Zivilrecht

Zerstrittene GmbH: Notgeschäftsführer setzt konkrete Dringlichkeit voraus

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 7. August 2025 die Bestellung einer Notgeschäftsführerin für eine zerstrittene GmbH abgelehnt. Die Antragstellerin durfte das Verfahren betreiben, obwohl sie in der zuletzt aufgenommenen Gesellschafterliste nicht mehr aufgeführt war. Die Gesellschaft konnte sich wegen eines entgegenstehenden gerichtlichen Vergleichs nicht auf diese Listenlage berufen. Für die beantragte gerichtliche Bestellung fehlte jedoch ein dringender Fall. Der Senat bestätigte damit die Ablehnung durch das Registergericht im Ergebnis, korrigierte aber dessen Begründung zur Antragsberechtigung. Ob der bisherige Geschäftsführer wirksam abberufen worden war und die Gesellschaft tatsächlich führungslos war, blieb offen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde scheitert trotz bestehender Antragsberechtigung

Jahrelanger Streit um Anteile und Geschäftsführung

Die GmbH hatte früher mit Antiquitäten und Gegenständen aus Haushaltsauflösungen gehandelt, war inzwischen aber nicht mehr operativ tätig. Ihr wesentliches Vermögen bestand aus zwei Immobilien und verbliebenen Gegenständen. Ursprünglich hielten die Antragstellerin und der zugleich als Geschäftsführer tätige Mitgesellschafter jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile. Mehrere Versammlungen, Einziehungsbeschlüsse und Abberufungsversuche führten zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten.
Die Beteiligten widersprachen sich bereits darüber, welche Beschlüsse tatsächlich gefasst worden waren. Im November 2023 beantragte die Antragstellerin, sie selbst zur Notgeschäftsführerin zu bestellen. Sie berief sich auf einen Beschluss zur Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und darauf, dass bei den zerstrittenen Beteiligten keine Einigung über eine neue Geschäftsführung zu erwarten sei. Außerdem müssten Vermögenswerte gesichert und ein vorgesehener Immobilienverkauf umgesetzt werden.

Warum die Gesellschafterliste hier nicht ausschlaggebend war

Nach § 16 Absatz 1 GmbHG gelten gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich diejenigen als Gesellschafter, die in der zuletzt aufgenommenen Gesellschafterliste ausgewiesen sind. Die Liste vom Juni 2023 nannte nur noch den bisherigen Mitgesellschafter. Darauf hatte das Registergericht seine Ablehnung gestützt.
Der Senat berücksichtigte dagegen einen im November 2020 geschlossenen Prozessvergleich. Darin hatte sich die Gesellschaft verpflichtet, bis zum endgültigen Abschluss eines bestimmten Hauptsacheverfahrens keine geänderte Liste einzureichen, in der die Antragstellerin nicht mehr als Gesellschafterin bezeichnet wurde. Dieses Verfahren war noch nicht endgültig beendet; eine Berufung war anhängig.
Nach Treu und Glauben durfte die Gesellschaft die von ihr selbst entgegen dieser Verpflichtung herbeigeführte Listenlage nicht gegen die Antragstellerin verwenden. Der Senat übertrug insoweit die Grundsätze zu einer gerichtlich untersagten Listenänderung auf den entsprechenden Prozessvergleich. Dessen Zweck bestand gerade darin, eine gerichtliche Entscheidung über das Eilbegehren zu ersetzen. Diesen Umstand hatte auch das Registergericht zu berücksichtigen.

Vergleich erfasste auch spätere Einziehungsversuche

Die Verpflichtung war nach ihrem Wortlaut allgemein formuliert. Sie beschränkte sich nicht auf eine einzelne damals behauptete Einziehung, sondern erfasste jedenfalls auch spätere gleichartige Einziehungsbeschlüsse und darauf beruhende Listenänderungen. Dass die Antragstellerin gegen spätere Beschlüsse Hauptsacheklagen führte, ohne jeweils erneut Eilrechtsschutz gegen eine Listenänderung zu beantragen, passte zu diesem Verständnis.
Auch ein zwischenzeitlich erfolgloses anderes Eilverfahren beseitigte den Schutz des Vergleichs nicht. Dort hatte die Antragstellerin den Mitgesellschafter persönlich in Anspruch genommen, obwohl der betreffende Anspruch gegen die Gesellschaft zu richten gewesen wäre. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Anteilsentziehung war damit nicht verbunden. Im Beschwerdeverfahren behandelte der Senat den streitigen Gesellschafterstatus zudem als doppelrelevante Tatsache: Für die Zulässigkeit genügte der schlüssige Vortrag; die inhaltliche Prüfung führte hier zur Antragsberechtigung.

