Zivilrecht
Mehrvergleich über mehrere Prozesse: Zusätzliche Gebühren müssen sachgerecht aufgeteilt werden
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 30. April 2025 den nach einem umfassenden Vergleich zu erstattenden Kostenbetrag von 1.737,23 Euro auf 2.454,58 Euro erhöht. Die Parteien hatten in einem Berufungsverfahren mehrere weitere gerichtliche Streitigkeiten mitverglichen. Umstritten war, welcher Teil der dadurch zusätzlich entstandenen Anwaltsgebühren in einem anderen Verfahren anzurechnen war. Der Senat verwarf sowohl die Berechnung des Beschwerdeführers als auch diejenige seines Gegners. Die Verteilung müsse berücksichtigen, dass Rechtsanwaltsgebühren mit steigendem Gegenstandswert nicht proportional wachsen. Außerdem war im Beschwerdeverfahren die zutreffende zeitliche Fassung des Vergütungsrechts zu berücksichtigen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kostenfestsetzung wird zugunsten des Beschwerdeführers erhöht
Ein Vergleich beendete sechs gerichtliche Verfahren
Die Parteien hatten mehrere Prozesse vor dem Landgericht Göttingen und dem Oberlandesgericht Braunschweig geführt. Hinzu kam ein Streit um die Auszahlung eines hinterlegten Betrags. Im Januar 2023 einigten sie sich in einem Berufungstermin so umfassend, dass insgesamt sechs Verfahren beigelegt wurden.
Das Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, hatte einen Gegenstandswert von 36.477,97 Euro. Der gesamte Vergleichswert betrug dagegen 429.629,40 Euro. Der zusätzliche Wert verteilte sich auf fünf weitere Angelegenheiten. Für drei Berufungsverfahren vereinbarten die Parteien eine Kostenquote von zehn Prozent zulasten des späteren Beschwerdeführers und neunzig Prozent zulasten seines Gegners.
Die hier angegriffene Kostenfestsetzung betraf eines dieser anderen Berufungsverfahren mit einem Gegenstandswert von 48.000 Euro. Dort hatte bereits eine eigene mündliche Verhandlung stattgefunden. Deshalb musste berücksichtigt werden, dass der umfassende Vergleich zusätzliche Gebühren für denselben Gegenstand auch im anderen Verfahren ausgelöst hatte.
Zuerst sind die tatsächlich entstandenen Mehrkosten zu bestimmen
Die Anrechnung soll verhindern, dass die durch denselben Gegenstand ausgelösten Gebühren unberücksichtigt mehrfach in verschiedenen Angelegenheiten abgerechnet werden. Werden in einem Berufungstermin auch dort nicht rechtshängige Ansprüche verhandelt, kann sich die Terminsgebühr erhöhen. Der zusätzliche Betrag ist auf eine wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entstandene Terminsgebühr anzurechnen.
Der Senat ermittelte zunächst die tatsächlich durch den Mehrvergleich entstandene Differenz. Aus dem Gesamtvergleichswert ergab sich im Ausgangsverfahren eine Terminsgebühr von 3.930 Euro netto. Ohne die zusätzlich einbezogenen Gegenstände wären dort nur 1.340,40 Euro netto angefallen. Damit waren insgesamt 2.589,60 Euro an zusätzlichen Terminsgebühren auf die einbezogenen Angelegenheiten zu verteilen.
Die entscheidende Frage war anschließend, wie viel davon auf das hier behandelte Verfahren mit seinem Wert von 48.000 Euro entfiel. Der gesamte zusätzliche Betrag durfte nicht allein dort berücksichtigt werden, nur weil gerade dieses Kostenfestsetzungsverfahren zur Entscheidung stand.
Weder Reihenfolge noch bloße Wertquote waren maßgeblich
Die vom Gegner bevorzugte Methode betrachtete jeweils nur das Ausgangsverfahren und ein einzelnes zusätzliches Verfahren. Nach Auffassung des Senats führte dies zu einer übermäßigen Anrechnung in demjenigen Verfahren, dessen Kosten zuerst festgesetzt wurden. Für spätere Verfahren konnte dann kein ausreichender Anrechnungsbetrag mehr verbleiben.
Das hätte auch strategische Folgen haben können. Wenn in den verschiedenen Prozessen unterschiedliche Kostenquoten gelten, könnten Parteien versuchen, den größten Anrechnungsbetrag gerade in einem für sie günstigen Verfahren zu verbrauchen. Die tatsächliche Beteiligung aller Verfahren am Gesamtvergleich würde dadurch verzerrt.
