Zivilrecht

Anwaltsprofil im Internet: Bloßer Homepage-Link führt nicht erkennbar zum Impressum

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 28. Mai 2025 einer Rechtsanwältin im Wege der einstweiligen Verfügung eine bestimmte Gestaltung ihres Internetauftritts untersagt. Auf einem Anwaltsportal fehlten leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Pflichtangaben zur Aufsichtsbehörde, Berufsbezeichnung und den berufsrechtlichen Regelungen. Ein unter den Kontaktdaten eingefügter Link zur Kanzleihomepage genügte nach der Entscheidung nicht. Das Landgericht hatte den Verfügungsantrag zuvor zurückgewiesen. Auf die Berufung des klagenden Wirtschaftsverbands änderte der Senat diese Entscheidung und verpflichtete die Anwältin zur Unterlassung sowie zur Tragung der Prozesskosten. Das Verbot bezog sich auf den geschäftlichen Auftritt betreffend Inkassodienstleistungen beziehungsweise Zwangsvollstreckungsrecht in der konkret dokumentierten Gestaltung vom Dezember 2024.

Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verband setzt im Berufungsverfahren eine einstweilige Verfügung durch

Pflichtangaben waren vorhanden, aber auf einer anderen Seite versteckt

Die Anwältin unterhielt zu geschäftlichen Zwecken ein Profil auf anwalt.de. Im Dezember 2024 besaß dieses noch kein eigenes Impressum. Unter den Kontaktinformationen war lediglich die aus ihrem Namen gebildete Domain der Kanzleihomepage verlinkt. Wer diesem Link folgte, gelangte zunächst auf deren Startseite. Erst nach dem Herunterscrollen bis zum Seitenende ließ sich dort ein Impressumslink öffnen. Das Impressum der Kanzleihomepage enthielt die erforderlichen Angaben vollständig.
Der Wirtschaftsverband beanstandete deshalb nicht deren vollständiges Fehlen im Internet, sondern den unklaren Weg vom Portalprofil zu diesen Angaben. Für Nutzer sei nicht erkennbar gewesen, dass die externe Homepage auch das Impressum für das Profil bereitstellen sollte. Die Anwältin hielt dem entgegen, die Informationen seien über zwei Mausklicks erreichbar. Sie berief sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anbieterkennzeichnung.

Ein Portalprofil kann eigene Informationspflichten auslösen

Der Senat behandelte die Anwältin selbst als Anbieterin eines digitalen Dienstes. Wer eigene Inhalte zur Bewerbung seiner Leistungen im Internet bereitstellt, kann informationspflichtig sein, auch wenn dafür die technische Plattform eines anderen Unternehmens genutzt wird. Für ein eigenständiges geschäftliches Angebot genügt deshalb nicht allein die Anbieterkennzeichnung des Plattformbetreibers.
Auch die kostenlose Abrufbarkeit des Profils änderte daran nichts. Der Internetauftritt sollte Mandate anbahnen und eigene anwaltliche Leistungen bewerben. Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit oder eine Gebühr für das Lesen der Seite war für die hier angewandten Pflichten nicht erforderlich.
Zu den notwendigen Angaben gehörten nach § 5 DDG die zuständige Aufsichtsbehörde, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat ihrer Verleihung sowie die berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugänglichkeit. Diese Informationen mussten für die Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Zwei Klicks allein ersetzen keine verständliche Wegweisung

Ein weiterführender Link kann nach der Entscheidung grundsätzlich mit Begriffen wie Impressum oder Kontakt bezeichnet werden. Hier waren diese Begriffe aber nicht die Bezeichnung des Links zur Anbieterkennzeichnung. Vielmehr stand die Kanzleidomain lediglich innerhalb einer Sammlung von Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Faxnummer und weiteren Kontaktdaten.
Daraus konnte ein durchschnittlicher Nutzer erkennen, dass die Anwältin eine zusätzliche Internetseite betrieb. Dass sich dort weitere Pflichtangaben gerade für das Portalprofil befinden sollten, erschloss sich ihm jedoch nicht. Die Überschrift Kontakt verlieh dem anders beschrifteten Domainlink nicht automatisch die Bedeutung eines Impressumslinks. Bereits deshalb fehlte die erforderliche leichte Erkennbarkeit.
Ergänzend beanstandete der Senat den weiteren Suchweg. Auf der Kanzleistartseite fiel zunächst ein hervorgehobener Kontaktbutton ins Auge. Dieser führte jedoch nur zu Kontaktdaten und einem Formular. Erst eine weitere Suche am Seitenende brachte den Nutzer zum Impressum. Je nach Weg waren damit drei oder vier Klicks erforderlich. Zudem lag der Impressumslink am Ende einer langen Seite, für deren vollständige Ansicht über mehr als sechs Bildschirmseiten gescrollt werden musste. Maßgeblich war somit die konkrete Orientierung für Nutzer, nicht nur eine theoretisch mögliche Mindestzahl von Klicks.

