Zivilrecht
Dieselverfahren: Thermofenster darf zur Abwehr der Herstellerberufung berücksichtigt werden
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Berufung einer Fahrzeugherstellerin gegen ein Urteil des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen. Im Streit stand ein Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers in Höhe von 2.586,66 Euro nebst Zinsen wegen einer schuldhaft ausgestellten unzulässigen Übereinstimmungsbescheinigung und des dadurch zu teuren Erwerbs. Die Beklagte wandte sich unter anderem dagegen, dass der Senat neben einer Restreichweitenregelung auch ein unstreitig im Fahrzeug vorhandenes Thermofenster berücksichtigte. Darin sah sie eine nach § 528 ZPO unzulässige Verschlechterung ihrer Rechtsstellung. Der Senat verneinte diesen Einwand. Er erhöhte den zugesprochenen Betrag nicht, sondern begründete anhand des Thermofensters, weshalb die von der Beklagten angestrebte vollständige Klageabweisung nicht erreicht werden konnte. Die Entscheidung betrifft damit vor allem den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts und die gemeinsame Betrachtung mehrerer Abschalteinrichtungen bei der Prüfung eines behaupteten unvermeidbaren Verbotsirrtums.
Redaktionelle Zusammenfassung · 918 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung gegen zugesprochenen Differenzschaden bleibt erfolglos
Hinweisbeschluss und Stellungnahme der Herstellerin
Das Landgericht hatte am 6. Februar 2025 zugunsten des Käufers entschieden. Die Beklagte legte dagegen Berufung ein. Mit Hinweisbeschluss vom 23. Mai 2025 kündigte der Senat eine Zurückweisung nach § 522 Absatz 2 ZPO an. Auf diesen Hinweis reagierte die Beklagte mit einem Schriftsatz vom 17. Juni. Der vorliegende Abschlussbeschluss nimmt für die allgemeine Sach- und Rechtsbewertung auf den früheren Hinweis Bezug und behandelt die ergänzenden Einwände. Die Herstellerin hielt insbesondere die ursprünglich vorhandene Restreichweitenregelung nicht für geeignet, einen Anspruch bereits dem Grunde nach zu begründen. Sie bestritt außerdem ein zurechenbares Verschulden und einen kausalen Schaden. Der Senat erklärte, diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen zu haben; neue Gründe für eine abweichende Entscheidung sah er darin nicht. Die Veröffentlichung gibt diese weitergehenden materiellrechtlichen Fragen deshalb nur zusammenfassend wieder, ohne die vollständige Argumentation des Hinweisbeschlusses erneut abzudrucken.
Auch Einwand gegen die Berechnung der Nutzungsvorteile wiederholt
Die Beklagte beanstandete zudem erneut die lineare Berechnung der vom Käufer gezogenen Nutzungsvorteile. Wegen der geringen Laufleistung dürfe nicht mit einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern gerechnet werden. Auch insoweit verwies der Senat auf seine bereits im Hinweisbeschluss ausgeführte Bewertung und sah keinen Anlass für zusätzliche Ausführungen. Der vorliegende Text ermöglicht daher keine eigenständige Rekonstruktion sämtlicher Kauf- und Nutzungsdaten des Fahrzeugs. Er nennt insbesondere keine vollständige Berechnung des Schadens aus Kaufpreis, Kilometerständen und Restwert. Für die Bedeutung des Abschlussbeschlusses ist das zu beachten: Die angeführte Gesamtlaufleistung ist Teil eines zurückgewiesenen Parteieinwands innerhalb dieses Verfahrens. Aus der knappen Behandlung folgt keine abstrakte Festlegung, dass bei jedem Fahrzeug und jeder Nutzung dieselbe Rechengröße zwingend anzusetzen wäre. Der Schwerpunkt der neu erläuterten Begründung lag vielmehr auf dem behaupteten Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot.
Verschlechterungsverbot schützt das Ergebnis der Entscheidung
§ 528 ZPO verbietet dem Berufungsgericht, das angegriffene Urteil auf das alleinige Rechtsmittel einer Partei zu deren Nachteil abzuändern. Der Rechtsmittelführer soll durch seine eigene Berufung nicht stärker belastet werden als durch die erstinstanzliche Entscheidung. Maßgeblich ist nach dem Beschluss der Berufungsantrag, ausgelegt anhand der Begründung. Die Beklagte hatte die Frage zur Überprüfung gestellt, ob sie den vom Landgericht zugesprochenen Schaden überhaupt ersetzen musste. Der Senat durfte daher die innerhalb dieses Streitgegenstands erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigen. Dass er in seinem Hinweis einen eigentlich höheren Anspruch des Klägers für denkbar hielt, führte noch nicht zu einer verbotenen Verschlechterung. Diese Überlegung diente ausschließlich dazu, die Aussichtslosigkeit der auf vollständige Abweisung gerichteten Berufung zu erklären. Der tatsächlich bestehen bleibende Zahlungsausspruch wurde nicht erhöht. Schutz vor einer höheren Verurteilung bedeutet nach dieser Anwendung somit keinen Anspruch auf unveränderte rechtliche Begründung.