Der Beschwerdeführer wollte stattdessen nach dem Anteil des jeweiligen Gegenstandswerts am gesamten zusätzlichen Vergleichswert verteilen. Das behandelte zwar sämtliche Verfahren gleichmäßiger, berücksichtigte aber ebenfalls nicht ausreichend die Gebührendegression. Größere Gegenstandswerte lösen nicht im gleichen Verhältnis höhere Gebühren aus. Eine reine Wertquote hätte daher Vorteile zwischen Verfahren mit unterschiedlich hohen Gegenständen verschoben.
Verteilung anhand hypothetischer einzelner Mehrvergleiche
Der Senat entwickelte deshalb eine mehrstufige Berechnung. Zunächst ist für jede zusätzliche Angelegenheit zu bestimmen, welche Mehrgebühren entstanden wären, wenn ausschließlich diese eine Angelegenheit in den Vergleich des Ausgangsverfahrens einbezogen worden wäre. Anschließend werden sämtliche so errechneten hypothetischen Mehrbeträge addiert.
Aus dem Verhältnis des einzelnen Mehrbetrags zu dieser Summe ergibt sich die Verteilungsquote. Diese Quote wird schließlich auf die tatsächlich entstandenen Mehrkosten des Gesamtvergleichs angewandt. So berücksichtigt die Methode sowohl die Beteiligung jedes Verfahrens als auch den nicht proportionalen Gebührenanstieg.
Für die Terminsgebühr setzte der Senat im vorliegenden Verfahren einen Anrechnungsbetrag von 399,06 Euro netto an. Dieser lag deutlich unter dem ursprünglich vom Rechtspfleger berücksichtigten Betrag von 909,60 Euro. Zugleich war er höher als die vom Beschwerdeführer nach seiner reinen Wertquote gewünschte Anrechnung. Die Beschwerde führte deshalb nicht vollständig zum beantragten Ergebnis.
Auch Verfahrensgebühr und zeitliches Gebührenrecht wurden korrigiert
Die Prüfung beschränkte sich nicht auf die beanstandete Terminsgebühr. Innerhalb der maßgeblichen Grenzen musste der Senat auch weitere fehlerhafte Kostenpositionen berücksichtigen. Für die zusätzliche Verfahrensgebühr galt ebenfalls eine anteilige Anrechnung. Dabei war außerdem die gesetzliche Obergrenze bei verschiedenen Gebührensätzen zu beachten. Nach der vom Gericht vorgenommenen Berechnung waren insoweit 532,42 Euro netto statt der zuvor angesetzten 421,55 Euro abzuziehen.
Der Beschwerdeführer hatte seine eigenen Gebühren zunächst noch nach dem bis Ende 2020 geltenden Recht berechnet. Der maßgebliche Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren fiel nach der Entscheidung jedoch unter die seit Januar 2021 geltende Fassung. Im Beschwerdeverfahren machte er die daraus folgenden höheren Gebühren nachträglich geltend. Diese Korrektur floss ebenso in die Neuberechnung ein wie die entsprechende Anpassung auf der Gegenseite.
Endbetrag berücksichtigt beide Seiten und Gerichtskosten
Nach den abschließenden Berechnungen entfielen auf den Beschwerdeführer erstattungsfähige Anwaltskosten von 3.213,86 Euro und auf seinen Gegner 3.176,96 Euro. Unter Anwendung der vereinbarten Kostenquote ergab sich zugunsten des Beschwerdeführers zunächst ein Ausgleich von 2.574,78 Euro. Davon waren 120,20 Euro anteilig zu tragende Gerichtskosten abzuziehen, sodass 2.454,58 Euro verblieben.
Für das Beschwerdeverfahren wurden die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben und die Gerichtskosten halbiert. Der Senat berücksichtigte dabei, dass ein erheblicher Teil des Erfolgs auf der erst nachträglich geltend gemachten richtigen Gebührenfassung beruhte. Diese hätte schon im ursprünglichen Antrag verwendet werden können. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Gesamtvergleich über mehrere anhängige Streitigkeiten sollten Gebührenentstehung, Anrechnung und Kostenquoten für jedes Verfahren nachvollziehbar getrennt berechnet werden. Eine bloße Aufteilung nach Streitwertanteilen kann die Gebührenstruktur ebenso verfehlen wie eine isolierte Betrachtung nur zweier Verfahren. Der Beschluss verlangt deshalb eine Verteilung anhand des jeweiligen hypothetischen Mehrkostenbeitrags. Zugleich zeigt er, warum die richtige zeitliche Gebührenfassung bereits im ersten Kostenfestsetzungsantrag wichtig ist: Eine spätere Korrektur kann den Erstattungsbetrag erhöhen, aber eigene Kostenfolgen im Beschwerdeverfahren auslösen. Die im Beschluss genannten Beträge beruhen auf der damals anwendbaren Gebührentabelle.