Unterbrechungsantrag nicht als erfolgversprechenden Weg empfohlen hatte. Damals war lediglich darauf hingewiesen worden, dass mögliche europarechtliche Einflüsse auf § 454b StPO im dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen wären. Dessen Ausgang war offen geblieben. Nach der nun erfolgten Prüfung blieb die Beschwerde erfolglos. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens wurden dem Verurteilten auferlegt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall zeigt die Bedeutung der konkreten Vollstreckungszuständigkeit. Zwei rechtskräftige Verurteilungen bedeuten noch nicht, dass ihre Strafen nach den deutschen Regeln für eine gemeinsame Vollstreckungsreihenfolge zu koordinieren sind. Entscheidend ist, ob Deutschland auch die ausländische Strafe übernommen hat oder eine spätere Auslieferung vorgesehen ist. Ebenso müssen ein Absehen von Vollstreckung, deren Unterbrechung und eine Strafrestaussetzung als unterschiedliche Verfahren behandelt werden. Europarechtliche Ausgleichsfragen verlangen zusätzlich eine genaue Betrachtung der zeitlichen Reihenfolge. Ein gerichtlicher Hinweis auf den richtigen Prüfungsweg enthält schließlich noch keine Zusage, dass der entsprechende Antrag inhaltlich Erfolg haben wird.