Thermofenster gehörte zum zu prüfenden Haftungssachverhalt
Die Beklagte argumentierte, sie habe die Frage der Zulässigkeit des Thermofensters nicht zum Gegenstand ihrer Berufung gemacht. Der Senat ließ diese Eingrenzung nicht gelten. Mit dem Angriff auf den Schadensersatzanspruch und insbesondere auf das Verschulden musste geprüft werden, ob die Herstellerin bei Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen war. Im Fahrzeug befand sich unstreitig ein Thermofenster, das der Senat als unzulässig behandelte. Das Landgericht hatte insoweit einen Verbotsirrtum angenommen. Gerade diese rechtliche Einordnung durfte das Berufungsgericht im Rahmen der umfassend angegriffenen Haftung überprüfen. Die Beklagte konnte nicht allein durch Auswahl einzelner Begründungselemente erreichen, dass ein für die gestellte Haftungsfrage wesentlicher Teil des feststehenden Sachverhalts ausgeblendet wurde. Der Gegenstand blieb derselbe Schadensersatzanspruch wegen der Bescheinigung und des nachteiligen Erwerbs, auch wenn dessen rechtliche Begründung weitere bereits vorhandene Fahrzeugfunktionen einbezog.
Mehrere Abschalteinrichtungen sind in ihrer Kombination zu prüfen
Zur weiteren Begründung verwies der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hypothetischen Genehmigung einer Emissionskonfiguration. Bei mehreren verwendeten Abschalteinrichtungen muss danach deren konkrete Kombination in den Blick genommen werden. Dieser Ansatz ist für die Prüfung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums relevant: Die Annahme, eine einzelne Funktion hätte möglicherweise genehmigt werden können, beantwortet nicht ohne Weiteres die Frage nach der gesamten tatsächlich verwendeten Gestaltung. Im Streitfall durfte das Thermofenster deshalb nicht isoliert aus dem Prüfungsstoff entfernt werden, während die Haftung wegen einer anderen Regelung überprüft wurde. Der Senat sah seine Einbeziehung vielmehr als unverzichtbar an. Der Beschluss beschreibt damit einen Prüfungsgrundsatz für den erhobenen Entlastungseinwand. Er enthält keine vollständige technische Darstellung aller Funktionen des konkreten Fahrzeugs und keine eigenständige Wiedergabe einer behördlichen Genehmigungsentscheidung. Solche Einzelheiten dürfen aus dem knappen Abschlussbeschluss nicht ergänzt werden.
Kosten und begrenzte Reichweite der Zurückweisung
Der Senat wies die Berufung einstimmig durch Beschluss zurück. Nach seiner Bewertung hatte sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; grundsätzliche Bedeutung, ein Bedarf zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung bestanden nicht. Auch eine mündliche Verhandlung war nicht geboten. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wurde auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt. Für den Käufer blieb damit der erstinstanzlich zugesprochene Betrag bestehen. Die Erwägung eines möglicherweise höheren Anspruchs führte in diesem Verfahren zu keiner zusätzlichen Verurteilung. Die zentrale Grenze verläuft zwischen dem unveränderten Entscheidungsergebnis und einer zulässigen ergänzenden Begründung. Der Beschluss verhindert nicht, dass ein Berufungsgericht andere rechtlich erhebliche Aspekte des angegriffenen Anspruchs würdigt; er wahrt das Verschlechterungsverbot dadurch, dass die Belastung der allein berufungsführenden Beklagten nicht über das landgerichtliche Urteil hinausgeht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Eine Berufung gegen die Haftung eröffnet nicht nur die Prüfung der vom Rechtsmittelführer ausgewählten technischen Funktion. Wer sich bei mehreren Abschalteinrichtungen auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft, muss sich mit deren Kombination auseinandersetzen. Zugleich schützt das Verschlechterungsverbot vor einer höheren Verurteilung, nicht vor einer anderen Begründung des unveränderten Ergebnisses. Für die Fallbewertung ist wichtig, dass der Abschlussbeschluss zahlreiche materielle Einzelheiten nur durch Verweisung auf einen früheren Hinweis behandelt.