Externe Verlinkung ist möglich, braucht aber einen erkennbaren Bezug

Das Gericht verlangte nicht, dass die Anbieterkennzeichnung zwingend unter derselben Domain wie das Profil abrufbar sein muss. Eine Verlinkung auf die eigene Homepage ist grundsätzlich möglich. Es muss jedoch nachvollziehbar sein, auf welche Internetauftritte sich das dortige Impressum bezieht. Im konkreten Fall fehlte gerade eine verständliche Zuordnung zum Ausgangsprofil. Der zunächst nur zur Homepage führende Domainlink legte diesen Zusammenhang nicht nahe.
Den erstmals in der Berufung gehaltenen Vortrag zu einem Impressumslink in einem vorgeschalteten Cookie-Hinweis berücksichtigte der Senat schon aus prozessualen Gründen nicht. Zulassungsgründe für den neuen Vortrag waren nicht dargelegt. Auch inhaltlich hätte dieser Umstand nach seiner Bewertung nichts geändert: Nutzer suchten dort typischerweise nicht die Anbieterkennzeichnung des zuvor besuchten Portalprofils. Außerdem bezog sich die Cookie-Einwilligung auf die Kanzleihomepage und machte den Bezug zum ursprünglichen Profil nicht deutlicher.

Verband durfte vorgehen, Dringlichkeit blieb gewahrt

Der klagende Verband war in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen. Ihm gehörten unter anderem mehr als zehn Rechtsanwaltskanzleien und verschiedene Inkassodienstleister an, die auf dem maßgeblichen Markt mit der Anwältin konkurrierten. Der Senat bejahte deshalb seine Anspruchsberechtigung. Die pauschale Behauptung zahlreicher gleichlautender Abmahnungen kurz vor Jahresende belegte keinen Rechtsmissbrauch. Eine Vielzahl festgestellter Verstöße kann vielmehr entsprechend viele Verfahren erforderlich machen.
Auch die Dringlichkeit war gewahrt. Nach Eingang einer Beschwerde am 19. Dezember 2024 mahnte der Verband am 23. Dezember ab, setzte eine Frist bis Anfang Januar und reichte den Verfügungsantrag am 14. Januar 2025 ein. Unter Berücksichtigung der Feiertage bewertete das Gericht dieses Vorgehen als zügig.
Die fehlenden Angaben waren wesentliche Informationen für eine informierte geschäftliche Entscheidung. Besondere Umstände, die ihre Bedeutung im konkreten Fall entfallen ließen, waren nicht erkennbar. Dass die Anwältin ihren Auftritt inzwischen geändert hatte, beseitigte die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hatte sie nicht abgegeben. Der Senat erließ deshalb das konkret beantragte Verbot unter Androhung von Ordnungsmitteln.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei zusätzlichen Kanzleiprofilen sollte der Weg zur Anbieterkennzeichnung aus Sicht eines erstmaligen Besuchers geprüft werden. Ein Domainlink zwischen Telefonnummern und E-Mail-Adresse signalisiert nicht zwingend, dass dort die Pflichtangaben für das Profil zu finden sind. Entscheidend sind eine verständliche Beschriftung, ein überschaubarer Suchweg und die erkennbare Zuordnung des Impressums zum Ausgangsangebot. Das Urteil verbietet externe Impressumsverlinkungen nicht generell. Es zeigt vielmehr, warum eine bloß rechnerische Betrachtung der Klickzahl die konkrete Gestaltung nicht ersetzt. Auch eine nachträgliche Korrektur erledigt einen bereits entstandenen Unterlassungsstreit nicht automatisch.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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