Notgeschäftsführung als eng begrenzter Eingriff

Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH richtet sich nach der entsprechenden Anwendung des § 29 BGB. Erforderlich sind das Fehlen eines für die organschaftliche Vertretung unentbehrlichen Geschäftsführers und ein dringender Fall. Eine als unzweckmäßig oder treuwidrig kritisierte Amtsführung genügt grundsätzlich nicht.
Dass der bisherige Geschäftsführer noch im Handelsregister eingetragen war, bewies für sich genommen nicht den Fortbestand seines Amts. Die Eintragung hat bei einem Geschäftsführerwechsel keine konstitutive Wirkung. Über die Wirksamkeit seiner Abberufung wurde anderweitig gestritten; diese Frage musste der Senat hier nicht entscheiden.
Auch in einer erheblich zerstrittenen Gesellschaft mit zwei Beteiligten ist eine Notbestellung zwar grundsätzlich denkbar. Die Gesellschaftsorgane müssen aber außerstande sein, das Vertretungsproblem rechtzeitig selbst zu lösen. Darin liegt eine zusätzliche Grenze gegenüber dem bloßen Wunsch nach einer anderen Geschäftsführung. Hinzukommen muss ein drohender Schaden oder eine alsbald notwendige Handlung, die ohne gerichtliche Bestellung nicht vorgenommen werden könnte. Das Registerverfahren dient nicht dazu, den gesamten Gesellschafterkonflikt anstelle der zuständigen Organe und Prozessgerichte aufzulösen.

Keine nachgewiesene akute Gefährdung des Vermögens

Für eine solche Dringlichkeit reichte der vorgetragene Zustand der Immobilien nicht aus. Die Fotos zeigten nach Einschätzung des Senats vernachlässigte Gebäude; konkrete Schäden, die sofortiges Eingreifen erforderten, waren aber weder vorgetragen noch erkennbar. Als Beispiel einer anders gelagerten akuten Lage nannte das Gericht einen Wasserrohrbruch. Teilweise fehlende Vermietung konnte allenfalls entgangene Einnahmen bedeuten und begründete hier keine Notbestellung.
Ebenso wenig waren laufende Verpflichtungen wie Arbeitsverträge ersichtlich, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung die nicht mehr tätige Gesellschaft dringend angewiesen gewesen wäre. Die Antragstellerin hatte unter anderem einen Verkauf eines gotischen Taufbeckens unter Wert behauptet. Dem war die Gesellschaft mit dem Hinweis auf eine Bewertung und ein Angebot durch einen Auktionator entgegengetreten. Ein solcher umstrittener Vorwurf ersetzte im vorliegenden Verfahren keinen hinreichenden Nachweis der erforderlichen akuten Notlage. Der Streit betraf vor allem die Verwertung ihres Vermögens und mögliche Pflichtverletzungen des bisherigen Geschäftsführers. Dafür war kein Notgeschäftsführer erforderlich. Die Bestellung einer Person aus dem Lager eines Beteiligten hätte den Konflikt nach Ansicht des Senats sogar verschärfen können. Die Antragstellerin trägt die Beschwerdekosten; der Geschäftswert beträgt 60.000 Euro. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss verlangt eine getrennte Prüfung von Antragsberechtigung, Vertretungslücke und Dringlichkeit. Wer seine Eintragung in der Gesellschafterliste durch eine vergleichswidrige Änderung verloren hat, muss deshalb nicht schon an der formellen Listenlage scheitern. Damit ist die Notgeschäftsführung aber noch nicht gerechtfertigt. Für diesen Eingriff sollten konkrete kurzfristige Gefahren und erforderliche Handlungen belegt werden, etwa durch Unterlagen zu unmittelbar notwendigen Sicherungsmaßnahmen. Allgemeine Vorwürfe schlechter Verwaltung oder ein festgefahrener Verwertungskonflikt ersetzen das nicht. Die Entscheidung klärt weder endgültig die Anteilsinhaberschaft noch die Wirksamkeit der umstrittenen Abberufung; beide Fragen dürfen aus ihrem Ergebnis nicht abgeleitet werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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