Zivilrecht

Nicht eingetragener Idealverein bleibt nach dem MoPeG grundbuchfähig

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts Goslar aufgehoben, mit denen eine Eintragung in das Vereinsregister vor der beantragten Bestellung eines Nießbrauchs verlangt worden war. Begünstigt werden sollte ein nicht eingetragener Idealverein. Das Grundbuchamt leitete aus der Reform des Personengesellschaftsrechts eine neue Pflicht zur vorherigen Registereintragung ab. Der Senat widersprach: Auch nach Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 ist ein Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit grundbuchfähig. Für ihn gelten die einschlägigen Vorschriften des Vereinsrechts entsprechend; die neue grundbuchrechtliche Regelung für Gesellschaften bürgerlichen Rechts lässt sich nicht analog auf ihn übertragen. Die Sache ging zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurück an das Grundbuchamt. Der Beschluss beseitigte damit das konkret beanstandete Hindernis, ohne die Eintragung selbst unmittelbar vorzunehmen. Der Beschwerdewert wurde auf 500 Euro festgesetzt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 893 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Vereinsregistereintragung ist keine Voraussetzung des Nießbrauchs

Antrag betraf einen Nießbrauch zugunsten eines weiteren Vereins

In den betroffenen Wohnungsgrundbüchern waren jeweils hälftige Miteigentumsanteile an einem Grundstück eingetragen. Als Eigentümer erschienen zwei Personen in Gesamthandsgemeinschaft jeweils eines nicht eingetragenen Vereins. Der Antragsteller wollte zugunsten eines weiteren nicht eingetragenen Vereins mit Sitz in Goslar ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen. Dazu legte er einen notariell beglaubigten Eintragungsantrag und eine Eintragungsbewilligung vom August 2024 vor. Die vorhandene Grundbuchdarstellung mit namentlich genannten Mitgliedern bildete den tatsächlichen Hintergrund. Der rechtliche Streit drehte sich jedoch nicht um eine allgemeine Bereinigung aller bisherigen Eintragungen, sondern um die Grundbuchfähigkeit des für den neuen Nießbrauch vorgesehenen Idealvereins. Der Senat prüfte deshalb, ob dessen fehlende Eintragung im Vereinsregister nach der neuen Gesetzeslage ein Hindernis darstellte. Weitere Fragen der konkreten Ausgestaltung des Nießbrauchs standen in der veröffentlichten Begründung nicht im Mittelpunkt.

Grundbuchamt übertrug die neue GbR-Regelung auf den Verein

Das Grundbuchamt vertrat in zwei Zwischenverfügungen vom August 2024 die Auffassung, der nicht eingetragene Idealverein sei seit Inkrafttreten der Reform nicht mehr unmittelbar grundbuchfähig. Es wollte § 47 Absatz 2 GBO in seiner neuen Fassung entsprechend anwenden und verlangte zunächst eine Eintragung in das Vereinsregister. Für die Beseitigung des angenommenen Hindernisses setzte es eine Frist von drei Monaten. Der Antragsteller hielt dem entgegen, dass ein nicht eingetragener Idealverein eigenes Vermögen erwerben könne und seine Grundbuchfähigkeit bereits nach bisheriger Rechtsprechung anerkannt sei. Die Reform habe daran nichts geändert. Er betonte außerdem die Einordnung als Idealverein, dessen Hauptzweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Nachdem das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, legte es die Sache dem Oberlandesgericht vor. Dieses hielt die Beschwerde für zulässig und inhaltlich begründet.

Neue Verweisung führt zum Vereinsrecht statt zum Gesellschaftsrecht

Tragender Ausgangspunkt war für den Senat § 54 Absatz 1 Satz 1 BGB in der seit der Reform geltenden Fassung. Die Vorschrift verweist für den hier betroffenen Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit auf die entsprechende Anwendung der §§ 24 bis 53 BGB und damit auf das materielle Vereinsrecht. Anders als die frühere Fassung verweist sie gerade nicht mehr auf das Gesellschaftsrecht. Diese gesetzliche Neuordnung schließt nach der Entscheidung eine Übernahme der registerbezogenen Regelung des § 47 Absatz 2 GBO aus dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Der Senat sah deshalb keine Grundlage für eine automatische Gleichbehandlung beider Organisationsformen. Entscheidend war ihre nun ausdrücklich unterschiedliche gesetzliche Anknüpfung. Die Bezeichnung als Verein ohne Rechtspersönlichkeit durfte nicht dahin missverstanden werden, dass dieser Verein keine Rechte an Grundstücken erwerben oder als Berechtigter im Grundbuch erscheinen könne.

Keine planwidrige Lücke für eine analoge Registerpflicht

Eine entsprechende Anwendung der GbR-Regelung hätte eine planwidrige Lücke vorausgesetzt. Eine solche erkannte der Senat nicht. Er setzte sich damit ausdrücklich von einer in der Literatur vertretenen Gegenauffassung ab und schloss sich der überwiegenden Auffassung an, die für nicht wirtschaftliche Vereine keine vorherige Vereinsregistereintragung verlangt. Nach der angeführten Gesetzesbegründung sollte die neue Verweisung des § 54 BGB an eine schon länger bestehende Rechtslage angepasst werden. Diese war durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägt, die auch den nicht eingetragenen Verein als grundbuchfähig anerkannte. Dass die Gesetzesmaterialien die Grundbuchfähigkeit nicht nochmals ausdrücklich behandelten, bedeutete deshalb nach Auffassung des Senats keine versehentliche Auslassung. Vielmehr erklärte die bewusste Zuordnung zum Vereinsrecht, weshalb keine zusätzliche Übertragung der gesellschaftsrechtlichen Registeranforderungen erforderlich war. Eine Analogie durfte diese gesetzliche Entscheidung nicht umkehren.

Bewusste Unterscheidung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein

Der Senat verwies ergänzend darauf, dass der Gesetzgeber in § 54 Absatz 1 BGB bewusst zwischen dem Idealverein und dem wirtschaftlichen Verein unterschieden habe. Zugleich wurde die Änderung von § 47 Absatz 2 GBO im selben Reformgesetz beschlossen. Vor diesem Hintergrund lag es aus Sicht des Gerichts fern, die fehlende Registerpflicht für den Idealverein als unbeabsichtigtes Versehen zu behandeln. Die vereinsrechtlichen Vorschriften sind vielmehr einschließlich ihrer grundbuchrechtlichen Konsequenzen anzuwenden. Ein Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit kann nach der Entscheidung unter seinem Vereinsnamen und ohne zusätzliche Nennung seiner Mitglieder im Grundbuch eingetragen werden. Die Aussage betrifft ausdrücklich die hier geprüfte nicht wirtschaftliche Organisationsform. Sie lässt sich daher nicht ohne weitere Prüfung auf jede beliebige Vereinigung oder auf wirtschaftliche Vereine übertragen. Ebenso macht der Beschluss aus dem Verein keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren gesonderte Registervoraussetzungen für Grundstücksrechte zu beachten wären.

Rückgabe an das Grundbuchamt und praktische Reichweite

Nach Aufhebung der Zwischenverfügungen musste das Grundbuchamt über den Antrag vom 6. August 2024 erneut entscheiden. Das verlangte Zwischenschalten einer Vereinsregistereintragung durfte dabei nicht als Voraussetzung behandelt werden. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nach § 25 Absatz 1 GNotKG nicht veranlasst; der Geschäftswert wurde nach den im Beschluss genannten Vorschriften bestimmt. Die Entscheidung klärt damit eine durch die Reform ausgelöste grundsätzliche Einordnungsfrage. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des konkret beantragten Nießbrauchs, etwa der erforderlichen Erklärungen in der passenden grundbuchrechtlichen Form. Der Tenor beschränkt sich folgerichtig auf die Aufhebung und Rückgabe. Für die Einordnung bestehender und künftiger Anträge ist der zentrale Gedanke, dass das neue Recht den Idealverein dem Vereinsrecht zuordnet und daraus seine fortbestehende Fähigkeit folgt, unter eigenem Namen als Berechtigter eines Grundstücksrechts eingetragen zu werden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss verlangt eine genaue Unterscheidung zwischen nicht eingetragenem Idealverein und Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die durch das MoPeG eingeführten Registeranforderungen für Gesellschaften lassen sich nicht allein wegen einer früheren gesellschaftsrechtlichen Verweisung auf den Verein übertragen. Für die Antragstellung sollten Vereinszweck und Organisationsform klar erkennbar sein. Die aufgehobene Zwischenverfügung bedeutet zugleich noch keine automatische Bewilligung jedes beantragten Rechts; die übrigen Eintragungsvoraussetzungen bleiben vom Grundbuchamt zu prüfen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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